Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsversorgung. Flugdienstuntauglichkeitsrente. Anrechnung des Arbeitslosengelds auf eine tarifliche Flugdienstuntauglichkeitsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anrechnung gezahlten Arbeitslosengelds auf eine tarifliche Flugdienstuntauglichkeitsrente verstößt nicht gegen die Regelungen des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa i.d.F. vom 15.05.2000.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1; Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa § 7a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 2 Ca 466/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 4 AZR 172/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2003 – 2 Ca 466102 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, auf die dem Kläger zustehenden Flugdienstuntauglichkeitsleistungen das von diesem bezogene Arbeitslosengeld in Anrechnung zu bringen.

Der 44 Jahre alte, verheiratete und drei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war in der Zeit vom 1. Februar 1979 bis 31. März 2001 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt seit dem 1. Mai 1992 als Flugkapitän auf einer Boeing xxx. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden die zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Vereinigung Cockpit e.V. geschlossenen Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger ist seit dem 7. August 2000 dauernd flugdienstuntauglich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aus diesem Grund zum 31. März 2001 auf der Grundlage von § 20 MTV Cockpit.

Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Kläger eine tarifliche Flugdienstuntauglichkeitsrente nach § 7 a) Abs. 2 des Tarifvertrages Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der D. in der Neufassung vom 15. Mai 2000 (im Folgenden TV). In diesem Tarifvertrag heißt es u.a.:

Allgemeine Regeln

Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als

  1. Grundrente
  2. Zusatzrente und
  3. Flugdienstuntauglichkeitsleistungen.

Die Mittel für die Grundrente werden von den Mitarbeitern aufgebracht. Die Mittel für die Zusatzrente und die Flugdienstuntauglichkeitsleistungen werden von D. aufgebracht.

Zusatzrente und Flugdienstuntauglichkeitsleistungen

§ 6

(1) Steuerpflichtige Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit werden – vorbehaltlich des zweiten Unterabsatzes – zu 50 % auf die Zusatzrente insoweit angerechnet, als die Summe dieser Einnahmen und der Zusatzrente höher ist als die letzten monatlichen Bezüge des ehemaligen Mitarbeiters vor seinem Ausscheiden bei D. …

(2) Auf die Zusatzrente werden Altersrenten oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit) von der GRV, der VBL sowie daran anknüpfende VBL-gleiche Betriebsrenten angerechnet. Die Anrechnung dieser Renten erfolgt ab dem Zeitpunkt, in dem sie frühestmöglich bezogen werden bzw. hätten bezogen werden können. Sofern diese Renten wegen Hinzuverdienst nicht in Höhe der Vollrente gezahlt werden, werden – unabhängig von der tatsächlichen Rentenhöhe – die Renten in der Höhe angerechnet, wie sie ohne Hinzuverdienst bezogen würden.

Renten der Berufsgenossenschaft sind insoweit anzurechnen, als sie die bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zustehende Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn eine Abfindung der Berufsgenossenschaftsrente erfolgt ist, Anrechnungsgrundlage ist die Rente in der Höhe, in der sie gewährt worden wäre, wenn keine Abfindung erfolgt wäre.

(3) Ein Doppelbezug von Zusatzrente und Arbeitslosengeld ist ausgeschlossen.

§ 7 a)

(1) Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit sowohl das 32. Lebensjahr als auch 10 Dienstjahre bereits vollendet, das 35. Lebensjahr aber nicht vollendet, wird ihm auf Antrag eine monatliche Übergangsbeihilfe für die Dauer von 6 Jahren gezahlt.

(2) Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit sowohl das 35. Lebensjahr als auch 10 Dienstjahre vollendet, wird ihm auf Antrag eine Flugdienstuntauglichkeitsrente gezahlt.

(5) Die Regelungen über die Zusatzrente (Dynamisierung, Beendigung der Zahlung, Anrechnungstatbestände usw.) gelten – soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist – für die Übergangsbeihilfe und die Flugdienstuntauglichkeitsrente entsprechend.

Inkrafttreten und Vertragsdauer

§ 9

(1) Diese Neufassung des Tarifvertrages Übergangsversorgung Cockpitpersonal tritt am 1. Juli 2000 in Kraft…”.

In der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung des Tarifvertrages Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der D.-AG (D.) und der C.GmbH (C.) in der Neufassung vom 1. Oktober 1989 hieß es u.a.:

„Zusatzrente und Flugdienstuntauglichkeitsleistungen

§ 6

(3) Meldet sich der unmittelbar Beschäftigte nach dem vollendeten 56. Lebensjahr arbeitslos, so entfällt der Anspruch auf Zusatzrente.

§ 7

(1) Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis desha...

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