Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für die Annahme der internationalen Zuständigkeit gem. § 23 ZPO ist neben der Vermögensbelegenheit ein hinreichender Inlandsbezug des Rechtsstreits (wie BGHZ 115, 91 gegen BAG AP NR. 23 zu internationales Privatrecht, Arbeitsrecht).

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 05.05.1994; Aktenzeichen 8 Ca 388/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.07.1997; Aktenzeichen 8 AZR 328/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Mai 1994 – 8 Ca 388/92 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger ist seit dem 2. Januar 1972 bei der Beklagten tätig. Er ist türkischer Staatsangehöriger und war für die Beklagte, ein türkisches Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz in Istanbul hat, zunächst in der Zeit von 1972 bis September 1983 in der Türkei tätig. In der Zeit von Oktober 1983 bis Dezember 1987 war der Kläger auf entsprechende Anordnung der Beklagten vorübergehend in Deutschland tätig. Von Januar 1988 bis September 1990 setzte der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte in Izmir/Türkei fort. Ab 15. September 1990 wurde der Kläger von der Beklagten nach Deutschland versetzt, und zwar in die Niederlassung der Beklagten nach Hamburg. Mit Schreiben vom 10. August 1992 (Anlage 2 – Blatt 9 der Akte) teilte die Beklagte mit, daß der Kläger zurück in die Türkei versetzt wurde. Ab 14. September 1992 setzte der Kläger seine Beschäftigung bei der Beklagten in Istanbul fort.

Das von dem Kläger in Deutschland bezogene Gehalt betrug zuletzt 5.767,– DM brutto monatlich. In der Türkei erhält er ein Gehalt von 800,– DM brutto monatlich.

Die Beklagte unterhält in Hamburg ein Konto bei der Dresdner Bank AG. Konto-Nr.: …

Der Kläger hat vorgetragen, das Arbeitsgericht Hamburg sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes für die Entscheidung des Rechtsstreites international zuständig.

Er sei ab 15. September 1990 für die Dauer von ca. 4 Jahren in die Bundesrepublik versetzt worden. Nach der sog. Handreichung der Beklagten für die Beschäftigung von Personal im Ausland betrage die Dienstzeit im Ausland prinzipiell 4 Jahre.

Seine vorzeitige Rückversetzung in die Türkei bereits nach zwei Jahren sei rechtsunwirksam.

Durch die vorzeitige Versetzung in die Türkei sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden in der Höhe der Differenz zwischen dem monatlich in Deutschland bezogenen Gehalt von 5,767,– DM brutto und dem in der Türkei erzielten Gehalt von 800,– DM brutto somit 4.967,– DM monatlich bis zum 30. September 1994.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich bis zum 30. September 1994, beginnend mit dem 31. Oktober 1992, 4.967,– DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß für die Entscheidung des Rechtsstreits das Arbeitsgericht in Izmir hilfsweise in Istanbul in der Türkei zuständig sei, da sowohl der Kläger als auch die Beklagte dort den Wohnsitz bzw. Sitz hätten.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde türkisches Recht Anwendung. Die Rückversetzung des Klägers in die Türkei sei rechtmäßig erfolgt, da sie dem Kläger keine Zusage gemacht habe, ihn vier Jahre nach Deutschland zu entsenden. Auch aus der „Handreichung” ergebe sich nichts anderes.

Das Arbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 CA 388/92 – hat durch Urteil vom 5. Mai 1994 die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß die Zuständigkeit der türkischen Arbeitsgerichte in Izmir bzw. Istanbul zwischen den Parteien vereinbart worden sei.

Zwar existiere kein schriftlich fixierter Arbeitsvertrag. Die Interessenlage und die tatsächliche Abwicklung des seit 1972 zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses spreche aber für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Türkei.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist an den seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 24. Mai 1994 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am 22. Juni 1994 Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 22. Juli 1994 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. August 1994 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist beim Landesarbeitsgericht am 22. August 1994 eingegangen.

Der Kläger trägt vor, im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die Beklagte in Hamburg eine selbständige Niederlassung unterhalte, da der von ihr verwandte Briefkopf unter der Firma der Beklagten die Hamburger Anschrift aufweise.

Außerdem sei Hamburg Gerichtsstand des Vermögens, da in Hamburg von der Beklagten ein Konto gehalten werde.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei damit die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Hamburg anzunehmen.

Der Kläger beantragt,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß das Arbeitsverhäl...

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