Entscheidungsstichwort (Thema)
Angleichungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Auskunftsanspruch aus §§ 242 BGB, 37 Abs. 4 BetrVG hinsichtlich der Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer bestimmt sich hinsichtlich seiner zeitlichen Reichweite nach dem Inhalt des Angleichungsanspruchs aus § 37 Abs. 4 BetrVG.
2. Der Angleichungsanspruch ist in Bezug auf seine tatsächlichen Grundlagen nicht auf noch nicht verfallene oder nicht verjährte Angleichungsansprüche beschränkt.
3. Ein Betriebsratsmitglied, das als außertariflicher Angestellter nach einem Vergütungssystem mit variierenden und leistungsabhängigen Vergütungssätzen vergütet wird, hat gem. § 37 Abs. 4 BetrVG keinen Anspruch auf die Durchschnittsvergütung der mit ihm hinsichtlich der Tätigkeit vergleichbaren Arbeitnehmer.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 4; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Teilurteil vom 07.05.2003; Aktenzeichen 23 Ca 38/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Mai 2003 – 23 Ca 38/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über einen Auskunftsanspruch des Klägers, nach dessen Erfüllung der Kläger die ihm seiner Auffassung nach gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG zustehenden höheren Vergütungsansprüche beziffern will.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch sein am 07. Mai 2003 verkündetes Teilurteil den Auskunftsanspruch des Klägers abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Teilurteils verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Mai 2003 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts am 17. Juni 2003 Berufung eingelegt und diese am 22. August 2003 begründet, nachdem ihm durch Beschluss des Berufungsgerichts vom 07. Juli 2003 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 05. September 2003 verlängert worden war.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung insbesondere vor:
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er seinen Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG nicht erst mit dem Schreiben vom 01. November 2002, sondern bereits mit dem Schreiben vom 31. Januar 2002 geltend gemacht. Nach Erhalt des Schreibens vom 31. Januar 2002 hätte sich die Beklagte zwar auf die Ausschlussfrist des MTV berufen können, soweit der Anspruch weiter als drei Monate zurückreicht. Dies habe sie jedoch nicht getan. Vielmehr habe sie sich in dem Gespräch vom 04. April 2002 bereit erklärt, ihrer Verpflichtung nach § 37 Abs. 4 BetrVG nachzukommen, und zwar für die gesamte Zeit seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat. Um seinem Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG gerecht zu werden, hätten die Parteien am 04. April 2002 die konkreten Gehälter der Kollegen H., A. und L. als Prüfungsmaßstab gewählt und nicht das AT-Gehaltsmanagement. An diese Vereinbarung habe die Beklagte sich in der Folgezeit nicht gehalten. Erstmals mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 habe sie sich auf die Ausschlussfrist in § 17 MTV berufen. Dies sei ein widersprüchliches Verhalten zu den vorausgegangenen Vereinbarungen und damit treuwidrig.
Auch unabhängig hiervon stelle die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 3 MTV dar. Er habe darauf vertraut, dass die Beklagte sein Gehalt entsprechend der Vorschrift des § 74 Abs. 4 BetrVG laufend an dasjenige Gehalt anpasst, welches vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung verdienen. Sollte sich herausstellen, dass die Beklagte gegen ihre Pflichten aus § 37 Abs. 4 BetrVG verstoßen hat, stelle sich die Berufung auf die Ausschlussfrist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 3 MTV dar.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil Herrn L. für die Zeit ab 01. Juli 2000, die für die auch nach Auffassung des Arbeitsgerichts ein Auskunftsanspruch nicht durch § 17 MTV ausgeschlossen sei, nicht mehr für vergleichbar gehalten, da dieser infolge seiner Beförderung zum Teamleiter keine übliche Entwicklung genommen habe. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, handele es sich bei der Tätigkeit als Teamleiter im Gebäudeservice nicht um eine Beförderungsstelle, sondern um eine mit dem „Projektleiter Neubau” bzw. „Projektleiter Instandhaltung” gleichwertige Position.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch unabhängig von der Verfristung und der Vergleichbarkeit des Herrn L. einen Anspruch des Klägers auf Gehaltsanpassung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG mit der Begründung verneint, Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin auf Grund eines gleichförmigen Verhaltens und einer bestimmten Regel erhöht worden sind, bei der Gehaltsentwicklung der Kollegen H...