Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 AÜG a.F. bestand – in der Zeit bis zu dessen Außerkraftsetzung – neben dem gem. §§ 13, 1 Abs. 2 AÜG fingierten Arbeitsverhältnis mit dem beschäftigenden Arbeitgeber zusätzlich das Arbeitsverhältnis mit dem im Besitz einer Erlaubnis gem. § 1 AÜG befindlichen Arbeitnehmerüberlasser fort, so dass ein Doppelarbeitsverhältnis zu Stande kam.

 

Normenkette

AÜG Fassung: 1997-03-24 § 13; AÜG § 1 Abs. 2; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen 12 Ca 466/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.2003; Aktenzeichen 7 AZR 98/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. August 2001 – 12 Ca 466/00 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie um Beschäftigung.

Mit seiner am 09. November 2000 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien seit dem 12. Mai 1986 geltend und verlangt eine entsprechende Beschäftigung. Parallel zu dieser Klage sind entsprechende Klagen von weiteren Klägern mit im wesentlichen gleichlautender Begründung erhoben worden.

Der am 1943 geborene Kläger wurde auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 20. Mai 1986 mit Wirkung vom selben Tag von der Firma …K.-KG als Lagerarbeiter eingestellt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anl. K 1 (Bl. 6 f. d.A.) Bezug genommen). Der Arbeitsvertrag des Klägers ging in der Folgezeit zunächst auf die Fa. G.GmbH (Anfang 1996) und zum 01. April 1997 auf die Fa. H.GmbH (zuk. Fa. H.) über; (Fa. K.KG… und Fa. G.GmbH… zukünftig einheitlich Fa. G.)….

Sowohl die Fa. G. als auch die Fa. H. …waren im Besitz der für eine Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis.

Der Kläger war seit seinem Arbeitsbeginn nach eigenen Angaben ausschließlich im Betrieb des Beklagten tätig und dort mit unterschiedlichen Aufgaben betraut. Sowohl die Fa. G. …als auch die Fa. H. setzten ihn durchgehend und ausschließlich beim Beklagten ein. Der Kläger arbeitete zunächst im Möbellager des Beklagten in H., wo er u.a. Umzüge zu organisieren und Reparaturaufträge durchzuführen hatte. Im Winter gehörte es zu seinen Aufgaben, den Schnee zu beseitigen. Im Jahr 1995 wurde der Kläger nach eigenem Vortrag für ca. ein halbes Jahr als Vertreter für einen Mitarbeiter des Beklagten tätig; für diesen Zeitraum wurde ihm eine Urkunde „nach dem AÜG” überreicht. Im Oktober 1998 wurde der Kläger für drei Wochen für Sonderaufgaben abgestellt und schließlich auch im Betrieb an der R.-Chaussee tätig, wo er mit einem sog. Pieper ausgestattet wurde und wiederum diverse Transportarbeiten durchführte. Der Kläger führte u.a. Tätigkeiten wie die Anlieferung und Abholung von Möbeln und Kassetten, die Abholung und Einlagerung von Altakten sowie Reparaturaufträge durch.

Dem Einsatz des Klägers bei dem Beklagten lagen überwiegend so genannte Rahmenverträge zu Grunde, die die Fa. G. bzw. die Fa. H. mit dem Beklagten abgeschlossen hatten. Die Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und der Fa. G. hatte sich seit Anfang der 70er Jahre über einen langen Zeitraum hin entwickelt. Sie begann ursprünglich mit der Garten- und Grundstückspflege am Funkhaus an der R.-Chaussee. In der Folgezeit übernahm die Fa. G. die verschiedensten Leistungen für den Beklagten, die nicht zu den originären Aufgaben einer Rundfunkanstalt gehören. Gegen Ende des Jahres 1996 erbrachte die Fa. G. durch das bei ihr beschäftigte Personal bei dem Beklagten in H. und im Funkhaus an der R.-Chaussee auf der Grundlage mehrerer schriftlicher Rahmenverträge Leistungen in folgenden Bereichen:

  • Hausdienstleistungen R.-Chaussee (Transport, Umzüge, Möbellager, Garderobe, Wäschelager);
  • Gartenpflege, Hof- und Wegereinigung, Müllentsorgung R.-Chaussee;
  • Hausdienstleistungen L. (Transport, Umzüge, Möbellager);
  • Gartenpflege, Hof- und Wegereinigung, Müllentsorgung L.;
  • Spedition, Annahme, Verteilung, Versand L.;
  • Haustransporte in L. (Kleingüter);
  • Gartenarbeiten für Wohngebäude;
  • Wegereinigung und Schneeräumung für Wohngebäude,
  • Reinigung Klimaanlagen und Technikräume;
  • Reinigung sonstiger Funktionsräume (insbesondere Bühnenwerkstatt).

Insoweit schlossen die Fa. G. und der Beklagte jedenfalls teilweise so genannte Rahmen-Werkverträge. Beispielhaft wird auf die Rahmenverträge zwischen dem Beklagten und der Fa. G. von 1981 (Anl. B 4, Bl. 256 ff. d.A.) und von 1986 (Anl. B 5, Bl. 263 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen diverser Einzelaufträge wird auf die Anl. K 5 (Bl. 91 ff. d.A.), wegen einer „Bestellung” des Beklagten bei der Fa. H. vom 04. Juni 1999 auf die Anl. K 6 (Bl. 102 d.A.), wegen einer Leistungsbeschreibung zum Werkvertrag Hausdienstleistungen/Hausarbeiten auf die Anl. K 7 (Bl. 103 d.A.) verwiesen. Ferner wird auf die Anl. B 1 und ...

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