Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen rechtswidriger Kündigung. befristeter Arbeitsvertrag. rechtswidrige Kündigung. Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Arbeitnehmer, der von einem Versicherungsunternehmen im Rahmen eines rechtswirksam befristeten Anstellungsvertrages als „Vertriebsassistent” zum „Versicherungsfachmann” ausgebildet werden soll, bei unterstelltem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Übernahme in eine Festanstellung, kann er auch im Falle einer schuldhaft rechtswidrigen Kündigung des befristeten Anstellungsvertrages von der Arbeitgeberin nicht verlangen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das Anstellungsverhältnis als Vertriebsassistent von der Beklagten nicht gekündigt worden wäre, er Prüfung bestanden hätte und er von der Beklagten im Anschluss an den befristeten Vertrag in eine Festanstellung übernommen worden wäre. Der Nachteil, der dem Arbeitnehmer durch eine rechtswidrige Kündigung des befristeten Anstellungsvertrages und das hierdurch u. U. adäquat kausal verursachte Nichtzustandekommen einer Festanstellung durch die Arbeitgeberin entstanden ist, wird nicht vom Schutzbereich des befristeten Vertrages umfasst. Eine andere Bewertung würde im Widerspruch zur Abschlussfreiheit der Arbeitgeberin stehen.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Kündigung unter Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB erfolgt ist. Zwar ist § 612 a BGB ein Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass eine gegen das Maßregelungsverbot verstoßende Kündigung nicht nur nichtig ist, sondern als unerlaubte Handlung auch zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch wegen einer gegen das Maßregelungsverbot verstoßende Kündigung findet aber seine Grenze im Schutzbereich des rechtswidrig kündigten Arbeitsvertrages. So wenig, wie sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei einem befristeten Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Abschluss eines Anschluss Arbeitsvertrages ergeben kann, kann eine gegen das Maßregelungsverbot verstoßende Kündigung eines Arbeitsvertrages zu einem Schadenersatzanspruch führen, der auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit nach Ablauf der wirksamen Befristung gerichtet ist bzw. darauf, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie der Gekündigte bestanden hätte, wenn im Anschluss an den befristeten Arbeitsvertrag ein neuer Arbeitsvertrag zustande zu gekommen wäre.
Normenkette
BGB §§ 612a, 620
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 28.03.2000; Aktenzeichen 22 Ca 383/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. März 2000 – 22 Ca 383/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Zahlungsklage abgewiesen worden ist.
Tatbestand
Nachdem das Teilurteil des Arbeitsgericht vom 25. August 1998 nach Zurückweisung der Berufung der Beklagten rechtskräftig geworden ist, streiten die Parteien nunmehr noch über vom Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Schadensersatz und Zeugnisberichtigung.
Der Kläger ist von der Beklagten auf Grund eines schriftlichen Vertrages (vgl. Anlage K 1, Bl. 5 ff. d.A.) mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in der Geschäftsstelle der Beklagten in Uelzen zum Zwecke der Ausbildung für eine Tätigkeit im Versicherungsaußendienst gegen eine vereinbarte Bruttovergütung von DM 2.690,00 monatlich eingestellt worden.
Der Vertrag vom 1. Oktober 1996 enthält unter anderem folgende Regelungen:
„…
Wir wollen ihnen durch eine betriebsbezogene praktische Ausbildung und Tätigkeit die Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die für eine erfolgreiche Außendiensttätigkeit erforderlich sind. Hierzu gehört es, dass sie alle Ausbildungsmöglichkeiten, die wir Ihnen bieten, wahrnehmen und an den Vofü-internen Qualifikationen teilnehmen.
Ihre Fachausbildung dauert mindestens zwölf Monate und endet, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Möglichkeit besteht, die Zulassung zum Versicherungsfachmann/zur Versicherungsfachfrau (BWV) abzulegen, spätestens nach 15 Monaten. Sie beginnt am 1.10.96 und endet spätestens am 31.12.97.
…
Ausbildungskosten
Ein Teil der Kosten ihrer Ausbildung wird als zinsloses Darlehen gewährt, dass durch ihre Tätigkeit für unsere Gesellschaft getilgt werden kann.
Die rückzahlbaren Kosten, die wir mit 22.000 DM veranschlagen, verringern sich um 1/24 pro Monat, den sie nach Abschluss der Ausbildung in den Diensten der Volksfürsorge verbringen. Das Darlehen wird dementsprechend nach zwei Tätigkeitsjahren getilgt sein.
…”
Durch Schreiben vom 30. Juli 1997 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis der Parteien zum 31. August 1997. Die Beklagte begründete die Kündigung damit, dass der Kläger mehrfach unentschuldigt gefehlt habe und dieses Verhalten sich trotz Abmahnung wiederholt habe.
Auf die vom Kl. wegen dieser Kündigung e...