Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzernversetzung. ruhendes Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitnehmermobilität im Konzern kann in verschiedenen Vertragsformen erfolgen. Es können hierbei auch mehrere Arbeitsverhältnisse miteinander verknüpft werden in der Form, dass das Stammarbeitsverhältnis mit dem Einstellungsunternehmen ruht, d.h. die gegenseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind, gleichzeitig aber ein zweites Arbeitsverhältnis mit einem anderen Konzernunternehmen begründet und durchgeführt wird.
2. Es ist nicht überraschend oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligend, wenn bei Einräumung eines Rückkehrrechtes zum Stammunternehmen, die Bedingungen des ruhenden und wiederauflebenden Vertrages gelten, auch wenn diese Bedingungen bei einer Gesamtschau ungünstiger sind, als die bei der Konzerntochter.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1, § 133
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 12.06.2007; Aktenzeichen 5 Ca 280/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.6.2007 – 5 Ca 280/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – nach Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen der Tätigkeit des Klägers für eine Konzerntochtergesellschaft – über Vergütungsansprüche, Abfindungsansprüche wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger, der am 2006 sein 58. Lebensjahr vollendete, wurde im April 1988 von der H.-AG, wie die Beklagte seinerzeit firmierte, als außertariflicher Angestellter eingestellt.
Unter dem 13. November 1995 schlossen die Parteien einen ergänzenden AT-Vertrag (Anlage K 1 Blatt 19 ff d.A.), durch den die Tätigkeit des Klägers unverändert blieb. Unter Ziffer 1 des Vertrages wurde weiter bestimmt, dass, soweit es betriebliche Belange erfordern, der Kläger auch in anderen Bereichen einschließlich „unserer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften eingesetzt” werden kann und dass ihm ferner andere Tätigkeiten unter Berücksichtigung seiner Eignung und Fähigkeiten in zumutbarem Umfang übertragen werden können.
Die Tätigkeit wurde auf der Grundlage des AT-Gehaltssystems der AT-Gruppe 3 zugeordnet. Unter Ziffer 5. des Vertrages wurde bestimmt, dass dem Kläger nach den betrieblichen Regelungen eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird. Unter Ziffer 8. wurde bestimmt, dass die Bestimmungen des H.-AG-Manteltarifvertrages sowie die betrieblich vereinbarten Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich und ergänzend Anwendung finden, soweit der AT-Vertrag keine Regelungen enthält mit Ausnahme konkret bezeichneter Abschnitte des Manteltarifvertrages.
Am 31. Oktober 1997 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der H.-GmbH – später unter V.-GmbH (im Folgenden: V.-GmbH) firmierend – gemäß Anlage K 2 (Blatt 23 ff d.A.). Der Kläger wurde danach als Referent Betriebs- und Finanzwirtschaft im Hause der H.-GmbH mit Wirkung ab 1. November 1997 eingestellt.
Ebenfalls am 31.Oktober 1997 erklärte der Kläger sein Einverständnis zu einer mit der Beklagten getroffenen „Vereinbarung zum Ruhen Ihres Arbeitsverhältnisses und ergänzende Zusagen auf Grund Ihrer Tätigkeit bei der H.-GmbH” gemäß Anlage K 3 (Blatt 28 ff d.A.). In der Vereinbarung heißt es auszugsweise:
„Sie werden ab dem 1. November 1997 ein Arbeitsverhältnis mit der H.-GmbH (nachfolgend kurz H.-GmbH) eingehen. Zum gleichen Zeitpunkt ruht Ihr Arbeitsverhältnis bei der H.-AG (nachfolgend kurz H.-AG). Da ihre zukünftige Tätigkeit bei der H.-GmbH auch im Interesse der H.-AG erfolgt, erteilen wir Ihnen folgende Zusagen:
…
…
Wir sind bereit, Sie wieder entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen bei der H.-AG einzusetzen. Dabei sichern wir Ihnen die Bedingungen ihres derzeitigen Arbeitsvertrages, jedoch nicht ihres derzeitigen Arbeitsplatzes zu. Diese Zusage gilt befristet bis zum 31. Oktober 2000. Teilen Sie uns bitte bis zum 30. April 2000 mit, ob sie von dieser Zusage Gebrauch machen wollen. Machen Sie davon keinen Gebrauch, endet das Arbeitsverhältnis mit der H.-AG zum 31. Oktober 2000.
…
Die Rückkehrmöglichkeit gilt auch im unmittelbaren Anschluss für den Fall einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der H.-GmbH.
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…
Für den Fall einer Rückkehr zur H.-AG werden Ihnen die Zeiten aus dem aktiven H.-GmbH-Arbeitsverhältnis als H.-AG-Dienstjahre angerechnet.
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H.-GmbH-Jahre werden bis zum 31. Oktober 2000 ebenfalls als Dienstjahre angerechnet. Die daraus resultierenden materiellen Auswirkungen ergeben sich aus den tariflichen bzw. betrieblichen Regelungen der H.-AG.
…
Sollten zu einem Zeitpunkt nach Vertragsabschluss die Inhalte der Betriebsvereinbarung 97.06 „Anrechnung von Vertragsverhältnissen vor Aufnahme des Dauerarbeitsverhältnisses mit der H.-AG „) neu geregelt werden, finden die Bestimmungen der neuen Regelung nur dann für Sie Anwendung, wenn sich die für Sie ergebenden Änderungen zu Ihren Gunsten auswirken. Voraus...