Leitsatz (amtlich)
Zahlt der Arbeitgeber eine Vergleichsforderung weisungswidrig auf ein im Debet stehendes Konto des Arbeitnehmers, so muß dieser die Gutschrift gegenüber der Bank zurückweisen, wenn die Giroverbindung vorher von der Bank gekündigt war. Andernfalls ist der Arbeitnehmer zur Herausgabe des Gutschriftbetrages an den Arbeitgeber nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 19.11.1996; Aktenzeichen 2 Sa 64/96) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 16.01.1996; Aktenzeichen 5 Ca 224/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19.11.1996 – 2 Sa 64/96 – wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin als ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten verlangt von diesem die Rückzahlung eines an diesen zugunsten seines Bankkontos überwiesenen Betrages.
Der Beklagte war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 12. Januar 1993 als Vertriebsmitarbeiter für die Klägerin tätig, zuletzt zu einem Monatsgehalt in Höhe von DM 6.000,– brutto. Das Gehalt des Beklagten wurde zunächst vereinbarungsgemäß auf dessen Konto bei der Hamburger Sparkasse (Haspa) überwiesen.
Die Haspa kündigte am 17. Dezember 1993 den Girovertrag mit dem Beklagten, nachdem dessen Konto in hohem Debet stand. Danach erfolgte die Gehaltszahlung für Dezember 1993 Januar und Februar 1994 durch Begebung von Schecks. Auch für März 1994 erhielt der Beklagte einen Vorschuß per Scheck, den er allerdings an die Klägerin zurückgab.
Die Klägerin hatte am 14. Februar 1994 den Anstellungsvertrag mit dem Beklagten zum 31. März 1994 gekündigt. Es kam zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg über die Gehaltszahlung für den Monat März 1994. Am 01.09.1994 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich dahin, daß die Klägerin (damalige Beklagte) sich verpflichtete, an den Beklagten (damaliger Kläger) DM 3.300,– brutto zu zahlen.
Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13. September 1994 ließ der Beklagte die Klägerin bitten, den Vergleichsbetrag nicht an ihn, sondern auf eines der Konten seiner Prozeßbevollmächtigten zu überweisen. Mit Schreiben vom 08. Oktober 1994 übersandte der Beklagte seine Lohnsteuerkarte an die Klägerin und bat erneut darum, den Vergleichsbetrag gemäß Schreiben vom 13. September 1994 auf ein Konto seiner Prozeßbevollmächtigten zu überweisen.
Am 19. Oktober 1994 überwies nach gleichzeitiger Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen die Klägerin auf das Konto des Klägers bei der Haspa den Nettobetrag der Vergleichsforderung in Höhe von DM 2.091,07. Die Haspa verrechnete den eingegangenen Betrag mit dem Debet des Klägers.
Nachdem der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 01. September 1994 weiter betrieb, erhob die Klägerin zunächst Zwangsvollstreckungsgegenklage. Im Laufe des Rechtsstreits zahlte die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erneut DM 2.091,07 an den Beklagten.
Im Wege der Klagänderung begehrte die Klägerin nunmehr die Rückzahlung von DM 2.091,07. Sie hat dazu vorgetragen, die Kündigung des Kontos des Beklagten durch die Haspa sei ihr nicht bekannt gewesen. Daß die Überweisung vom 19. Oktober 1994 nicht auf ein Konto der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erfolgt sei, stelle ein schlichtes Versehen der für die Gehaltsüberweisungen zuständigen Sachbearbeiterin im Büro des Steuerberaters der Klägerin dar.
Der Beklagte sei durch die Zahlung auf sein Konto bei der Haspa durch die Befreiung seiner Schuld gegenüber der Haspa bereichert und habe daher den Wert des Erlangten an sie zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.091,07 nebst 4 % Zinsen seit dem 08. November 1995 (Tag der Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Kündigung des Kontos durch die Haspa sei dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt gewesen. Deshalb seien die Gehaltszahlungen ab Dezember 1993 per Scheck erfolgt.
Von einem Versehen der Sachbearbeiterin im Steuerberatungsbüro der Klägerin könne keine Rede sein, denn sämtliche Überweisungen hätten von dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn …, selbst unterzeichnet werden müssen. Die Klägerin habe sich über die ihr gegebene Weisung bezüglich der Zahlung hinweggesetzt, und zwar einzig und allein in dem Bestreben, ihm, dem Beklagten, einen Schaden zuzufügen und für sich selbst einen Vorteil zu erreichen. Mit der durch ihre Überweisung auf das Konto bei der Haspa bewirkten Schuldtilgung sei auch ihre eigene Schuld gegenüber der Haspa verringert worden. Die Geltendmachung eines Bereichungsanspruches stelle sich unter diesem Gesichtspunkt als unzulässige Rechtsausübung dar.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16. Januar 1996 der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Der Beklagte sei infolge der Zahlung auf d...