Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechte aus einem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages
Leitsatz (amtlich)
1. Die Geltendmachung des Rückkaufwertes durch den Arbeitnehmer nach Kündigung einer Direktversicherung wird von § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG nur bei beendetem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.
2. Jedenfalls innerhalb der Kündigungsfrist können die Parteien eines Versicherungsvertrages vereinbaren, dass die Kündigung keine Rechtswirkung entfaltet. Dann fällt im Insolvenzverfahren des Arbeitnehmers der Rückkaufwert nicht in die Masse.
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 5
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen 2 Ca 388/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2007 – 2 Ca 388/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechte aus einem von der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages.
Am 16. Dezember 2003 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitnehmers der Beklagten W.O. (im Folgenden: Schuldner) eröffnet und den Kläger zum Treuhänder bestellt.
Die Beklagte hatte mit der G. AG einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen. Versicherungsnehmerin ist die Beklagte, versicherte Person des Vertrages ist der Schuldner. Die Versicherungsprämien werden seit Beginn des Vertragsverhältnisses aus dem Gehalt des Schuldners aufgebracht und von der Beklagten gezahlt. Der Lebensversicherung liegt der Antrag vom 12. Februar 2001 zu Grunde (Anlage B 9, Blatt 44 der Akte). Nach der Vereinbarung ist die versicherte Person (also der Schuldner) „…sofort ohne Einschränkung unwiderruflich bezugsberechtigt…”
Am 10. Juli 2006 (Anl. B 2, Bl. 14 d.A.) kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag gegenüber der Lebensversicherung auf Veranlassung des Klägers (Schreiben vom 3. Juli 2006, Anlage B 1, Bl. 13 der Akte). Nachdem die Versicherung die Beklagte mit Schreiben vom 1. August 2006 (Anl. B 3, Bl. 15 d.A.) darauf hinwies, dass die Kündigung der Lebensversicherung eventuelle Schadensersatzforderungen seitens des Schuldners gegenüber der Beklagten nach sich ziehen könne und sie auch steuerschädlich sei, wurde die Kündigung von der Beklagten gegenüber der Lebensversicherung mit Schreiben vom 3. August 2006 (Anlage B 5, Bl. 34 d.A.) widerrufen und am 19. Februar 2007 die Anfechtung erklärt (Anl. B 8, Bl. 43 d.A.)
Der Kläger hat vorgetragen, die Rückkaufswerte und die Überschussanteile aus dem Lebensversicherungsvertrag seien infolge der Kündigung fällig geworden, das Kapital aus der Lebensversicherung gehöre damit zum Vermögen des Arbeitnehmers, die Beklagte habe kein Recht, die Versicherung weiterzuführen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass der Beklagten keine Rechte mehr aus dem zwischen ihr und der G. AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. … zustehen;
die Beklagte dazu zu verurteilen, gegenüber der G. AG, J., H., zu erklären, dass
- sie Rechte aus dem zwischen ihr und der G. AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. … nicht an Dritte abgegeben hat;
- sich der Versicherungsschein zum Lebensversicherungsvertrag Nr. … nicht in ihrem Besitz befindet,
- sie nicht weiß, wo sich der Versicherungsschein zum Lebensversicherungsvertrag Nr. … befindet und
- sie keine Rechte mehr aus dem Versicherungsschein zum Lebensversicherungsvertrag Nr. … herleitet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Kündigungen in dem irrigen Glauben abgegeben, hierzu verpflichtet gewesen zu sein.
Durch das dem Kläger am 23. Mai 2007 zugestellte Urteil vom 10. Mai 2007, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 22. Juni 2007eingelegte und mit am 23. Juli 2007 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt, dass der von der Beklagten erklärte Widerruf der Kündigung keine Rechtswirkungen entfalten könne, jedenfalls dann nicht, wenn er nicht innerhalb der Kündigungsfrist zugehe. Die Versicherungsnehmerin zahle die Beiträge monatlich, also sei die Kündigung zum Ende des Monats möglich.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2007 – 2 Ca 388/06 –
- festzustellen, dass der Beklagten keine Rechte mehr aus dem zwischen ihr und der G. AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. … zustehen;
die Beklagte dazu zu verurteilen, gegenüber der G. AG, J., H., zu erklären, dass
- sie Rechte aus dem zwischen ihr und der G. AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. … nicht an Dritte abgegeben hat;
- sich der Versicherungsschein zum Lebensversicherungsvertrag Nr. … nicht in ihrem Besitz befindet,
- sie nicht weiß, wo sich der Versicherungsschein zum Lebensversicherungsvertrag Nr. … befindet und
- sie keine Rechte mehr aus dem Versicherungsschein zum Lebensve...