Leitsatz (amtlich)
Nach § 13 des Rahmentarifvertrages für den Hamburger Groß- und Außenhandel vom 15. Mai 1991 bzw eine Lohn- bzw Gehaltsfortzahlung in Höhe von 100%geschuldet (gegen BAG, Urteil vom 16. Juni 1998 – AZR 67/97 AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Schuhindustrie).
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Januar 1998 – 21 Ca 371/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % oder von 100 % verlangen kann.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1977 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zwischen den Parteien ist ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.400 DM brutto vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den Hamburger Groß- und Außenhandel Anwendung.
In der Zeit vom 17. Februar 1997 bis 18. April 1997 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte ihm in diesem Zeitraum eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines regulären Gehaltes. Die Differenz zum vollen Gehalt für den Entgeltfortzahlungszeitraum beträgt 1.130,18 DM brutto.
Zum Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers galt der Rahmentarifvertrag für den Hamburger Groß- und Außenhandel vom 15. Mai 1991 (RTV 1991). In diesem Tarifvertrag heißt es u. a.:
§ 13 Arbeitsunfähigkeit
- Bei Erkrankung ist dem Arbeitgeber hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen. Der/die erkrankte Arbeitnehmer/in hat innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dies gilt entsprechend bei Fortsetzungserkrankungen.
- In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit oder während einer Kur oder eines Heilverfahrens gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend Gehalts- und Lohnfortzahlung.
- Bei längerer Krankheit ist den Angestellten, die dem Betrieb mehr als fünf Jahre angehören, über sechs Wochen hinaus bis zu einer Gesamtkrankheitsdauer von zwei Monaten einmal im Jahr eine Beihilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Krankengeld und 90 % des Nettogehalts zu zahlen. Angestellten mit mehr als 10-jähriger Betriebszugehörigkeit ist diese Beihilfe bis zu einer Gesamtkrankheitsdauer von drei Monaten zu zahlen. Bei Angestellten, welche kein Krankengeld beziehen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeldsatz der Ortskrankenkasse (Höchstsatz für versicherungspflichtige Angestellte) und 90 % des Nettogehaltes zu zahlen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei § 13 RTV 1991 handele es sich um eine selbständige Regelung. Daraus hat er gefolgert, daß sein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Neuregelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht auf 80 % reduziert worden sei, weil sich ein Anspruch auf 100 %ige Entgeltfortzahlung konstitutiv aus dem Tarifvertrag ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.130,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 13. August 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, daß § 13 RTV 1991 die gesetzlichen Vorschriften deklaratorisch in Bezug nehme und der Kläger folglich nicht mehr verlangen könne als eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 %.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12. Januar 1998 – 21 Ca 371/97 – der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird im einzelnen auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das am 4. März 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 6. April 1998 Berufung eingelegt und diese am 5. Mai 1998 begründet. Dazu hat die Beklagte ausgeführt, daß die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht im Einklang stehe. Aus den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Auslegungsregeln ergebe sich eindeutig, daß die vorliegende Tarifnorm als deklaratorische Verweisung auf die jeweils gültige Rechtslage interpretiert werden müsse.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Januar 1998, zugestellt am 4. März 1998, Az.: 21 Ca 371/97, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Auffassung des Arbeitsgerichts mit Rechtsauführungen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die sämtlich vorbereitenden Schriftsätze und überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG – statthaft und im übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II.
Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat einen –...