Leitsatz (amtlich)
Wirksamkeit des § 16 n.F. des Haustarifvertrages der Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH.
Normenkette
SeemG § 53 Abs. 2, § 141; BUrlG §§ 1-2, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 30.05.1996; Aktenzeichen S 5 Ca 329/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Mai 1996 – S 5 Ca 329/95 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.
Zwischen den Parteien besteht ein Heuerverhältnis, aufgrund dessen der Kläger seit dem 23.12.1989 als Steward auf dem von der Beklagten betriebenen Kreuzfahrtschiff MS „Europa” eingesetzt wird.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Urlaubsanspruch des Klägers mit Samstagen, Sonntagen und Wochenfeiertagen zu verrechnen, insbesondere darüber, ob das tarifliche Urlaubsrecht, das diese Verrechnung vorsieht, nichtig ist.
Auf das Heuerverhältnis findet der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft OTV, Bezirksverwaltung Weser – Ems vereinbarte Haustarifvertrag (Rahmentarifvertrag für die Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH – RTV –) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Der RTV vom 1.1.1987 i.d.F. v. 1.7.1991 definierte als Urlaubstage „alle Tage von Monat bis Freitag”. Die Neufassung des RTV vom 1.1.1995 sieht die Anrechnung aller Kalendertage auf den Urlaub vor; als Urlaubstage werden „alle Tage von Montag bis Sonntag” gerechnet. Die Tarifnorm des § 24 Abs. 4 RTV a. F., die bestimmte, daß die auf einen Wochenfeiertag fallenden gesetzlichen Feiertage „in den nach dem 1.1.1989 erworbenen Urlaub (nicht mitzählen)”, fehlt in der Neufassung des RTV.
Der Kläger hält die tarifliche Neuregelung für unwirksam. Sie verstoße gegen § 53 Abs. 2 SeemG, zu dessen Konkretisierung § 3 Abs. 1 BUrlG heranzuziehen sei. Sonntage und Wochenfeiertage könnten danach nicht zu Urlaubstagen bestimmt werden. Soweit nach §§ 140, 141 SeemG von § 53 SeemG abweichende ungünstigere Tarifnormen zulässig seien, finde die Tarifautonomie an der Unabdingbarkeit der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ihre Grenze. Diese aber sei hier überschritten worden. Vor allem gehe es nicht an, daß einerseits nach § 7 RTV n. F. Besatzungsmitglieder an Samstagen und Sonntagen nicht zur Arbeit verpflichtet seien und andererseits diese Tage auf Urlaubstage angerechnet werden dürften.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, auf von ihm seit dem 1. Januar 1995 erworbene Urlaubsansprüche Freizeitgewährung an Samstagen, Sonntagen und Wochenfeiertagen zu verrechnen,
- …
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Berechnung der Urlaubstage nach Kalendertagen und zur Anrechnung der Urlaubstage auch auf Samstage, Sonntage und Wochenfeiertage die Auffassung vertreten, diese Regelung sei von der Tarifautonomie gedeckt, weil in den unabdingbaren Urlaubsanspruch des Klägers nicht eingegriffen werde.
Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht weiter als unstreitig zugrundegelegten Sachverhalts sowie des übrigen streitigen Sachvortrages im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 26–29 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage – soweit in der Berufungsinstanz noch relevant – als unbegründet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen (Bl. 30–35 d.A.).
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Anrechnung von Samstagen, Sonntagen und Wochenfeiertagen auf seinen Urlaubsanspruch sei unzulässig. Er beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30.04.1996 – S 5 Ca 329/95 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten auf von ihm seit dem 01.01.1995 erworbene Urlaubsansprüche nur Freizeitgewährung an den Tagen von Montag bis Freitag (soweit auf diese Tage kein Feiertag fällt) zu verrechnen.
Diese Auffassung stützt er auf Rechtsausführungen; auf die Berufungsbegründung (Bl. 49–51 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Berufung ebenfalls mit Rechtsausführungen entgegen; auf die Berufungserwiderung (Bl. 64–67 d.A.) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die folgenden Entscheidungsgründe beschränken sich in der gebotenen Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO auf eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Die statthafte um auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer folgt im wesentlichen der den Parteien bekannten Entscheidung der Achten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Jan...