Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 03.08.1995; Aktenzeichen 8 Ca 479/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. August 1995 – 8 Ca 479/95 – teilweise abgeändert und der Tenor zum Zwecke der Klarstellung neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß auch die Dienstzeit des Klägers vom 4. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1987 bei der Beklagten als Dienstzeit im Sinne der §§ 19.20 BAT anzurechnen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, welche Zeiten der Lehrtätigkeit des Klägers in der Bundeswehrfachschule Hamburg der Beklagten als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 19 BAT bzw. als Dienstzeit im Sinne des § 20 BAT anzurechnen sind.

Der Kläger ist seit dem 05. Januar 1978 für die Beklagte in deren Bundeswehrfachschule Hamburg als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für die Unterrichtsfächer Deutsch, Erdkunde, etc. beschäftigt. In dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 25. April 1978 (Anlage K 1 zur Klagschrift vom 21. November 1994) ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, daß der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) auf das Beschäftigungsverhältnis keine Anwendung findet. In der in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien noch in Streit stehenden Zeit vom 05. Januar 1978 bis 31. Dezember 1987 lag die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers bei weniger als der Hälfte der regelmäßigen. Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten (§ 3 q BAT in der bis 31. Dezember 1987 geltenden Fassung). Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft betrug 25 Stunden/Woche. Der Kläger hatte gemäß Arbeitsvertrag vom 25. April 1978 höchstens 12 Unterrichtsstunden zu erteilen. Tatsächlich lagen die erteilten Unterrichtsstunden in dem hier streitigen Zeitraum noch unter diesem Höchstsatz (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.1995, Bl. 17–20 d.A.). Der Kläger war jedoch für die Beklagte nicht als geringfügig Beschäftigter im Sinne des § 3 n BAT neuer Fassung tätig. Nach Änderung des BAT mit Wirkung vom 01. April 1991 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag gemäß dessen § 1 der Kläger mit Wirkung vom 01. April 1991 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wird. In § 2 dieses Arbeitsvertrages ist vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmung des BAT Anwendung finden (Anlage K 3 zur Klagschrift vom 21.11.1994).

Mit Bescheid vom 04. März 1992 (Anlage K 4 zur Klagschrift) teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT die Zeit seit dem 04. Januar 1978 anerkannt wird. Mit einem weiteren Bescheid vom 01. Juni 1994 (Anlage K 5 zur Klagschrift) korrigierte die Beklagte ihre Mitteilung vom 04. März 1992 und teilte dem Kläger mit, daß sie die Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT ab dem 22. November 1991 anerkenne. Gegen den letztgenannten Bescheid wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 30. August 1994 (Anlage K 6 zur Klagschrift) und mit einem weiteren Schreiben seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 16. Oktober 1994 (Anlage K 8 zur Klagschrift).

Mit der am 21. November 1994 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß seine Tätigkeit seit dem 04. Januar 1975 durchgehend als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 bzw. als Dienstzeit im Sinne des § 20 BAT anzuerkennen sei.

Der Kläger hat hierzu die Ansicht vertreten, die Anerkennung der Zeit seit dem 04. Januar 1978 sei zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden. Dies folge daraus, daß unter § 5 des Arbeitsvertrages vom 12. Februar 1992 vereinbart worden sei, daß dieser Vertrag an die Stelle des Vertrages vom 25. April 1978 trete. Darüber hinaus sei die Beklagte an ihren diesbezüglichen Bescheid vom 04. März 1992 gebunden. Sie sei nicht berechtigt, diesen Bescheid einseitig abzuändern.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß der Kläger seit 04. Januar 1978 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft auf Grundlage des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der seit dem 04. Januar 1991 gültigen Fassung tätig ist;
  2. festzustellen, daß die mit Bescheid vom 04. März 1992 vom 04. Januar 1978 bis 31. März 1991 anerkannte Beschäftigungs- und Dienstzeiten nicht durch Bescheid vom 01. Juni 1994 oder 10. November 1994 wieder aufgehoben worden sind;
  3. festzustellen, daß die Beschäftigungs- und Dienstzeiten des Klägers bei der Beklagten seit 01. Januar 1988 vollen Umfangs anzurechnen sind.

Durch Anerkenntnisteilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. August 1995 – 8 Ca 479/94 – ist festgestellt worden, daß die Beschäftigungs- und Dienstzeiten des Klägers bei der Beklagten seit dem 01. Januar 1988 vollen Umfangs anzurechnen sind.

Die Beklagte hat im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist darauf hin, daß der Kläger mangels Gewerkschaftszugehörigkeit nicht tari...

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