Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Arbeitszeiten an bezahlten Abwesenheitstagen, insbesondere bei Urlaub

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Verstoß der tarifvertraglichen Fehlzeitenberechnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; keine Benachteiligung der im Schichtdienst tätigen Mitarbeiter im Vergleich zu Mitarbeitern, die an den Gleitzeitregelung teilnehmen oder im Vergleich mit dem Fliegenden Personal

Keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe

 

Normenkette

BUrl 6 §§ 11, 1, 13; MTV Nr. 14 §§ 5, 12, 32 Abs. 3, 4a, § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 01.12.1994; Aktenzeichen 15 Ca 467/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.1997; Aktenzeichen 9 AZR 598/96)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezember – 1994 – 15 Ca 467/93 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden bei einem Streitwert von DM 4.962,– dem Kläger zu 1), zu 34 %, dem Kläger zu 2) zu 24 % und dem Kläger zu 3) zu 42 % auferlegt.

Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Rechtswirksamkeit der ab 1. Januar 1993 im MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal neu eingeführten Fehlzeitenberechnung (Protokollnotiz X) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnungsweise von Urlaubsstunden sowie um Ansprüche aus Überstunden.

Hintergrund des Streits hinsichtlich der Berechnung von Urlaubstagen bildet das mit Wirkung ab 01. Januar 1993 für das Unternehmen der Beklagten tarifvertraglich vereinbarte Verfahren der Anrechnung von Arbeitszeit an bestimmten Abwesenheitstagen, u. a. an Urlaubstagen.

Die Kläger zu 1–3 sind bei der Beklagten im Rahmen des Schichtdienstes tätig. Sie erhalten ein monatliches Festgehalt zuzüglich tariflich fixierter Zuschläge. Der Schichtdienst besteht aus 3 Schichten, der Früh-, Spät- und Nachtschicht. Die Schichtpläne werden von der. Beklagten festgelegt und die. Kläger entsprechend eingeteilt (vgl. beispielsweise Anlagen 1–3 zum. Schriftsatz von 14: Januar 1994, Bl. 62–66 d.A.).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der jeweils gültige Manteltarifvertrag für das Bodenpersonal Anwendung (zukünftig MTV), derzeit der MTV Nr. 14, gültig ab 01. Oktober 1992.

Nach § 5 des MTV Nr. 14 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Kläger 37,5 Stunden; dieser Durchschnitt kann gemäß § 5 Abs. 2 MTV Nr. 14 u. a. auch im Rahmen einer Schichtperiode erreicht werden. Letzteres ist bei den Klägern der Fall, wobei sich eine Schichtperiode über 14 Wochen erstreckt, d. h., längere Arbeitszeiten an einem Tag oder an mehreren Tagen in einer Woche fuhren zu einem sog. schichtfreien Tag oder aber zweimal innerhalb einer Schichtperiode – zu verkürzten Arbeitszeiten an einzelnen Tagen. Für die Kläger bedeutet dies, daß sie täglich zwischen 4 und 9 Nettostunden, d. h. abzüglich der im MTV Nr. 14 in § 10 festgelegten Pausen, arbeiten müssen.

Andere Arbeitnehmer der Beklagten nehmen an der Gleitzeit im Schichtbetrieb teil. Nach diesem Modell ist die Arbeitszeit z. B. in der Weise verteilt, daß ein Arbeitnehmer zwei Wochen durchgehend im Frühdienst eingesetzt und im Rahmen dieser Arbeitszeit an der Gleitzeit teilnimmt, die darauf folgende Woche in der Spätschicht zur Schichtarbeit eingeteilt wird.

Alle Arbeitnehmer, die planmäßig im Durchschnitt 5 Arbeitstage oder weniger pro Woche arbeiten, haben gemäß § 32 Abs. 3 MTV Nr. 14 einen Anspruch auf 30 Urlaubstage, unabhängig davon, ob sie in Schichtarbeit tätig sind oder in Gleitzeit arbeiten.

Als Urlaubstage werden gemäß § 32 Abs. 4a MTV Nr. 14 nur die dienst- bzw. schichtplanmäßigen Arbeitstage angesehen, d. h. hat ein Arbeitnehmer schichtplanmäßig einen freien Tag, so muß er diesen bei Berechnung seines Urlaubes nicht in Ansatz bringen. Soweit ein Mitarbeiter in Gleitzeit tätig wird und z. B. pro Tag 9 Stunden arbeitet, verteilt auf 4 Tage die Woche, gilt der vorgearbeitete fünfte Tag als Arbeitstag im Sinne der Urlaubsregelung.

Nach § 33 MTV Nr. 14 steht den Mitarbeitern, die Anspruch auf Zahlung einer Schicht- bzw. Nachtzulage für je 112 tatsächlich geleistete Nachtarbeitsstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr haben, ein zusätzlicher Urlaubstag zu; dieser muß gemäß § 33 Abs. 3 MTV in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Entstehung genommen werden.

In der Protokollnotiz Nr. X zu MTV Nr. 14, die von den tarifvertragschließenden Parteien unterzeichnet wurde und am 01. Januar 1993 in Kraft trat, ist festgelegt, wie Urlaubstage gemäß §§ 12, 32 oder 33 MTV Nr. 14 zu berechnen sind. Diese Protokollnotiz lautet u. a. wie folgt:

„Fehlzeitenberechnung/Zeitkonto

  1. Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt an 5 Arbeitstagen oder weniger pro Woche arbeiten, erhalten für jeden Abwesenheitstag unter Fortzahlung der Vergütung – ausgenommen Abwesenheitszeiten gemäß § 27 (Krankheit) – eine Zeitgutschrift in Höhe der Stunden, die der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der 5-Tage-Woche entspricht.
  2. In Höhe der Zeitdifferenz soll zu den an den jeweiligen Abwesenheitstagen i. S. des Abs. 1 planmäßig vorgesehenen Arbeitszeiten eine Verrechnung (...

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