Leitsatz (amtlich)
Frühere kollektive Versorgungszusagen sind durch die Versorgungsvereinbarung 1997 beim NDR abgelöst worden.
§ 16 Abs. 1 der Versorgungsvereinbarung 1997 ist keine Spezialvorschrift gegenüber § 15 Abs. 6 Versorgungsvereinbarung 1997.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 24.02.1999; Aktenzeichen 16 Ca 214/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 1999 – 16 Ca 214/98 – teilweise abgeändert:
Auf den äußersten Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Berechnung des Nettovergleichseinkommens unter Berücksichtigung der im monatlichen Durchschnitt gezahlten Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge, die der Kläger in den letzten 10 Jahren der Beschäftigungszeit vor dem Zeitpunkt des Renteneintritts erhalten hat, zu erfolgen hat.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/11, der Beklagte zu 4/11.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der dem Kläger zustehenden Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger ist seit dem 19. Mai 1959 bei dem Beklagten beschäftigt. Die Parteien schlossen am 30. April 1959 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Blatt 8 d. A.). In § 7 dieses Arbeitsvertrages ist Folgendes geregelt:
„Der … gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage.
Rechte aus der Versorgungszusage entstehen, wenn eine Wartezeit von 10 Jahren erfüllt ist, von denen mindestens 3 Jahre im ununterbrochenen unbefristeten Arbeitsverhältnis beim NDR geleistet sein müssen.
Eine Urkunde über die Versorgungszusage wird ausgehändigt nach einjähriger Betriebszugehörigkeit im unbefristeten Anstellungsverhältnis an männliche Arbeitnehmer, die das 27. Lebensjahr, an weibliche Arbeitnehmer, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass der Arbeitnehmer bis zur Erreichung der Altersgrenze die 10-jährige Wartezeit nicht erfüllt.”
In § 11 des Arbeitsvertrages ist unter „besondere Vereinbarungen” geregelt, dass im Übrigen die Bestimmungen des jeweils vom … angewandten Tarifvertrages und die beim … geltenden Ordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung gelten.
Mit Datum vom 1. November 1973 erhielt der Kläger eine Urkunde über eine Versorgungszusage. Hierin heißt es im Eingangssatz:
„Der … gibt Ihnen hiermit eine unwiderrufliche Versorgungszusage nach Maßgabe der Versorgungsvereinbarung, die in der Anlage abgedruckt ist.”
Als Anlage beigefügt war die Versorgungsvereinbarung in der Fassung vom 1. November 1973, abgeschlossen zwischen dem Beklagten einerseits und der … und … andererseits (Blatt 14 bis 19 d.A.).
Im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers galt ein Manteltarifvertrag zwischen dem … und der … und des … vom 9. Oktober 1954 (Blatt 58 ff. d. A.). Dessen § 12 lautete:
„Versorgungszusage
Der NWDR erteilt seinen Arbeitnehmern eine Versorgungszusage, die dem Tarifvertrag beiliegt.
Rechte aus der Versorgungszusage entstehen, wenn eine Wartezeit von 10 Jahren erfüllt ist, von denen mindestens 3 Jahre im ununterbrochenen unbefristeten Arbeitsverhältnis beim … geleistet sein müssen.
Eine Urkunde über die Versorgungszusage wird ausgehändigt nach einjähriger Betriebszugehörigkeit im unbefristeten Anstellungsverhältnis an männliche Arbeitnehmer, die das 27. Lebensjahr, an weibliche Arbeitnehmer, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass der Arbeitnehmer bis zur Erreichung der Altersgrenze die 10-jährige Wartezeit nicht erfüllt.”
Nach Maßgabe einer Erklärung des Generaldirektors des … vom 22. Dezember 1955 (Blatt 258 ff. d. A.) wurde die Versorgungszusage abgeändert. Ob dem Kläger nach seiner Einstellung eine Versorgungszusage entsprechend dieser Regelung in Form der Aushändigung einer Urkunde erteilt wurde, lässt sich nicht mehr urkundlich belegen.
Im Jahre 1965 wurde der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Beklagten geändert. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 des MTV gewährte der … seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Versorgungsvereinbarung, die Bestandteil dieses Tarifvertrages ist. Unter Ziff. II wurde in § 12 MTV Folgendes geregelt:
„Folgende Überleitungsbestimmungen gelten für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages (vom 8. November 1965) entweder eine Urkunde über die bisherige Versorgungszusage besitzen oder einen Anspruch auf Aushändigung einer solchen Urkunde hatten.
- Die Arbeitnehmer erhalten die neue Versorgungszusage.
- …
- …
- …”
Am 8. November 1965 schlossen die Tarifvertragsparteien eine heue Versorgungsvereinbarung ab (Blatt 237 ff. d. A.). Im Februar 1966 erhielt der Kläger eine neue Versorgungszusage nach Maßgabe der mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft getretenen neuen Versorgungsregelung. Der Kläger bestätigte den Empfang unter dem 25. April 1966 (Blatt 234 d. A.).
Im Jahre 1973 wurde eine neue Versorgungsvereinbarung geschlossen (Blatt 14 ff. d. A.), die durch einen Tarifver...