Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Anrechnungsmöglichkeit auf Befristungshöchstdauer bei „Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion”
Normenkette
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 4, § 57c Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 26.01.1994; Aktenzeichen 19 Ca 518/93) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 1994 – 19 Ca 518/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger wurde seit dem 16. Juli 1986 bis zum 31. Oktober 1993 ununterbrochen im selben Fachbereich und in derselben Arbeitsgruppe an der Universität Hamburg als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein Arbeitsvertrag vom 13. August 1986, der das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 16. Juli 1986 bis zum 31. Dezember 1987 befristete. In der Folgezeit wurde durch den Abschluß mehrerer Änderungsverträge das Arbeitsverhältnis jeweils befristet fortgesetzt. Der zuletzt abgeschlossene Änderungsvertrag vom 16. Februar 1993 sah eine Befristung bis zum 31. Oktober 1993 vor. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages bzw. der Änderungsverträge wird auf die als Anlagen zur Klagschrift zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Bl. 6–16 d.A.).
Der Kläger, Diplom-Physiker, arbeitete seit Juli 1986 im Institut für Meereskunde in der Gruppe Fernerkundung. Seine Einstellung erfolgte im Rahmen des Forschungsvorhabens ZISCH (Zirkulation und Schadstofftransport in der Nordsee) des BMFT. Die vertraglich festgelegten Aufgaben des Klägers beinhalteten Vorbereitung und Aufbau der CODAR-Meßstationen, Schaffung und Einsatz von Hardware und Software für die Stationen sowie Betrieb, Abbau und Rückführung der Meßsysteme. Das anschließende BMFT-Projekt … (Prozesse im Schadstoffkreislauf Meer/Atmosphäre), in welchem der Kläger ab 1. Januar 1990 wurde, stellte teilweise eine Wiederholung der Meßkampagnen an anderen Orten und unter erschwerten Bedingungen mit gesteigerten technischen Anforderungen (Fernkontrolle, Fernbedienung und Fernmessung) dar.
Der Kläger wurde während der gesamten Vertragszeit durchgehend vollzeitbeschäftigt und entsprechend vergütet. Er war ausschließlich in durch Drittmittel finanzierten Forschungsvorhaben tätig. Die Befristung erfolgte jeweils nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 des Hochschulrahmengesetzes (zukünftig HRG) i.V.m. den Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes über wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (zukünftig HmbHG), §§ 23, 24 HmbHG. Dem Änderungsvertrag vom 2. Januar 1990 (Bl. 13 d.A.), aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. März 1993 fortgesetzt wurde, war eine als „Anlage zu § 5 des nebenstehenden Änderungsvertrages” (Bl. 14 R. d.A.) bezeichnete Anlage beigefügt, in der es wie folgt heißt:
„Außerdem wird der/dem Arbeitnehmer(in) Gelegenheit zur Promotion gegeben. Wird die Promotion vor Vertragsende abgeschlossen oder abgebrochen, wird das Beschäftigungsverhältnis bis zum Vertragsende ausschließlich nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG mit dem 1. des darauffolgenden Monats fortgesetzt.
Die/der Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, den Abschluß oder Abbruch der Promotion unverzüglich dem Personalreferat anzuzeigen.”
Der Kläger arbeitet an einer Promotion, die bislang nicht abgeschlossen ist. Das Thema der Dissertation lautet: „…”.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, über den 31. Oktober 1993 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu stehen.
Der Kläger ist der Auffassung, wegen der mehr als siebenjährigen ununterbrochenen Beschäftigung in befristeten Arbeitsverhältnissen sei ein Dauerarbeitsverhältnis entstanden. Er hat vorgetragen, ein sachlicher Grund für die zuletzt mit Änderungsvertrag vom 16. Februar 1993 bis zum 30. Oktober 1993 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses bestehe nicht. Der Kläger hat sich auf eine Auskunft des Projektleiters … vom 2. Dezember 1993 (vgl. Anl. zum Schriftsatz vom 17. Dezember 1993, Bl. 36 d.A.) bezogen, in der Aufgabenstellung und Tätigkeit des Klägers innerhalb der oben dargestellten Forschungsvorhaben beschrieben wird und zu beiden Forschungsvorhaben erklärt wird, daß eine Promotion des Klägers im Rahmen der Arbeiten nicht vorgesehen gewesen sei; hinsichtlich des Projekts … wird ausgeführt, daß eine Promotion wegen des extremen Arbeitsaufwandes für das Experiment aus zeitlichen Gründen von vornherein nicht möglich gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien unbefristet über den 31. Oktober 1993 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsverhältnisses könne sich auf § 57 c Abs. 2 HRG stützen. Die Höchstdauer von 5 Jahren sei nicht überschritten, da die Vertragszeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. März 1993 au...