Leitsatz (amtlich)
Ablösung von Versorgungsvereinbarungen durch dynamische Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 09.11.1998; Aktenzeichen 21 Ca 180/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 1998 – 21 Ca 180/98 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der dem Kläger zustehenden Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger ist seit dem 01.12.1961 bei dem Beklagten im Anschluß an seine Lehre beschäftigt, zuletzt als Bildingenieur. Die Parteien schlossen am 1.4.1963 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Blatt 6 d. A.). In § 7 dieses Arbeitsvertrages ist folgendes geregelt:
„Der NDR gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage.
Rechte aus der Versorgungszusage entstehen, wenn eine Wartezeit von 10 Jahren erfüllt ist, von denen mindestens 3 Jahre im ununterbrochenen unbefristeten Arbeitsverhältnis beim NDR geleistet sein müssen.
Eine Urkunde über die Versorgungszusage wird ausgehändigt nach einjähriger Betriebszugehörigkeit im unbefristeten Anstellungsverhältnis an männliche Arbeitnehmer, die das 27. Lebensjahr, an weibliche Arbeitnehmer, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass der Arbeitnehmer bis zur Erreichung der Altersgrenze die 10-jährige Wartezeit nicht erfüllt.”
Der Kläger ist durch Mitgliedschaft in einer mit dem Beklagten tarifvertragschließenden Gewerkschaft tarifgebunden. In § 11 des Arbeitsvertrages ist unter „besondere Vereinbarungen” außerdem geregelt, daß im übrigen die Bestimmungen des jeweils vom Norddeutschen Rundfunk angewandten Tarifvertrages und die beim Norddeutschen Rundfunk geltenden Ordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung gelten.
Der Kläger erhielt zunächst am 10.12.1969 eine Versorgungszusage (Bl. 11 d.A.).
Mit Datum vom 1. November 1973 erhielt der Kläger eine Urkunde über eine Versorgungszusage. Hierin heißt es im Eingangssatz:
„Der NDR gibt Ihnen hiermit eine unwiderrufliche Versorgungszusage nach Maßgabe der Versorgungsvereinbarung, die in der Anlage abgedruckt ist.”
Als Anlage beigefügt war die Versorgungsvereinbarung in der Fassung vom 1. November 1973, abgeschlossen zwischen dem Beklagten einerseits und der RFFU, der DAG und der Deutschen Orchester-Vereinigung e. V. andererseits (Blatt 14 bis 19 d. A.).
Im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers galt ein Manteltarifvertrag zwischen dem NWDR und der Rundfunk-Union, der DAG und des Deutschen Musikverbandes vom 9. Oktober 1954 (Blatt 58 ff. d. A.). Dessen § 12 lautete:
„Versorgungszusage
Der NWDR erteilt seinen Arbeitnehmern eine Versorgungszusage, die dem Tarifvertrag beiliegt.
Rechte aus der Versorgungszusage entstehen, wenn eine Wartezeit von 10 Jahren erfüllt ist, von denen mindestens 3 Jahre im ununterbrochenen unbefristeten Arbeitsverhältnis beim NWDR geleistet sein müssen.
Eine Urkunde über die Versorgungszusage wird ausgehändigt nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit im unbefristeten Anstellungsverhältnis an männliche Arbeitnehmer, die das 27. Lebensjahr, an weibliche Arbeitnehmer, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass der Arbeitnehmer bis zur Erreichung der Altersgrenze die 10-jährige Wartezeit nicht erfüllt.”
Im Jahre 1965 wurde der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Beklagten geändert. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 des MTV gewährte der NDR seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Versorgungsvereinbarung, die Bestandteil dieses Tarifvertrages ist. Unter Ziff. II wurde in § 12 MTV folgendes geregelt:
„Folgende Überleitungsbestimmungen gelten für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages (vom 8. November 1965) entweder eine Urkunde über die bisherige Versorgungszusage besitzen oder einen Anspruch auf Aushändigung einer solchen Urkunde hatten.
- Die Arbeitnehmer erhalten die neue Versorgungszusage.
- …
- …
- …”
Im Jahre 1973 wurde eine neue Versorgungsvereinbarung geschlossen (Blatt 31 d. A.), die durch einen Tarifvertrag vom 1. November 1973, der am selben Tag in Kraft trat, eingeführt wurde.
Die Versorgungsvereinbarung wurde unter dem 29. Juli 1985 erneut geändert; schließlich erfolgte eine erneute Änderung des Versorgungstarifvertrages am 13. März 1997 (Blatt 53 ff. d. A.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bestimmten sich ausschließlich nach der Versorgungszusage vom 1. November 1973. Durch die Übersendung der Versorgungszusage vom 1. November 1973 seien die zwischen den Parteien geltenden Regelungen zum Rentenanspruch abschließend geregelt worden. Diese vertraglich konkretisierte Versorgungszusage sei später einzelvertraglich nicht mehr geändert worden.
Hilfsweise hat sich der Kläger gegen eine Begrenzung seiner Versorgungsansprüche auf das Nettovergleichseinkommen sowie äußerst hilfsweise dagegen gewandt, dass M...