Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.05.1988; Aktenzeichen 5 Ca 377/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalts … vom 18. Mai 1988 gegen den Streitwert-Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 1988 – 5 Ca 377/87 – wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von DM 148,20 zurückgewiesen.
Gründe
1. Die von Herrn Rechtsanwalt … aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft; insbesondere übersteigt der Beschwerdewert DM 100,–. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig (§§ 10 Abs. 3 BRAGO, 569 ZPO).
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Gegenstandswert zu Recht nicht höher als DM 28.639,08 festgesetzt.
Bei der Berechnung dieses Wertes ist das Arbeitsgericht von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen, hat jedoch nicht, wie beantragt, den Gegenstandswert für den Antrag auf Weiterbeschäftigung mit zwei Brutto-Monatseinkommen, sondern nur mit einem Brutto-Monatseinkommen bewertet. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in dem Nichtaßhilfe-Beschluß vom 19. Mai 1988 ausgeführt, daß der Beschäftigungsantrag nicht höher bewertet werden könne, da bestandssichernde Bedeutung allein dem Feststellungsantrag nach §§ 4, 13 KSchG zukomme, was zu einer erheblichen Reduzierung des Wertes des Beschäftigungsantrages führen müsse. Dem kann nur zugestimmt werden. Die Kammer hält daher an der wohl, einhelligen Meinung des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts Hamburg fest, wonach der Gegenstandswert des Antrages auf Weiterbeschäftigung in Höhe von einem Brutto-Monatsverdienst festzusetzen ist. Damit wird der vermittelnden Meinung zwischen den beiden am weitesten auseinandergehenden Meinungen gefolgt, nach denen der Weiterbeschäftigungsanspruch keinen über die Kündigungsschutzklage hinausgehenden Streitwert haben darf bzw. der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Monatsverdiensten zu bewerten ist (vgl. im einzelnen mit weiteren Nachweisen: Grunsky, ArbGG, 5. Aufl. 1987, § 12 Anm. 5 e).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der auch bei einer Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO anzuwenden ist (vgl. im einzelnen LAG Hamburg, Beschl. vom 23. April 1987 – 5 Ta 7/87 –, in LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 64, zu II. 3. der Gründe).
Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz von 2 10/10 Gebühren der Anlage zu § 11 BRAGO auf DM 33.246,78 (dem vom Beschwerdeführer beantragten Gegenstandswert) zu 2 10/10 Gebühren auf DM 28.639,08 (dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandwert) einschließlich Mehrwertsteuer.
Fundstellen