Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob dann eine Pflicht der Beklagten zur Feiertagslohnzahlung an den Kläger für den Pfingstmontag besteht, wenn eine Gewerkschaft den Streik lediglich für die Pfingstfeiertage aussetzt.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Klempner- und Sanitärbetrieb mit ca. 33 Arbeitnehmern, beschäftigt. Er ist Mitglied in der IG Metall. Die Beklagte ist Mitglied im Fachverband Klempner- und Sanitärtechnik Hamburg e.V.
Am 25. Mai 1993 rief die IG Metall nach Kündigung des Tarifvertrages zu einem unbefristeten Streik auf. Darauf wurden zumindest, die Angaben der Parteien differieren insoweit geringfügig, 19 Betriebe der ca. 700 Mitgliedsunternehmen des Fachverbandes Klempner- und Sanitärtechnik Hamburg e.V., darunter auch die Beklagte, bestreikt. Der Kläger beteiligte sich an diesem Streik.
Für Pfingstsonntag und Pfingstmontag (30 und 31. Mai 1993) setzte die Gewerkschaft den Streik aus. Der Aussetzungsbeschluß (Bl. 21 der Akte) wurde dem Fachverband Klempner- und Sanitärtechnik Hamburg e.V. am Freitag, dem 28. Mai 1993, per Telefax mitgeteilt. Darin heißt es:
„… die Streikleitung für den Streik im Sanitär-Handwerk Hamburg hat beschlossen, den am Dienstag begonnenen Streik für die Tage 30. und 31. Mai 1993 auszusetzen. Wir sind selbstverständlich auch in diesen Tagen zu weiteren Gesprächen zur Erlangung eines angemessenen Tarifabschlusses bereit. Sollte sich jedoch bis dahin keine Änderung ergeben, so werden wir den Streik am 1. Juni 1993 um 6.00 Uhr wiederaufnehmen.”
Der Streikaussetzungsbeschluß wurde der Beklagten mit Schreiben der IG Metall vom 27. Mai 1993, eingegangen bei ihr am 28. Mai 1993, mitgeteilt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß die Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber sicherzustellen sei. Ferner teilte die Gewerkschaft mit, daß sie ihre Mitarbeiter über die Pflicht zur Teilnahme an möglichen Notdiensten über die Feiertage unterrichtet hätte.
Die Beklagte unterhielt über Pfingsten keinen Notdienst.
Von den 33 Arbeitnehmern der Beklagten streikten am 28. Mai 6 Arbeitnehmer. Weitere 6 waren krank, 6 waren urlaubsbedingt, abwesend und 15 waren arbeitswillig (Bl. 19 der Akte).
Der Kläger macht mit seiner Klage einen Bruttobetrag von 265,92 DM geltend, den er am Pfingstmontag verdient hätte, wenn regulär gearbeitet worden wäre.
Der Kläger hat vorgetragen, dieser Betrag stehe ihm nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen (Feiertags-LZG) zu. Wenn ein Streik für Feiertage ausgesetzt sei, so sei die Arbeitzeit nur wegen des Feiertags und nicht wegen des Streiks entfallen und der Arbeitgeber müsse die Feiertagsvergütung zahlen. Die Gewerkschaft könne dies im Zuge eines Arbeitskampfes machen, da sie nur von gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch mache. Der Arbeitgeber hätte mit Aussperrung reagieren können, von daher sei die Aussetzung eines Streiks über einen Feiertag auch nicht rechtsmißbräuchlich. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. Mai 1993 (BAG NZA 1993, 809 ff).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 265,92 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ein Anspruch ergebe sich aus dem Feiertagslohnzahlungsgesetz nicht, weil der Feiertag nicht alleinige Ursache für den Wegfall der Arbeitszeit gewesen sei. Die Streikaussetzung sei zwar formell in Ordnung und der Arbeitgeber habe die Dispositionsmöglichkeit während der Pfingstfeiertage über die Arbeitnehmer auch wiedererlangt, jedoch sei ein Berufen des Klägers auf die Rechte aus dem Feiertagslohnzahlungsgesetz rechtsmißbräuchlich. Die Streikaussetzung diene allein dem Zweck, die Streikkasse zu entlasten. Die Dispositionsmöglichkeit habe für den Arbeitgeber keinen wirtschaftlichen Wert, da über Pfingsten bei ihr generell nicht gearbeitet werde. Eine Aussperrung als Gegenreaktion des Arbeitgebers habe wegen der Kurzfristigkeit der Mitteilung nicht stattfinden können. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. Mai 1993 (BAG a.a.O.) sei nicht vergleichbar, denn in dem jene Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei zumindest am Dienstag nach Pfingsten gearbeitet worden.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 5. Januar 1994 Az.: 19 CA 479/93 – als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, daß eine Streikaussetzung lediglich über die Feiertage rechtsmißbräuchlich sei. Eine tatsächliche Dispositionsmöglichkeit über die Arbeitnehmer habe der Arbeitgeber nicht wiedererlangt, weil der Streik am Dienstag nach Pfingsten sofort weitergeführt worden sei. Es sei der Gewerkschaft nicht um die Unterbrechung des Streiks, sondern um die Feiertagslohnzahlung durch den Arbeitgeber gegangen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. Mai 1993 (BAG a.a.O.) sei nicht vergleichbar, weil in dem dort zu behandelnden Fall am Dienstag gearbeitet worden ...