Leitsatz (amtlich)
Wird einem Personalratsmitglied die Arbeitszeit befristet zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben erhöht und das Gehalt erhöht, so liegt eine bezahlte Personalratstätigkeit vor, die dem Gebot der Unentgeltlichkeit nach § 48 Abs. 1 HmbPesVE (entspricht § 46 Abs. 1 BPersVE) und ist deshalb unwirksam.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 09.03.2001; Aktenzeichen 28 Ca 231/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. März 2001 – 28 Ca 231/00 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger über den 30. Juni 2000 hinaus unbefristet mit der regelmäßigen Wochenstundenzahl eines vollbeschäftigten Angestellten weiter zu beschäftigen und zu vergüten.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01. Februar 1981 ein Arbeitsverhältnis. Im Umfang einer halben Stelle ist das Arbeitsverhältnis unstreitig unbefristet. Streit besteht darüber, ob das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der zweiten Stellenhälfte wirksam befristet worden ist.
Der am 12. Juli 1947 geborene Kläger hat Kommunikationswissenschaften und Soziologie studiert, im Bereich Soziologie hat er eine Promotion erfolgreich abgeschlossen.
Nachdem der Kläger zunächst befristet mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt worden war, wurde ihm ab dem 01. Mai 1981 zusätzlich eine weitere halbe Stelle als Projektassistent übertragen. Bis zum 31. März 1986 wurde der Kläger mit dem Umfang einer vollen Stelle beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen in dieser Zeit insgesamt neun Arbeitsverträge zu Grunde, die jeweils befristet waren und zum Teil eine ganze, zum Teil zweimal je eine halbe Stelle umfassten.
Am 21. April 1986 vereinbarten die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag, auf Grund dessen der Kläger als nicht vollbeschäftigter Angestellter – wissenschaftlicher Mitarbeiter gem. § 23 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 HmbHG mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt wurde. Daneben vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 27. Mai 1986 bis zum 15. September 1988 die befristete Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf einer weiteren halben Stelle.
Zwischen dem 16. September 1988 und dem 30. September 1993 hatte der Kläger nur die halbe befristete Stelle gem. dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 21. April 1986 inne.
Der Kläger war und ist Mitglied des Personalrates für das wissenschaftliche Personal (WPR). Mit Schreiben vom 10. Juni 1993 wandte sich der damalige Vorsitzende des WPR, Herr Dr. Krausz, an den Dienststellenleiter der Personalabteilung, Herrn … und bat ihn um Folgendes (Anlage B 4, Bl. 110 der Akte):
„Wie Sie wissen, ist der Personalrat auf Grund verschiedener objektiver und subjektiver Gründe trotz der dringenden Notwendigkeit nicht in der Lage, eines seiner Mitglieder freizustellen …
Ich wende mich darum im Namen des WPR mit der Bitte an Sie zu prüfen, ob es für die Zeit der Nichtinanspruchnahme der Freistellungen möglich ist, einen wissenschaftlichen Mitarbeiter als Referenten des WPR einzustellen…
Ich würde Sie fragen, inwieweit es möglich ist, auch kurzfristig, selbstverständlich bei Vorhandensein geeigneter Bewerber, unser Anliegen in die Tat umzusetzen…”
Mit einem weiteren Schreiben vom 02. September 1993 teilte Herr … für den WPR Herrn … Folgendes mit:
„Wir möchten Sie bitten, entsprechend Ihres Schreibens vom 09.08.93 Herrn … mit der Hälfte der Arbeitszeit als Referenten für den WPR einzustellen. Wir bitten um Befristung dieses Einstellungsverhältnisses entsprechend der Amtsperiode des amtierenden WPR auf Ende Februar 1994. Den Einstellungsantrag füge in der Anlage bei…”
Darauf schlossen der Kläger und die Beklagte am 23. September 1993 einen bis zum 31. Mai 1994 befristeten Arbeitsvertrag mit dem Umfang einer halben Stelle für „folgende Aufgaben von begrenzter Dauer” (Anlage K 2, Bl. 22 der Akte):
„Tätigkeit als Referent beim Personalrat für das wissenschaftliche Personal bis zum Ende der Legislaturperiode”.
Gem. § 4 des Arbeitsvertrages erfolgte eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT. Hierbei wurde an die Eingruppierung des Klägers für seine auf der Grundlage des unbefristeten Arbeitsvertrages ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter angeknüpft.
In der nachfolgenden Legislaturperiode des WPR war der Kläger jedenfalls ab dem 01. Juli 1994 weiterhin im Umfang einer halben Stelle für den WPR tätig. Mit einer weiteren halben Stelle arbeitete er auf der Grundlage des unbefristeten Arbeitsvertrages als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Mit diesem Stellenteil war er in der Kinderklinik eingesetzt. Für die Zeit zwischen dem 01. Juli 1994 und dem 30. Juni 1997 schlossen die Parteien hinsichtlich der T...