Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 9 Ca 283/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1996 – 9 Ca 283/96 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger DM 6.574,40 nebst
4 % Zinsen auf DM 3.742,70 seit dem 11. Juli 1996 sowie
4 % Zinsen auf weitere DM 623,70 seit dem 31. Juli 1996,
4 % Zinsen auf weitere DM 623,70 seit dem 31. August 1996,
4 % Zinsen auf weitere DM 441,70 seit dem 30. September 1996,
4 % Zinsen auf weitere DM 427,70 seit dem 31. Oktober 1996,
4 % Zinsen auf weitere DM 357,70 seit dem 30. November 1996,
4 % Zinsen auf weitere DM 357,70 seit dem 31. Dezember 1996
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage in der Berufungsinstanz im wesentlichen um die Frage, ob der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens die in den Lohnabrechnungen des Streit verkündeten als lohnsteuerpflichtig ausgewiesenen und vom Nettoverdienst wieder in Abzug gebrachten Beträge für Pkw-Nutzung und Direktversicherung im Rahmen betrieblicher Altersversorgung als Naturalleistungen mit den Geldleistungen zusammenzurechnen sind (§ 850 e Nr. 3 ZPO).
Von der Darstellung des Tatbestandes wird in Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz abgesehen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 21. Februar 1997 (Blatt 75 ff der Akte) und des Klägers vom 10. März 1997 (Blatt 84 ff der Akte) verwiesen.
Wegen des Sachvortrages der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschl. der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 und 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten war an sich statthaft und, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch zulässig.
Die Berufung des Klägers ist formgerecht eingelegt und zugleich begründet worden. Auch wenn die Berufung erst nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist eingelegt worden ist, ist sie dennoch zulässig, da der Kläger einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat.
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist statthaft und form- und fristgemäß unter Berücksichtigung von § 236 Abs. 2 ZPO gestellt worden. Er ist auch begründet.
Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, daß die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Unvermögen infolge Geldmangels als Ursache für das Unterbleiben einer Prozeßhandlung ist grundsätzlich unverschuldet, sofern die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht (allgemeine Meinung, vergl. nur Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl. § 233 Anmerkung 5 h). Es müssen allerdings innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Unterlagen zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag eingereicht sein.
Da vorliegend der Kläger innerhalb der Berufungsfrist mit Antrag vom 14. Januar 1997 für die beabsichtigte Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt hat, die entsprechenden Unterlagen bereits zu den Gerichtsakten gelangt waren und ihm mit Beschluß vom 20. Februar 1997, zugestellt am 03. März 1997, Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, war dem am 12. März 1997 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Ausweislich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war der Kläger nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung in der Berufungsinstanz aufzubringen, so daß er ohne sein Verschulden bis zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch mit der Einlegung der Berufung zuwarten durfte.
Sachlich hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Hingegen war die Berufung des Klägers mit den zuletzt gestellten Anträgen erfolgreich.
Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefaßt (§ 313 Abs. 3 ZPO).
II.
1. Die Berufung des Klägers ist im Rahmen der zuletzt gestellten Anträge sachlich begründet. Auf seine Berufung war der Klage in dem nach teilweiser und mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Klagrücknahme nach zur Entscheidung gestelltem Umfang stattzugeben. Dabei mußte auf ausdrücklichen Antrag des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts nicht nur dahingehend abgeändert werden, daß ihm die Differenz über den bereits ausgeurteilten Teil der Klagforderung hinaus zugesprochen werden konnte, sondern daß das Urteil insgesamt neu zu fassen war. Soweit der Kläger damit einen in Form des arbeitsgerichtlichen Urteils vorrangigen Vollstreckungstitel verloren hat, war dieses die Folge seiner Antragstellung.
In dem zuletzt zur Entscheidung gestellten Umfang ist die Klage begründet. Die teilweise Klagrücknahme berücksichtigt den ab September 1996 behaupteten und ausweislich der Lohnabrechnungen des Streitverkün...