Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung bei Betriebsteilstillegung. Betriebsteilstillegung. Anhörung des Betriebsrats. Geltungsbereich einer Rationalisierungsbetriebsvereinbarung

 

Normenkette

KSchG § 1 II 1; KSchG § 1 II 2 Ziff. 1. b; KSchG § 1 II 3; KSchG § 1 III; BetrVG § 102 I 3, § 77

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen 3 Ca 291/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.10.1995; Aktenzeichen 2 AZR 1012/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Januar 1994 – 3 Ca 291/92 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 8. Juli 1992 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 23. Juni 1992, zugegangen am 24. Juni 1992 (Anl. Kl. Bl. 5 f d.A.), zum 31. Dezember 1992.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1960 bei der Beklagten als Montierer/Fotosetzer – Fachkraft-Satz – tätig.

Die Beklagte gliedert sich in verschiedene Unternehmensbereiche, u. a. Unternehmensbereich Zeitschriften (UBZ) und Unternehmensbereich Druck (UBD), ber Kläger war im Unternehmensbereich Druck im Betrieb Hamburg, M. (UBD Hamburg), tätig. Zum Unternehmensbereich Druck gehört außerdem ein Betrieb in I.. Im Hamburger Betrieb M. wurden 47 Mitarbeiter im Betriebsteil Satzherstellung beschäftigt. In dem Betriebsteil Bildherstellung waren 105 Mitarbeiter tätig. Satzarbeiten wurden innerhalb des gesamten UBD nur in dem Betriebsteil Satzherstellung des Betriebs M. erledigt. Der Betriebsteil Satzherstellung wurde zum 31. Dezember 1992 von der Beklagten stillgelegt. Hintergrund ist die branchenübliche Nutzung leistungsfähiger redaktioneller Computersysteme, mit deren Hilfe die satztechnische Gestaltung von Redaktionsseiten durch den Einsatz von Redaktionspersonal erfolgen kann.

Seit dem 1. Januar 1993 gibt es für den UBD Hamburg keine Satzaufträge mehr. Die Beklagte selbst organisiert sich hinsichtlich ihrer eigenen – im Unternehmensbereich Zeitschriften hergestellten – Produkte („…”, „…” u. a.) um und entzog dem Unternehmensbereich Druck die entsprechenden Aufträge. Andere Unternehmen – … GmbH („…”, „magazin”), … & Sohn („…”) – kündigten ihre Aufträge zum 31. Dezember 1992.

Bereits im Mai und September 1991 kam es hierüber mit dem Betriebsrat des UBD Hamburg zu Gesprächen. Im Januar 1992 wurden die Verhandlungen über einen Interessenausgleich aufgenommen. Am 4. Juni 1992 wurde in der Einigungsstelle das Scheitern des Interessenausgleichs festgestellt, die sodann über einen Sozialplan weiterverhandelte, der durch Beschluß der Einigungsstelle vom 23. Juni 1992 aufgestellt wurde (Anl. B 1, Bl. 35–39 d.A.). Durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 1994 – 5 TaBV 1/93 – ist dieser Spruch der Einigungsstelle für unwirksam erklärt worden. Gegen den Beschluß des Landesacbeitsgerichts hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Bei Beginn der Interessenausgleichsverhandlungen war seitens der Geschäftsleitung darauf hingewiesen worden, daß im anderen Betriebsteil des UBD Hamburg, nämlich im Bereich Bildherstellung durch vorruhestandsähnliche Regelungen Arbeitsplätze freigemacht werden könnten. Es handelte sich um Tätigkeiten in den Bereichen Foto/Scanner, Scanner-Vorbereitung und Dispositionsplanungen. Es wurden nach Angaben des Klägers neun, nach Angaben der Beklagten fünf derartige vorruhestandsähnliche Regelungen getroffen.

Neun Kollegen des Klägers aus dem Betriebsteil Satzherstellung sind vom UBZ als sogenannte Schlußredakteure in einen Betrieb in Hamburg, …, übernommen worden. Diese neun Stellen für Schlußredakteure wurden am 10. Januar 1992 auch im Betrieb M. ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich nicht, da er aufgrund von Äußerungen der Beklagten hoffte, in den Betriebsteil Bildherstellung übernommen zu werden. Am 11. Juni 1992 war das Auswahlverfahren beendet: Neun Arbeitnehmer waren gefunden, die vom UBD in den UBZ wechseln sollten. Die Beklagte schaltete den Betriebsrat des UBZ gemäß § 99 BetrVG ein. Am 15. Juni 1992 erteilte der Betriebsrat des UBZ seine Zustimmung. Am 23. Juni 1992 unterschrieben die neun Arbeitnehmer auf den 11. Juni 1992 datierte Schreiben, mit denen der Wechsel vom UBD zum UBZ erklärt wurde. Die Position eines Schlußredakteurs wird tarifrechtlich mit ca. DM 1.800,00 mehr als die Position des Klägers vergütet.

Zehn Arbeitnehmer aus dem Betriebsteil Satzherstellung schlossen Aufhebungsverträge mit der Beklagten, ein Mitarbeiter ging in Rente, drei Mitarbeiter genießen als Betriebsratsmitglieder den Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG, für zwei schwerbehinderte Mitarbeiter leitete die Beklagte das Zustimmungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz ein, hinsichtlich der zweiundzwanzig verbleibenden Arbeitnehmer der Satzherstellung im UBD Hamburg leitete die Beklagte das Kündigungsverfahren ein.

Die Betriebsratsvorsitzende, Frau …, die auch Mitglied der Einigungsstelle war, war am 15. Juni ...

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