Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlungsgrundsatz. Bindung des Arbeitgebers. Offenbarungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Differenzierungsmerkmalen

 

Leitsatz (redaktionell)

Differenziert ein Arbeitgeber nach Leistungs- oder Verhaltenskriterien bei der Gewährung von Zulagen an eine von ihm gebildete Gruppe von Arbeitnehmern, so besteht eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der angewandten Differenzierungsmerkmale, die später nicht ausgetauscht werden dürfen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen 23 Ca 3/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 5 AZR 43/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. April 2003 – 23 Ca 3/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

1.) dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 14.060,75 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 4. April 2003 auf EUR 11.759,90 sowie auf weitere EUR 255,65,– seit 1. Mai 2003, sowie EUR 255,65,– seit 1. Juni 2003, sowie auf EUR 255,65,– seit 1. Juli 2003, sowie auf EUR 255,65,– seit 1. August 2003, sowie auf EUR 255,65,– seit 1. September 2003, sowie auf EUR 255,65,– seit 1. Oktober 2003, sowie auf EUR 255,65,– seit 1. November 2003, sowie auf weitere EUR 511,30,– beginnend mit dem 1. Dezember 2003, sowie EUR 1.481,98,– netto an Zinsen zu zahlen,

2.) dass festgestellt wird, dass dem Kläger ab Dezember 2003 so lange eine monatliche Zulage von EUR 255,65,– brutto, sowie eine weitere Zulage von je EUR 255,65,– brutto für März und November eines Kalenderjahres als Gehaltsbestandteil zustehen, wie er seine derzeitige Funktion (juristischer Sachbearbeiter) erfolgreich ausübt und die begünstigten Personen diese Zulage erhalten.

3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von EUR 255,65 brutto.

Zwischen den Parteien besteht seit 1976 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist als juristischer Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung der Beklagten angestellt. Er bezieht ein Gehalt nach der Gehaltsgruppe 12 und der Altersstufe „Endalter”, wie weitere 7 andere juristische Mitarbeiter dort. Insgesamt beschäftigt die Beklagte 20 juristische Sachbearbeiter in ihrer Rechtsabteilung.

Im Jahr 1997 forderten der Kläger und andere Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Abteilungsleiter, Herrn K., auf, sich für eine Anhebung des Lohnniveaus der Juristen der Rechtsabteilung einzusetzen. Im Rahmen einer Juristenkonferenz am 22. Januar 1998 erklärte der Abteilungsleiter, dass Untersuchungen angestellt worden seien, wonach kein Lohngefälle zu anderen Kreditinstituten bestünde. Lediglich hinsichtlich der Juristen mit längerer Betriebszugehörigkeit und höherem Alter sei bei anderen Kreditinstituten die Möglichkeit gegeben, unter anderem durch Tantiemen auch höhere Bezüge zu erzielen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Aussage dahingehend beschränkt wurde, dass nur in einigen Instituten die Möglichkeit bestehe, höhere Bezüge zu erzielen.

Seit Januar 1998 zahlt die Beklagte an 3 von 8 juristischen Sachbearbeitern der Rechtsabteilung der Gehaltsgruppe 12/Endaltersstufe eine monatliche Zulage in Höhe von DM 500,– = EUR 255,65 brutto. In der den 3 begünstigten Mitarbeitern Ende 1997 erteilten schriftlichen Zusage hinsichtlich der beabsichtigten Zulagengewährung (vergl. Schreiben vom 23. Dezember 1997, Anlage K 8, Blatt 57 der Akte) heißt es unter anderem:

Diese Zulage ist an die erfolgreiche Ausübung Ihrer derzeitigen Tätigkeit gebunden, nicht dynamisch, nicht ruhegehaltsfähig und wird nicht in die Berechnung des Vorruhestandsgeldes einbezogen.”

In einem Schreiben vom 10. Juni 1998 wandte sich der Kläger an die Personalabteilung mit der Bitte, auch ihm aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Zulage zukommen zu lassen. Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 1998 abschlägig und führte aus, es gäbe eine Diskrepanz zwischen den vom Kläger benannten und den von dem Abteilungsleiter formulierten Voraussetzungen für den Bezug der Zulage (Anlage K 3, Blatt 9 der Akte).

Mit seiner am 31. Dezember 2002 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung der monatlichen Zulage ab April 2003 und rückwirkend eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 04. April 2003 einschließlich Zinsen begehrt. Insoweit ist ein Betrag in Höhe von EUR 11.759,90 brutto aufgelaufen sowie ein Zinsbetrag in Höhe von EUR 1.481,98 netto.

Der Kläger hat behauptet, der Abteilungsleiter, Herr K., habe am 22. Januar 1998 erklärt, man habe sich entschlossen, der Gruppe älterer Juristen das (jährlich 14 mal) gezahlte Gehalt um einen Pauschalbetrag von DM 500,– zu erhöhen, es sei denn, der Jurist zeige keine ordentlichen Leistungen und setze sich nicht ausreichend für die Belange der Beklagten und der Rechtsabteilung ein.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlung der Zulage an drei Kollegen se...

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