Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung beim Norddeutschen Rundfunk. Auslegung eines Tarifvertrags zur betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung des Nettovergleichseinkommens nach § 15 Abs. 6. der tariflichen Versorgungsvereinbarung des NDR vom 13.03.1997 sind Sonderzahlungen nach Teilziffer 71.1 und Teilziffer 71.2 des Manteltarifvertrags für die beim Norddeutschen Rundfunk beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; TVG § 1; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen 11 Ca 247/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen 3 AZR 444/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2002 – 11 Ca 247/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Berechnung der betrieblichen Altersrente des Klägers.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Berücksichtigung von Sonderzahlungen, die zur Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung sowie Mehrarbeits- und Zeitzuschlägen für Zeiten von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub geleistet wurden, begehrt.

In einem über die richtige Berechnung der Altersrente zuvor geführten Rechtsstreit – 11 Ca 385/99 – ist am 26. April 2002 ein Vergleich protokolliert worden, in dem der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausdrücklich offen gelassen wurde (Anlage 2, Blatt 27, 28 der Akte).

Der Kläger erhält seit dem 01. Juli 1999 Altersrente auf der Grundlage der Versorgungsvereinbarung des Beklagten in der Fassung vom 13. März 1997 (VV 97), auszugsweise zur Akte gereicht gemäß Anlage B 1, Blatt 40 f der Akte).

§ 15 Abs. 1 VV 97 bestimmt eine gestaffelte „Obergrenze der Nettogesamtversorgung”, die sich an der Höhe des Nettovergleichseinkommens ausrichtet.

§ 15 Abs. 5 der VV 97 definiert den Begriff des Nettovergleichseinkommens wie folgt:

„Nettovergleichseinkommen ist das Bruttoeinkommen, gekürzt um die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anfallenden Lohnsteuern (ohne Kirchensteuern), berechnet nach der jeweiligen Steuerklasse der/des Versorgungsberechtigten und der jeweils gültigen Steuertabelle (ohne Berücksichtigung der anteilspflichtigen Freibeträge) sowie um die jeweiligen gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Krankenversicherung werden die allgemeinen Beitragssätze für Pflichtversicherte der AOK Hamburg zu Grunde gelegt.”

§ 15 Abs. 6 der VV 97 definiert den Begriff des zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens wie folgt:

Als Bruttoeinkommen gelten

  • • die der Berechnung der Versorgungsleistung des NDR zu Grunde liegende Monatsvergütung (ruhegeldfähiges Einkommen)
  • • der monatliche Durchschnitt der vom NDR gezahlten Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge, die die/der Beschäftigte in den letzten 10 Jahren der Beschäftigungszeit, bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenberechnung, erhalten hat. Dieser Durchschnitt wird in der Spanne von 2,5/100 bis zu einem Höchstsatz von 35/100 – bezogen auf das ruhegeldfähige Einkommen – berücksichtigt.”

Bei dem Beklagten besteht zudem ein Manteltarifvertrag (MTV), der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (Auszug Anlage B 2, Blatt 42 f der Akte).

Im MTV sind unter den Teilziffern 500/600 unter der Rubrik „Vergütungen” die folgenden Vergütungsarten gesondert aufgeführt:

  • • Teilziffer 510: Vergütung
  • • Teilziffer 520: 13. Monatsgehalt
  • • Teilziffer 530: Familienzuschlag
  • • Teilziffer 540: Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschlag
  • • Teilziffer 550: Zeitzuschläge
  • • Teilziffer 560: Leistungs-, Funktions- und sonstige Zulagen
  • • Teilziffer 570: Sonderzahlungen bei Urlaub und Krankheit
  • • Teilziffer 580: Kostenerstattung
  • • Teilziffer 590: Abordnungsgeld,

    Trennungsentschädigung,

    Umzugskostenerstattung

  • • Teilziffer 600: Reisekostenvergütung
  • • Teilziffer 610: Krankenbezüge
  • • Teilziffer 620: Sterbegeld

Der MTV beinhaltet unter Ziffer 320 die Regelungen für die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit. Unter anderem ist dort unter Teilziffer 322, zweiter Absatz geregelt:

„Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die im Schichtdienst (…) oder im unregelmäßigen Dienst (…) tätig sind, liegt Mehrarbeit dann vor, wenn die tägliche Arbeitszeit 7,7 Stunden bzw. in Bereichen verkürzter Arbeitszeit wegen besonders erschwerter Dienste (…) 7,6 Stunden (bei auf 38 Stunden pro Woche verkürzter Arbeitszeit) oder 7,2 Stunden (bei auf 36 Stunden pro Woche verkürzter Arbeitszeit) überschreitet.”

Unter Teilziffer 323 ist u. a. geregelt:

„Für Mehrarbeit gemäß TZ 322 ist Mehrarbeitszuschlag gemäß TZ 542 für den nach TZ 518 bestimmten Personenkreis zu zahlen.

Im Übrigen ist bis zum Ablauf des jeweiligen Ausgleichszeitraumes Freizeitausgleich zu geben.

Ist das nicht möglich, erhält der in TZ 518 bestimmte Personenkreis Mehrarbeitsvergütung gemäß TZ 541 …”

Die Einzelheiten der Mehrarbeitsvergütung und des Mehrarbeitszuschlags sind dann in Ziffer 540 ff MTV geregelt.

Zeitz...

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