Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 24.08.1994; Aktenzeichen 13 Ca 66/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. August 1994 – 13 Ca 66/94 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin, die Freie und Hansestadt Hamburg, den Beklagten auf Rückzahlung eines Teils der von ihr an den Beklagten ausgezahlten Abfindung in Anspruch.

Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 1. April 1981 im Vieh- und Fleischzentrum Hamburg tätig; zuerst als Schlachthof- und Markthelfer und mit Wirkung ab 1. Oktober 1988 unter Übernahme in das Angestelltenverhältnis als Marktaufseher.

Das Vieh- und Fleischzentrum Hamburg wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1993 nicht mehr als Landesbetrieb der Klägerin weitergeführt, sondern privatisiert. Im Hinblick auf die Privatisierung des Landesbetriebes Vieh- und Fleischzentrum Hamburg erhielt der Beklagte ein Informationsschreiben der Klägerin vom 4. Juni 1992 (Bl. 27 f.d.A.). Auf dem zugehörigen Beantwortungsbogen gab der Kläger an, von den in dem Informationsblatt angebotenen Möglichkeiten interessiere er sich für den Eintritt in den Ruhestand und er bitte um eine persönliche Beratung, in der er über alle für ihn wichtigen Punkte informiert werden sollte. Ende November 1992 wurde ein Sozialplan für die Beschäftigten des Vieh- und Fleischzentrums Hamburg zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die durch die Privatisierung des Betriebes entstehen, aufgestellt (Bl. 8-12 d.A.), der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

㤠1 Grundlagen

Die Privatisierung des Landesbetriebes Vieh- und Fleischzentrum Hamburg ist eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter und Angestellte des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987.

Diese Tarifverträge finden mit den nachfolgenden Ergänzungen Anwendung.

§ 3 Wahlmöglichkeiten

Die Arbeitnehmer haben folgende Wahlmöglichkeiten:

1. Ausscheiden und Abfindung

Ausscheiden aus den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg unter Gewährung einer Abfindung nach den Bestimmungen der Tarifverträge Rationalisierungsschutz und unter Erhalt der Anwartschaft auf das Ruhegeld (§ 5).

2. Versetzung in den Ruhestand; Härteausgleich

Versetzung in den Ruhestand unter Gewährung eines Ruhegeldes bei Vorlage der Voraussetzungen (§ 6) zuzüglich eines Härteausgleichs nach folgender Maßgabe:

– Für Mitarbeiter/innen mit weniger als 15 Beschäftigungsjahren wird das Ruhegeld ohne Härteausgleich gewährt.

§ 4 Beratung, Unterrichtung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Beratung zur Entscheidungsfindung, insbesondere hinsichtlich der für sie maßgeblichen Bestimmungen des Tarifvertrages über Rationalisierungsschutz und des Ruhegeldgesetzes.

Im Falle der Gewährung einer Abfindung sind die Beschäftigten über die Einkommenssteuerpflicht und die Anrechnung beim Arbeitslosengeld sowie über die zukünftige soziale Absicherung zu unterrichten.”

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1992 (Bl. 30 d.A.) teilte die Klägerin dem Beklagten u. a. mit:

„…

Sie gehören zu dem Personenkreis, der von dem Sozialplan betroffen ist. Nach § 3 des Sozialplans haben Sie folgende Wahlmöglichkeiten:

1. Ausscheiden aus den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg unter Gewährung einer Abfindung nach den Bestimmungen der Tarifverträge Rationalisierungsschutz und unter Erhalt der Anwartschaft auf das Ruhegeld.

Ihre Abfindung würde ca. 41.500,– DM betragen.

2. Versetzung in den Ruhestand unter Gewährung eines Ruhegeldes zuzüglich eines Härteausgleichs bei Vorlage der Voraussetzungen. Das Ruhegeld würde ca. 1.056,– DM netto monatlich betragen. Der Härteausgleich würde ca. –,– DM netto als Einmalzahlung betragen. Ein Härteausgleich wird nicht gezahlt.

…”

Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 1992 eine Ausfertigung des Sozialplans beigefügt war. Der Beklagte nahm die in dem Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 1992 angebotene Möglichkeit eines Beratungsgesprächs mit Herrn … seitens der Klägerin wahr, das am 9., 10. oder 11. Dezember 1992 stattfand. Unter dem Datum des 21. Dezember 1993 schloß der Beklagte mit der Klägerin einen Auflösungsvertrag, für dessen Inhalt auf die Anlage B 4 (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen wird und der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

㤠1

Wegen der Auflösung des Vieh- und Fleischzentrums Hamburg (VFZ) als Landesbetrieb wird das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31. Dezember 1992 gemäß § 58 BAT/§ 56 MTL II aufgelöst.

§ 2

  1. In Anwendung für die Beschäftigten des VFZ geschlossenen Sozialplans und in Verbindung mit den Bestimmungen des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987/des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 wird eine Abfindung in Höhe des 11-fachen des Monatsbez...

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