Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 31.03.1998; Aktenzeichen 15 Ca 15/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2000; Aktenzeichen 7 AZR 891/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 1998 – 15 Ca 15/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den im Zusammenhang mit dem Bezug einer Rente auf Zeit ausgeschiedenen Kläger wiedereinzustellen hat, in erster Linie darüber, ob die nunmehr rechtlich selbständige … Beklagte zu 4) oder der frühere Arbeitgeber des Klägers, … passivlegitimiert ist.

Der heute 52 Jahre alte (1946 geborene) Kläger absolvierte von 1962 bis 1965 bei der Firma … eine Ausbildung zum Dreher. Nach dreijähriger Tätigkeit als Facharbeiter in seinem Lehrbetrieb absolvierte er für 18 Monate den Grundwehrdienst bei der Bundesmarine. Von 1969 bis 1971 kehrte er zur Fa. … zurück, um für weitere zwei Jahre zur Fa. … zu wechseln, die ihm eine Schulung zum Angestellten finanzierte. Im November 1973 wurde er von der … eingestellt, die ihn im … zunächst als Betriebshandwerker und danach als Turbinenwärter für Hochdruck- und Heißdampfanlagen in Müllverbrennnunganlagen …beschäftigte.

Das Arbeitsamt stellte den Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 nach § 2 Abs. 1 SchwbG den Schwerbehinderten gleich. Er war Mitte April 1981 erkrankt. Die Diagnose sowohl des AK … als auch der Rheumaklinik in Bad Bramstedt lautete Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis. Es wurde auch die Diagnose Morbus Bechterew genannt. Im Zeitraum vom 21. April 1983 bis zum 31. März 1986 bezog er befristet zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente, sodann eine Berufsunfähigkeitsrente. Als ihm im Juli 1984 die … mitteilte, daß sein Arbeitsverhältnis infolge des Rentenbezugs zum 31. Juli 1993 geendet habe, erhob er hiergegen Klage beim Arbeitsgerichts, die er jedoch zurücknahm, als die … anerkannte, daß es für die Wirksamkeit seines Ausscheidens der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (HFSt.) bedurft hätte. Als nunmehr die HFSt. die beantragte Zustimmung verweigerte, argumentierte die … daß der Kläger nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit einen tariflichen Anspruch auf Wiedereinstellung hätte bzw. bis zum Nachweis einer geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit Vollversorgung nach dem HmbRuheGG beanspruchen könne. Sie nahm jedoch Mitte November 1984 ihren Widerspruch zurück, um am nächsten Tag bei der HFSt. einen zweiten Antrag zu stellen, mit dem sie Erfolg hatte. Im Bescheid der HFSt. vom 29. November 1984 heißt es u. a. (Bl. 154 d. A.):

„Der Gleichgestellte (…) erklärte, daß er mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 63 Abs. 3 MTL II einverstanden sei.

(…) dem Antrag (ist) zuzustimmen, zumal der Gleichgestellte infolge der bestehenden Erwerbsunfähigkeit zumindest bis zum 31. Januar 1985 nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus erklärte er sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden.”

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu der der Kläger vor der HFSt. sein Einverständnis erklärte, war nach der damaligen Rechtslage Voraussetzung für den Erwerb von Ruhegeld nach dem HmbRGG. Neben dem Ruhegeld erhielt der Kläger die EU-Rente bzw. BU-Rente von der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein. Die Zahlungen wurden jedoch zum 1. April 1996 unter Hinweis auf das, wenn auch eingeschränkte Leistungsvermögen mit folgender Begründung eingestellt (Bl. 324 d. A.):

„Leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen und im Stehen fortgesetzt, vollschichtig ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne überwiegend einseitige Körperhaltungen.”

Auch die LVA Hamburg weigerte sich, die Rentenzahlung wiederaufzunehmen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht so erheblich gefährdet oder gemindert, daß eine berufsfördernde Maßnahme notwendig wäre. Seitdem erhält der Kläger eine Versorgung nach dem HmbRGG, die im September 1995 DM 1.630,14 betrug, und zwar bei ruhegeldfähigen Bezügen von DM 5.214,00. Teilweise kam es zusätzlich zum Bezug von Sozialhilfe und Wohngeld.

Bereits Mitte 1986, nachdem die LVA Schleswig-Holstein die Weiterzahlung der Rente abgelehnt hatte, begehrte der Kläger seine Wiedereinstellung. Die Besoldungs- und Versorgungsstelle der … stellte den Kläger daraufhin dem Personalärztlichen Dienst … vor, der zu folgendem Ergebnis kam:

„Wegen eines schweren Wirbelsäulenleidens ist Herr … (d. i. der Kläger) weiterhin ärztlich behandlungsbedürftig. Deswegen sind ihm keine körperlich schweren Arbeiten wie Heben über 10 kg, Tragen über 8 kg sowie ununterbrochene lange sitzende oder stehende Tätigkeiten mehr zuzumuten. Am besten wäre eine vom Sitzen zum Stehen abwechselnde Tätigkeit zu empfehlen.”

Daraufhin wandte sich die …-A. mit der Aufforderung, für den Kläger, dem die BU-Rente entzogen worden sei, um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht zu sein (Bl. 360 d. A.). Das Amt für St...

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