Leitsatz (amtlich)
§ 1a des 1. REE (1. Hamburgisches Ruhegeldgesetzes) ist verfassungsgemäß und damit wirksam.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 23.05.2001; Aktenzeichen 13 Ca 271/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hamburg vom 23. Mai 2001 – 13 Ca 271/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber; ob die Beklagte berechtigt ist, bei der Bestimmung des fiktiven Nettoentgelts des Klägers im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg (1. Ruhegeldgesetz/RGG) einen von den aktiven Arbeitnehmern zu erbringenden Versorgungsbeitrag in Höhe von 1,25 % in Abzug zu bringen, wodurch sich der von der Beklagten an den Kläger nach dem 1. RGG monatlich zu zahlende Zuschuss verringert.
Die Kläger ist vom 01. November 1973 bis zum 29. Februar 2000 zuletzt als Vorstandsbeauftragter für Vorstandsfragen bei der Beklagten, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, als Verwaltungsangestellter beschäftigt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BAT im Übrigen kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung (Arbeitsvertrag, Blatt 9 der Akte). Ferner regelt der Arbeitsvertrag:
„§ 6
Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 des Personalstatuts der Hamburgischen Wohnungsbaukasse.”
Das Personalstatut der Hamburgischen Wohnungsbaukasse vom 02. November 1954 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 1984 (Blatt 36 ff. der Akte) bestimmt:
„§ 6
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(1) Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung regelt sich für die Angestellten sinngemäß nach dem Gesetz über Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für Hamburgische Staatsangestellte in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Zusatzversorgung durch Gesetz geregelt. Das 1. Ruhegeldgesetz in der Form der Bekanntmachung vom 30. Mai 1995 (HmbGVBl S. 107) gilt für die vor dem 01. April 1995 eingestellten Arbeitnehmer, das 2. Ruhegeldgesetz vom 07. März 1995 (HmbGVBl S. 53) für die nach dem 31. März 1995 eingestellten Arbeitnehmer. Eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) findet mit einigen, hier nicht einschlägigen Abweichungen, nicht statt.
§ 1 a des 1. RGG wurde im Anschluss an den Tarifabschluss über die Zusatzversorgung durch die VBL durch das 14. Gesetz zur Änderung des 1. Ruhegeldgesetzes (Drucksache 16/2259) wie folgt geändert:
„Die Arbeitnehmer leisten einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben. Der Anfangsbeitragssatz beträgt 1,25 v. H.”
Das Aufkommen aus diesen Beiträgen wird nach § 1 d des 1. RGG einem Sondervermögen zugeführt. Dieses Sondervermögen wird nach § 8 des Gesetzes über das Sondervermögen „Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg” getrennt vom übrigen Vermögen der Stadt Hamburg gehalten und darf nach § 3 des Gesetzes ausschließlich zur Entlastung von Zusatzversorgungsaufwendungen verwendet werden.
Nach § 1 e des 1. RGG erfolgt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers die Erstattung der vom Arbeitnehmer entrichteten Beiträge ohne Zinsvergütung und ohne Erhebung von Verwaltungskosten oder Auslagen.
Der Gesamtversorgungsbetrag ist gem. § 10 Abs. 4 1. RGG auf den sich aus Abs. 5 ergebenden Vomhundertsatz des fiktiven Nettoarbeitsentgelts im Sinne des Abs. 6 begrenzt.
§ 10 Abs. 6 1. RGG lautet auszugsweise, soweit hier maßgeblich, wie folgt:
Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu ermitteln, dass von den ruhegeldfähigen Bezügen (§ 8)
1)
2)
3) die Bezüge, die als Beiträge des Arbeitnehmers zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe von Abschnitt 1a sowie…
abgezogen werden.
Der Kläger bezieht seit dem 1. März 2000 einen Zuschuss nach § 6 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 6 des Personalstatuts in Höhe von 1.801,29 DM. Die Beklagte berechnet diesen Zuschuss so, dass sie bei der Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts den von den aktiven Arbeitnehmern zu entrichtenden Versorgungsbeitrag gem. § 1 a ff 1. RGG in Höhe von 1,25 % berücksichtigt. Für den Kläger bedeutet dies eine Minderung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes um 132,60 DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Versorgungsbeitrag bei der Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitentgelts nach § 10 Abs. 6 Nr. 3 1. RGG zu berücksichtigen. Dazu sei die Beklagte schon arbeitsvertraglich nicht berechtigt, weil die Anwendung der „Jeweiligkeitsklausel” im Arbeitsvertrag gegen § 315 BGB, § 2 Kündigungsschutzgesetz und § 134 BGB verstoße. Außerdem sei die Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages weg...