Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, den eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, ist von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht.
2. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von EUR 4.000,00 in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich EUR 4.000,00 zu berücksichtigen.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 9
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 18.08.2009; Aktenzeichen 12 BV 33/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. August 2009 – 12 BV 33/08 – dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 12 BV 33/08 auf EUR 16.000,00 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Tatbestand
I.
Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens waren zunächst die Anträge des Betriebsrats aus der Antragsschrift vom 09. Dezember 2008. Danach sollte der Arbeitgeber gemäß dem Antrag zu 1) verpflichtet werden, einen Betrag in Höhe von EUR 47.599,66 dem sogenannten Teamtopf im Rahmen des Incentive Systems für die Verkaufsbüros gem. Zusatzvereinbarung vom 19. September 2001 zur Verwendung von gemeinsamen Zwecken unter Beteiligung des Antragstellers für die Beschäftigten der Niederlassung Hamburg zur Verfügung zu stellen. Dieser Antrag wurde vom Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vom 11. März 2009 zurückgenommen, nachdem der Arbeitgeber durch Vorlage der Email vom 10. November 2008 dargetan hatte, dass dem Betriebsratsvorsitzenden bereits am 10. November 2008 bekannt gewesen ist, dass sich der Betrag von EUR 47.599,66 auf dem Teamtopf-Konto befindet (vgl. Anlage AG 2).
Mit dem Antrag zu 2) aus der Antragsschrift vom 09. Dezember 2008 begehrte der Betriebsrat die Feststellung, dass Verfügungen über auf dem Konto Teamtopf der Niederlassung Hamburg befindlichen Beträge nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder im Falle einer Verweigerung durch Herbeiführung einer Entscheidung durch den Geschäftsführer Personal und den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats vorgenommen werden können.
Durch Beschluss vom 11. März 2009 hat das Arbeitsgericht Hamburg dem Antrag zu 2) stattgegeben. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 23. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht Hamburg den Gegenstandswert für das Verfahren durch Beschluss vom 16. Juli 2009 auf EUR 47.599,66 festgesetzt. Gegen den am 21. Juli 2009 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 Beschwerde eingelegt und die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 05. August 2009 im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt den Gegenstandswert für das Verfahren auf EUR 51.599,66 festzusetzen.
Durch Beschluss vom 18. August 2009 hat das Arbeitsgericht Hamburg auf die Beschwerde des Betriebsrats den Gegenstandswert nunmehr auf EUR 51.499,66 festgesetzt. Für den Antrag zu 1) wurde ein Gegenstandswert in Höhe von EUR 47.599,66 und für den Antrag zu 2) in Höhe von EUR 4.000,00 festgesetzt. Der vorgenannte Beschluss wurde beiden Verfahrensbevollmächtigten mit schriftlichem Empfangsbekenntnis am 28. August 2009 zugestellt.
Mit der am 07. September 2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers die Abänderung des Beschlusses und Festsetzung des Gegenstandswertes auf EUR 8.000,00, nämlich jeweils für den Antrag zu 1) und den Antrag zu 2) die Ansetzung des Hilfswertes gemäß § 23 Abs. 3 RVG. Sie tragen vor, unzutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass sich der konkrete Streit beim Antrag zu 1) um Zurverfügungstellung eines Betrages in Höhe von EUR 47.599,66 drehe. Hierbei verkenne es, dass es gerade nicht um die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, sondern vielmehr um die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts gegangen sei. Der so genannte Teamtopf sei nämlich ein Budget, welches nicht dem Betriebsrat, sondern vielmehr den Mitarbeitern der gesamten Niederlassung zur Verfügung stehe. Der Betriebsrat habe also lediglich einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung „Erfolgsbeteiligung” geltend gemacht, für den die Höhe der in den Teamtopf einzuzahlenden Beträge ohne Bedeutung gewesen sei. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei deshalb der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen. In der Beschwerde vom 27. Juli 2009 seien mehrere Beschlüsse zum Gegenstandswert in Parallelverfahren beigefügt worden, in denen die Gerichte ihrer Auffassung gefolgt sei. Mit ihnen habe sich das Arbeits...