Entscheidungsstichwort (Thema)
Altfälle nach § 13 AÜG a.F.. Geltendmachung der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses. Verwirkung. Zeitmoment
Leitsatz (amtlich)
1. Die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2000 (AP Nr. 3 zu § 13 AÜG) offen gelassene Frage, ob die auf § 13 AÜG gestützte Fiktion des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher für „Altfälle”, also für Fälle, in denen die nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG zulässige Höchstdauer der Überlassung zum 31. März 1997 bereits überschritten war, auch nach Außerkrafttreten des § 13 AÜG fortgilt, ist zu bejahen.
2. Der Arbeitnehmer musste nach Außerkrafttreten von § 13 AÜG. um die Rechtsposition des fingierten Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nicht zu verlieren, das Bestehen des fingierten Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Entleiher nach dem 31. März 1997 nicht unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten kurzen Frist geltend machen. Das Recht, das fingierte Arbeitsverhältnis geltend zu machen, kann aber gemäß § 242 BGB verwirkt sein. Im Rahmen der Verwirkung kann auch Berücksichtigung finden, dass nach der gesetzlichen Wertung nunmehr dem Entleiher bei Vorliegen des Tatbestandes des § 13 AÜG a.F. ein Arbeitsverhältnis gerade nicht mehr oktroyiert werden soll.
3. Das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer trotz langjährig gleichbleibender Beschäftigung das seiner Auffassung nach gemäß § 13 AÜG zustande gekommene Arbeitsverhältnis erst 3 ½ Jahre nach Außerkrafttreten von § 13 AÜG geltend gemacht hat. Bei einem entsprechend erlangen Zuwarten des Arbeitnehmers kann sich ein Gesichtspunkt für das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment auch daraus ergeben, dass bei der Rechtsverteidigung des Arbeitgebers auf Grund des eingetretenen langen Zeitablaufs mit darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
Normenkette
AÜG §§ 13, 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 09.07.2001; Aktenzeichen 21 Ca 462/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2001 – 21 Ca 462/00 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner am 13. November 2000 bei Gericht eingegangenen Klage geltend, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, und begehrt Beschäftigung. Parallel zu der Klage des Klägers sind entsprechende Klagen von weiteren sieben Klägern mit im Wesentlichen gleich lautenden Begründungen erhoben worden.
Der Kläger wurde auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 07. Januar 1991 mit Wirkung vom gleichen Tag von der Firma … als Handwerker eingestellt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klage (Bl. 6 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging Anfang 1996 mit der entsprechenden Umwandlung der Firma … zunächst auf die Firma … über. Die Firma … und die Firma … werden im Folgenden einheitlich unter der Bezeichnung Firma … zusammengefasst. Ab 01. April 1997 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Firma … (im Folgenden: …) fortgesetzt und erfolgte sein Einsatz bei dem Beklagten durch diese.
Sowohl die Firma … als auch die Firma … waren im Besitz der für eine Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis.
Der Kläger war zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Firma … zunächst in dem Betrieb des Beklagten in … eingesetzt. Ab 1997 war der Kläger im Betrieb des Beklagten … tätig.
Dem Einsatz des Klägers bei dem Beklagten lagen so genannte Rahmenverträge zugrunde, die die Firma … bzw. die Firma … mit dem Beklagten geschlossen hatte.
Zwischen dem Kläger und der Firma … sind unter dem 04. April 1991 und in dem 03. Mai 1996 Vereinbarungen über einen Einsatz nach dem AÜG abgeschlossen worden (vgl. Anlage K 6 und K 7, Blatt 103 f. der Akte) abgeschlossen worden.
Die Zusammenarbeit zwischen dem … und der früheren Fa. … hatte sich seit Anfang der 70er Jahre über einen langen Zeitraum hin entwickelt. Sie begann ursprünglich mit der Garten- und Grundstückspflege am … an der … In der Folgezeit übernahm die Fa. … die Erbringung verschiedenster Leistungen für den Beklagten, die nicht zu den originären Aufgaben einer Rundfunkanstalt gehören. Gegen Ende des Jahres 1996 erbrachte die Fa. … durch das bei ihr beschäftigte Personal in dem Betrieb des Beklagten in … und in … auf der Grundlage mehrerer schriftlicher Rahmenverträge Leistungen in folgenden Bereichen:
- Hausdienstleistungen … (Transport, Umzüge, Möbel -lager, Garderobe, Wäschelager);
- Gartenpflege, Hof- und Wegereinigung, Müllentsorgung …
- Hausdienstleistungen … (Transport, Umzüge, Möbellager);
- Spedition, Annahme, Erteilung, Versand …
- Haustransporte in … (Kleingüter);
- Gartenarbeiten für Wohngebäude;
- Wegereinigung und Schneeräumung für Wohngebäude
- Reinigung Klimaanlagen und Technikräume;
- Reinigung sonstiger Funktionsräume (insbesondere Bühnenwerkstatt).
Beispielhaft wird auf die Rahmen...