Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 11.11.1998; Aktenzeichen 12 Ca 204/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. November 1998 – 12 Ca 204/98 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Tatbestand
Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer dem Kläger am 20. April 1998 ausgesprochenen außerordentlichen Verdachtskündigung.
Hinsichtlich des in erster Instanz als unstreitig zugrundegelegten Sachverhalts sowie des streitigen Sachvortrages und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 54 – 60 d.A.) sowie ergänzend auf die Schriftsätze und zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage durch Teilurteil abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Verdacht einer groben Pflichtverletzung (hier: der Schmiergeldannahme) könne einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Ein dringender Tatverdacht liege vor. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Verdachtskündigung seien gegeben; im besonderen sei auch der Betriebsrat ordnungsgemäß gehört worden.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass die ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Ein dringender Verdacht sei nicht gegeben, nachdem das Zustimmungsersetzungsverfahren abgeschlossen sei, in dem das Amtsermittlungsprinzip gelte. Die Aussagen der Zeugen … seien unrichtig.
Er, der Kläger, sei seit dem 7.10.1996 zu 60% schwerbehindert.
Die Beklagte habe es versäumt, ihn vor Ausspruch der Verdachtskündigung anzuhören.
Die Beklagte habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt, weil die Tatsachen, auf die sie sich stützen wolle, seit langem bekannt gewesen seien.
Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Schließlich sei auf die Dauer seines Arbeitsverhältnisses, sein Lebensalter sowie sein beanstandungsfreies Verhalten hinzuweisen.
Im einzelnen wird auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz (Bl. 94 – 102, 148 – 155) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
- unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.1998, zugegangen am 20.04.1998, nicht beendet ist …
- und für den Fall des Obsiegens den Kläger bei der Niederlassung als PKW-Gebrauchtwagen-Verkäufer zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil; auf ihre Berufungserwiderung wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die folgenden Entscheidungsgründe beschränken sich in der gebotenen Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO auf eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dem Kläger am 20.04.1998 ausgesprochene außerordentliche Verdachtskündigung wirksam ist.
1.
Die Beklagte war nicht aufgrund des vorangegangenen Zustimmungsersetzungsverfahrens gehindert, nunmehr eine Verdachtskündigung auszusprechen. Die Kammer folgt der Entscheidung des BAG (Urteil v. 6.9.1990, 2 AZR 162/90, vorgehend LAG Köln V. 16.1.1990, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 27). Streitgegenstand des Vorverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war der Tatvorwurf der Annahme von Schmiergeldern. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen eine lediglich auf den Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens gestützte Kündigung.
Der Kläger ist im Vorverfahren auch nicht gleichsam vom Vorwurf der Schmiergeldannahme „freigesprochen” worden. Das Landesarbeitsgericht hat in der Beschwerdeinstanz den Vorwurf lediglich für nicht erwiesen erachtet und den auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Tatkündigung gerichteten Antrag deshalb zurückgewiesen. Das schließt jedoch nicht aus, dass ein Verdacht fortbestehen kann, der bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen kann.
2.
Die Beklagte hat die Verdachtskündigung auch innerhalb der Frist des § 626 Abs. BGB ausgesprochen. Die Beklagte konnte das Ergebnis des Zustimmungsersetzungsverfahrens abwarten. Es ist in Rechtsprechung und Lehr anerkannt, daß der Arbeitgeber grundsätzlich den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. ein...