Leitsatz (amtlich)
§ 4 des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten des Baugewerkes enthält für die Tarifsgruppe T6 keine Bestimmungsklausel, soweit er im Anschluß an die Gehaltsstaffelung „im übrigen freie Vereinbarung” heißt.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 15.03.1996; Aktenzeichen 19 Ca 70/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. März 1996 – 19 Ca 70/96 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger zustehenden 13. Monatsgehaltes.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von DM 8.617,– beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien Anwendung. Die Vergütung des Klägers erfolgt nach der Gehaltsgruppe T 6 in freier Vereinbarung.
Der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebietes und des Freistaates Bayern vom 24. April 1995 (im folgenden: Tarifvertrag Gehälter) sieht in der Gehaltsgruppe T 6 für den Tarifbereich Hamburg eine monatliche Vergütung von DM 6.572.- und ab dem dritten Berufsjahr eine monatliche Vergütung von DM 7.033,– vor. Im Anschluß an diese Staffelung enthält der Tarifvertrag hinsichtlich der Gehaltssätze für die Gruppe T 6 den Zusatz „im übrigen freie Vereinbarung”. Der Zusatz „im übrigen freie Vereinbarung” findet sich ebenfalls in den Gehaltsgruppen T 7 und TH, nicht jedoch in den Gehaltsstufen unterhalb der Gehaltsgruppe T 6.
Mit Schreiben vom 01. April 1995 (Anlage K 1 zur Klagschrift, Blatt 7 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Tarifverträge für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes ab 01. April 1995 neu geregelt worden seien und daß das monatliche Bruttogehalt des Klägers demnach ab 01. April 1995 DM 8.617,– betrage.
In § 2 Absatz 1 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes in der Fassung vom 23. Juni 1995 heißt es:
„§ 2
13. Monatseinkommen
(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen. Es beträgt 100 v. H. ihres Tarifgehalts.”
Im November 1995 zahlte die Beklagte an den Kläger ein 13. Monatsgehalt in Höhe von DM 7.033,–. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des zu seinem Bruttogehalt bestehenden Differenzbetrages von DM 1.584,– brutto auf.
Mit seiner am 12. Februar 1996 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klagschrift hat der Kläger die vorliegende Zahlungsklage erhoben.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Höhe des 13. Monatseinkommens sei nach der Höhe seines Bruttogehaltes von DM 8.617,– zu bemessen, da das zwischen den Parteien vereinbarte Bruttoentgelt als das Tarifgehalt des Klägers anzusehen sei. Demgemäß sei die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem im Gehaltstarifvertrag unter T 6 ab dem dritten Berufsjahr vorgesehenen Betrages von DM 7.033.- und dem Bruttogehalt des Klägers verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.584,– brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Tarifgehalt des Klägers belaufe sich auf DM 7.033,–. Bei der Differenz zum Bruttogehalt des Klägers handele es sich um eine außertarifliche Zulage, so daß der Kläger die ihm gemäß § 2 Absatz 1 des Tarifvertrages über ein 13. Monatseinkommen zustehenden 100 % seines Tarifgehaltes erhalten habe.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15. März 1996 die Klage abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, das Tarifgehalt des Klägers belaufe sich auf DM 7.033.- und nicht auf DM 8.617,– da nur der Betrag von DM 7.033,– im Gehaltstarifvertrag in der Gehaltsgruppe T 6 ab dem 3. Berufsjahr von den Tarifvertragsparteien festgelegt worden sei. Der Zusatz „im übrigen freie Vereinbarung” sei lediglich als deklaratorischer Hinweis darauf zu verstehen, daß es den Parteien des Einzelarbeitsvertrages frei stehe, eine über die im Tarifvertrag festgelegten Gehaltssätze hinausgehende Vergütung zu vereinbaren.
Ferner könne das zwischen den Parteien vereinbarte Gehalt auch deshalb nicht als Tarifgehalt verstanden werden, da nur den Tarifvertragsparteien selbst – nicht aber den Parteien des Einzelarbeitsvertrages – die Möglichkeit eingeräumt sei, Tarifnormen und damit unmittelbar zwingendes Recht zu scharfen. Mit der Verwendung des Begriffs „Tarifgehalt” in § 2 Absatz 1 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens hätten die Tarifvertragsparteien zudem zum Ausdruck gebracht, daß ledig...