Leitsatz (amtlich)
Die Festlegung des Gehaltes in der Tarifgruppe TH des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten des Baugewerbes im Tarifbezirk Hamburg „6313,- DM, im übrigen freie Vereinbarung” ist keine Bestimmungsklausel, mit der des Tarifgehalt verbindlich fristgelegt wird, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages eine Vereinbarung über ein höheres Gehalt getroffen haben. Das 13 Monatseinkommen nach „2 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13 Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes bestimmt sich in diesem Fall nach der Höhe des angegebenen Gehaltes, nicht nach dem frei vereinbarten Gehalt.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 09.09.1998; Aktenzeichen 26 Ca 32/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. September 1998 – 26 Ca 32/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden 13. Monatsgehaltes für das Jahr 1996.
Der Kläger ist bei der Beklagten aus Bauingenieur beschäftigt. Das ihm 1996 gezahlte Monatsgehalt betrug 7.593,00 DM brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes Anwendung. Der Kläger ist in die Tarifgruppe TH des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten des Baugewerbes eingruppiert. Die für diese Tarifgruppe vorgesehene monatliche Vergütung beträgt im Tarifbereich Hamburg 6.313,00 DM. Im Anschluss an die Regeking enthält der Gehaltstarifvertrag den Zusatz „im Übrigen freie Vereinbarung”.
Mit der Abrechnung für November 1996 zahlte die Beklagte an den Kläger ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 6.313,00 DM. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages zu seinem laufenden Monatseinkommen in Höhe von 7.593,00 DM.
In den Vorjahren hat die Beklagt dem Kläger jeweils ein 13. Monatsgehalt in Höhe seines laufenden monatlichen Bruttogehaltes gezahlt. Dabei hat die Beklagte durch allgemein zugänglichem Aushang jeweils unter der Überschrift „Vorbehaltsregelung” darauf hingewiesen, dass es sich bei den aus der vorstehenden Regelung ergebenden übertariflichen Teilen um eine freiwillige Leistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht und auch nicht durch wiederholte Zahlung erworben werden kann.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes habe er Anspruch auf 100 % seines Tarifgehaltes. Tarifgehalt in diesem Sinne sei das ihm laufend gezahlte monatliche Bruttogehalt in voller Höhe. Bei dem Zusatz in der tarifvertraglichen Vergütungsregelung „im Übrigen freie Vereinbarung” handele es sich um eine so genannte Bestimmungsklausel, durch die die Arbeitsvertragsparteien das Tarifgehalt festlegen.
Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Zusatz „im Übrigen freie Vereinbarung” beinhalte keine Bestimmungsklausel. Das dem Kläger zustehende Tarifgehalt betrage 6.313,00 DM.
Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge und des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09. September 1998 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und setzt sich im Einzelnen mit einem Urteil der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamburg vom 15. April 1997 (6 Sa 42/96) auseinander, indem die 6. Kammer die Auffassung der Beklagten gefolgt war. Dabei meint er, die Parteien hätten durch die tarifvertragliche Regelung im Rahmen der Bestimmungsklausel einen konkreten Bezugsrahmen geschaffen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils erster Instanz zu verurteilen, an den Kläger 1.280,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 09. September 1998, Gesch.-Z.: 26 Ca 32/97, zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamburg vom 15. April 1997 (6 Sa 42/96 – Bl. 150 ff. d. A.) und vertritt im Übrigen die Auffassung, der Zusatz „im Übrigen freie Vereinbarung” sei im Grunde ein überflüssiger Hinweis darauf, dass das Tarifgehalt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Mindestarbeitsbedingung darstelle, über die natürlich jederzeit darüber hinausgehende freiwillige Vereinbarungen möglich seien.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien und ihrer ergänzenden Rechtsausführungen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).