Entscheidungsstichwort (Thema)

Feiertagslohn bei Aussetzung eines Streiks über die Pfingstfeiertage

 

Leitsatz (amtlich)

Setzt eine Gewerkschaft einen von ihr organisierter Streik für die Pfingstfeiertage nach rechtzeitiger Mitteilung an den Arbeitgeber aus, so haben die im übrigen am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Feiertagslohn

 

Normenkette

Feiertags-LZG § 1 Abs. 1; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten im Sanitärhandwerk Hamburg § 8 Ziff. 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 12.01.1994; Aktenzeichen 7 Ca 384/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Januar 1994 – 7 Ca 384/93 – wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Feiertagsvergütung für den Pfingstmontag am 31. Mai 1993.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Klempner- und Sanitärbetrieb, beschäftigt. Er ist Mitglied in der IG Metall. Die Beklagte ist Mitglied im Fachverband Klempner- und Sanitärtechnik Hamburg e. V.

Am 25. Mai 1993 rief die IG Metall nach Kündigung des Tarifvertrages zu einem unbefristeten Streik auf, von dem auch die Beklagte betroffen war. Der Kläger nahm an dem Streik teil.

Für Pfingstsonntag und Pfingstmontag (30. und 31. Mai 1993) setzte die Gewerkschaft den Streik aus. Der Aussetzungsbeschluß wurde dem Fachverband Klempner- und Sanitärtechnik Hamburg e. V. am Freitag, dem 28. Mai 1993, per Telefax mitgeteilt. Darin heißt es:

„… die Streikleitung für den Streikleitung für den Streik im Sanitär-Handwerk Hamburg hat beschlossen, den am Dienstag begonnenen Streik für die Tage 30. und 31. Mai 1993 auszusetzen. Wir sind selbstverständlich auch in diesen Tagen zu weiteren Gesprächen zur Erlangung eines angemessenen Tarifabschlusses bereit. Sollte sich jedoch bis dahin keine Änderung ergeben, so werden wir den Streik am 1. Juni 1993 um 6.00 Uhr wieder aufnehmen.”

Der Streikaussetzungsbeschluß wurde der Beklagten mit Schreiben der IG-Metall vom 27. Mai 1993, eingegangen bei ihr am 28. Mai 1993 gegen 9.00 Uhr, mitgeteilt. Gleichzeitig wurde daraufhingewiesen, daß die Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber sicherzustellen sei. Ferner teilte die Gewerkschaft mit, daß sie ihre Mitarbeiter über die Pflicht zur Teilnahme an möglichen Notdiensten über die Feiertage unterrichtet hätte.

Die Beklagte unterhielt über Pfingsten keinen Notdienst.

Der Kläger macht mit seiner Klage einen Bruttobetrag von DM 196,40 geltend, den er unstreitig am Pfingstmontag verdient hätte, wenn regulär gearbeitet worden wäre.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dieser Betrag stehe ihm nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen zu. Wenn ein Streik für Feiertage ausgesetzt sei, so sei die Arbeitszeit nur wegen des Feiertages und nicht wegen des Streiks entfallen und der Arbeitgeber müsse die Feiertagsvergütung zahlen. Die Gewerkschaft könne dies im Zuge eines Arbeitskampfes machen, da sie nur von gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch mache. Der Arbeitgeber hätte mit Aussperrung reagieren können, von daher sei die Aussetzung eines Streiks über einen Feiertag auch nicht rechtsmißbräuchlich. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Mai 1993 (BAGNZA 1993, Seite 809 ff).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 196,40 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juni 1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Anspruch ergebe sich aus dem Feiertagslohnzahlungsgesetz nicht, weil der Feiertag nicht alleinige Ursache für den Wegfall der Arbeitszeit gewesen sei. Die Streikaussetzung sei zwar formell in Ordnung und der Arbeitgeber habe die Dispositionsmöglichkeit während der Pfingstfeiertage über die Arbeitnehmer auch wiedererlangt, jedoch sei ein Berufen des Klägers auf die Rechte aus dem Feiertagslohnzahlungsgesetz rechtsmißbräuchlich. Die Streikaussetzung diene allein dem Zweck, die Streikkasse zu entlasten. Die Dispositionsmöglichkeit habe für die Beklagte keinen wirtschaftlichen Wert, da über Pfingsten bei ihr generell nicht gearbeitet werde. Eine Aussperrung als Gegenreaktion des Arbeitgebers habe wegen der Kurzfristigkeit der Mitteilung nicht stattfinden können. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. Mai 1993 sei nicht vergleichbar, denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei zumindest am Dienstag nach Pfingsten gearbeitet worden.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12. Januar 1994 – 7 Ca 784/93 – der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, im Streitfall sei der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls gewesen. Die Gewerkschaft habe den Streik für den Pfingstsonntag und Pfingstmontag ausgesetzt. Damit habe der Arbeitskampf zunächst geendet. Dieser Aussetzungsbeschluß habe auch nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Durch diese Maßnahme habe die Gewerkschaft nicht die Regeln eines fairen Kampfes verletzt, insbesondere sei d...

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