Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. Privatisierung. Rückkehrrecht. Öffentlicher Dienst
Leitsatz (amtlich)
Gewährt der Gesetzgeber den Beschäftigten eines staatlichen Krankenhauses im Falle der Privatisierung des Krankenhausträgers ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst, handelt er gleichheitswidrig, wenn er die im Wege eines Teilbetriebsüberganges in eine Service GmbH übergegangenen Reinigungskräfte hiervon ausnimmt, wenn die Service GmbH eine einhundertprozentige Tochter des Krankenhausträgers bleibt und die Reinigungskräfte unverändert eingesetzt werden.
Normenkette
HVFG § 17; GG Art. 100, 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Tenor
1. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob § 17 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds – Anstalt öffentlichen Rechts – (HVFG) vom 21. November 2006 (HmbGVBl. 2006, 557) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Arbeitsgerichtsverfahren darüber, ob der Klägerin im Rahmen der Privatisierung des Krankenhauswesens in Hamburg ein Rückkehrrecht zur beklagten Stadt gemäß § 17 S. 1 bis 5 HVFG zusteht.
Die Klägerin war seit dem 22. Juni 1987 bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Sie wurde und wird im Allgemeinen Krankenhaus A. auf unveränderter Position eingesetzt und bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von EUR 1.905,00.
Auf Grund des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg Gesetz, LBKHG) vom 19. April 1995 (HmbGVBl. 1995, 77) sind die Arbeitsverhältnisse der bislang bei der Beklagten tätigen Arbeitnehmer am 1. Mai 1995 auf die LBK Hamburg Anstalt des öffentlichen Rechts übergegangen. Ein Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer war nicht vorgesehen. § 17 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 des LBKHG lauteten:
„[Satz 1] Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Anstalt in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf den LBK Hamburg bei den Landesbetrieben beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. [Satz 2] Die Freie und Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der gesamten Anstalt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg diese Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Anstalt erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. [Satz 3] Im Fall der Überführung einzelner Krankenhäuser oder anderer Einrichtungen des LBK Hamburg oder Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des LBK Hamburg ist der LBK Hamburg verpflichtet, den Beschäftigten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Arbeitnehmer oder Beamte beim LBK oder dem LBW beschäftigt gewesen sind, unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn-Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit den Verbleib in der Anstalt zu ermöglichen.”
Am 24. September 1999 beschloss der Aufsichtsrat der LBK Hamburg, die mit Reinigungsaufgaben betrauten Betriebsteile auf die Firma C. GmbH (im Folgenden: C. GmbH) zu übertragen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte gem. § 14 LBKHG Trägerin des LBK Hamburg. In Umsetzung dieser Entscheidung beauftragte der LBK Hamburg die Firma C. GmbH ab dem 1. Januar 2000 damit, die Reinigungsarbeiten in den Krankenhäusern durchzuführen. Die Firma C. GmbH war und ist eine 100%-ige Tochter des LBK Hamburg. Die Arbeitsverhältnisse der zugeordneten Beschäftigten, darunter das der Klägerin, wurden gemäß § 613 a BGB übergeleitet. Die Klägerin widersprach dem Betriebsübergang auf die Firma C. GmbH nicht.
Im Herbst 2003 beantragte der Hamburger Senat bei der Bürgerschaft die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Grundlagen für eine Teilprivatisierung des LBK Hamburg schuf (Bürgerschaftsdrucksache 17/3541). Nachdem dieses Gesetzesvorhaben in der 17. Legislaturperiode nicht mehr zu Ende geführt wurde, legte der Senat den Antrag mit der Bürgerschaftsdrucksache 18/849 vom 7. September 2004 erneut vor. Am 16. Dezember 2004 genehmigte der Senat den Verkauf des LBK an die A. GmbH (im Folgenden: A. GmbH). A. GmbH sollte zunächst 49,9% der Gesellschaftsanteile und die unternehmerische Führung von sieben LBK-Kliniken erhalten. Hierzu sollte der LBK Hamburg in eine Betriebsanstalt und in eine Immobilienverwaltungsanstalt aufgeteilt werden. Das geschah wie folgt:
Mit dem Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg (LBKBetriebG), das als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Landesbetriebes Krankenhäuser Hamburg – Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 17. Dezember 2004 (HmGVBl. 2004, 487) in Kraft getreten ist, errichtete die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Betriebsanstalt „LBK Hamburg – Anstalt öffentlichen Rechts”. Der Betrieb der Krankenhäuser wurde auf die neu errichtete Anstalt L...