Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 14.05.1997; Aktenzeichen 5 Ca 3040/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.05.1997 – 5 Ca 3040/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem vorliegenden, in der Berufungsinstanz von dem Verfahren zwischen den Parteien 18 Sa 1568/97 abgetrennten Verfahren um Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für Dezember 1996 (318,06 DM brutto) und Januar 1997 (759,– DM brutto).

Der am 25.04.1950 geborene, verheiratete Kläger trat am 01.10.1974 in den Betrieb der Beklagten als Kraftfahrer ein. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Vorschriften für die westfälische Fleischwarenindustrie Anwendung, so auch der einheitliche Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Fleischwarenindustrie Westfalen vom 06.05.1994 (MTV), in dem in § 9 folgendes geregelt ist:

§ 9

Arbeitsversäumnis in Krankheitsfällen

1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie während eines von einem Versicherungsträger zur Erhaltung der Berufsfähigkeit bewilligten Heilverfahrens hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall vom 27. Juli 1969 bzw. des § 616 Abs. 2 BGB (d. s. sechs Wochen).

2. Eine Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber sofort anzuzeigen. Der Arbeitnehmer hat innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen (Anschlußbescheinigung).

3. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit wird dem Arbeitnehmer über die sechswöchige Entgeltzahlung hinaus nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf Jahren ein Zuschuß zum Krankengeld in Höhe des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und 100 % des Nettoentgelts für die Dauer von zwei Wochen und nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren ein Zuschuß in derselben Höhe für weitere zwei Wochen – insgesamt also für vier Wochen – gezahlt.

Dabei soll der Arbeitnehmer, wenn inerhalb eines Monats Entgeltfortzahlung. Krankengeld und Zuschuß zusammenfallen, für den betreffenden Monat insgesamt nicht mehr erhalten, als wenn er gearbeitet hätte.

4. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit, so ist vom Arbeitgeber ab der 7. Krankheitswoche der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung und dem Nettodurchschnittsverdienst bis zu einer Dauer von sieben Wochen zu zahlen.

Hat der Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalles eines Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, so hat er diesen Anspruch in Höhe der vom Arbeitgeber empfangenen Zahlung an diesen abzutreten oder das als Ersatz erhaltene in gleicher Höhe dem Arbeitgeber herauszugeben. In diesem Falle gilt der Zuschuß als Vorschuß.

5. Überschreitet das Arbeitseinkommen die Krankenversicherungspflichtgrenze, so wird bei der Zuschußberechnung unterstellt, der Arbeitnehmer beziehe ein dem Höchsteinkommen (Krankenversicherungspflichtgrenze) entsprechendes Krankengeld.

Der Kläger verdiente zuletzt monatlich 3.200,– DM brutto.

In der Zeit vom 19.12.1996 bis zum 28.04.1997 war der Kläger arbeitsunfähig krank. In den Lohnabrechnungen für Dezember 1996 und Januar 1997 wies die Beklagte zunächst jeweils „Lohnfortzahlung” auf der Basis von 100 % des Entgeltes aus und nahm in der nächsten Zeile eine „LFZ-Kürzung 20 %” vor. Die Kürzungsbeträge belaufen sich auf 318,06 DM brutto im Dezember 1996 und auf 700,59 DM im Januar 1997.

Den streitigen Lohnfortzahlungsanspruch hat der Kläger mit Klageerweiterung vom 21.02.1997 im ursprünglichen Verfahren geltend gemacht. Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens waren weiter die Änderungskündigung vom 16.08.1996 und die Beendigungskündigung vom 26.02.1997.

Der Kläger hat, soweit es den Gegenstand dieses Verfahrens betrifft, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.018,65 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 28.02.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 14.05.1997 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß es sich bei der tariflichen Regelung in § 9 Ziffer 1 MTV um eine eigenständige Regelung handele und nicht um eine deklaratorische Verweisung.

Gegen dieses ihr am 21.07.1997 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteilhat die Beklagte am 20.08.1997 Berufung eingelegt und diese im wesentlichen unter Stützung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag am 08.09.1997 begründet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.05.1997 – 5 Ca 3040/96 – insofern abzuändern,...

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