Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufstockungsbetrag. Krankengeld. Altersteilzeit. Langanhaltende Erkrankung
Leitsatz (redaktionell)
§ 8 Abs. 1 S. 2 TV ATZ stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage für Aufstockungsleistungen dar, sondern regelt lediglich die Berechnung der Aufstockungsleistungen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2001 – 3 Sa 13/01).
Normenkette
TV Altersteilzeit § 8
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 08.02.2005; Aktenzeichen 9 Ca 419/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hamburg vom 08. Februar 2005 (Az.: 9 Ca 419/04) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Aufstockungsbetrag zum Krankengeld.
Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angestellt. Im Anstellungsvertrag vom 13. 8. 1986 wurde die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrags für Angestellte (MTV Ang) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vereinbart. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers betrug bis April 2002 EUR 2.194, 70.
Unter dem 19. 4. 2002 vereinbarten die Parteien, ihr Vertragsverhältnis ab dem 1. 5. 2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Arbeitsphase sollte vom 1. 5. 2002 bis zum 30. 4. 2006 und die daran anschließende Freistellungsphase bis zum 30. 4. 2010 dauern. Der Vertrag (Anl. 1, BI. Off d. A.), dessen § 1 auf den Tarifvertrag zur Regelungen der Altersteilzeitarbeit vom 5. 5. 1998 (TV ATZ) in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt, enthält u. a. folgende Regelungen:
„§ 3 Arbeitsentgelt, Aufstockungsleistungen
(1) Der Arbeitnehmer enthält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fort-laufend zu zahlen.
(2) Außerdem erhält der Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen gemäß § 5 TV ATZ. Dieser Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 % des Nettobetrages des ihm bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgeltes erhält Mindestnettobetrag). …”
§ 4 Krankheit, Ruhen der Aufstockungsleistungen
(1) Nach § 8 Abs. 1 TV ATZ besteht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Anspruch auf Aufstockungsleistungen gern. § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss).
(2) Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht kein Anspruch auf Aufstockungsleistungen.
(3) Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.”
§ 8 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. 5. 1998 (TV ATZ) in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. 6. 2000 (Anl. 3, BI. 8 ff d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen
(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z. B. § 37 Abs. 2 BAT/BAT-O), der Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschluss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt”
§ 8 II TV ATZ entspricht § 4 III des Altersteilzeitvertrags der Parteien.
Während der Arbeitsphase erkrankte der Kläger an Kehlkopfkrebs. Er erhielt zunächst für 26 Wochen Entgeltfortzahlung nach § 71 11 MTV Ang in Höhe von monatlich EUR 2.241, 19 netto. Seit dem 29. 3. 2004 bezog der Kläger Krankengeld in Höhe von EUR 46, 52 netto pro Kalendertag (= EUR 1.395, 60 monatlich unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Kalendertage). Auf die Berechnung der Krankenkasse vom 15. 4. 2004 (Anl. 2, Bl. 7 d. A.) und die Erläuterungen (Anl. 4, BI. 26 ff) wird verwiesen. Der Betrag entspricht 70 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Unter dem 10. 11. 2004 (BI. 41f d. A.) vereinbarten die Parteien, das Altersteilzeitarbeitsverhäitnis abzukürzen, so dass die Arbeitsphase am 30. 4. 2005 endete und die Freistellungsphase am 30. 4. 2008 enden wird.
Mit der am 9. 8. 2004 bei Gericht eingegangenen. Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines Aufstockungsbetrages von monatlich EUR 845, 59 netto für den Zeitraum vom 16. 4. 2004 bis 30. 4. 2005.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Ansp...