Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 30.09.1993; Aktenzeichen 2 Ga 11/93) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. September 1993 – 2 Ga 11/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung aus § 102 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegen die Verfügungsbeklagte geltend.
Der Verfügungskläger ist seit dem 1. Januar 1984 im Betrieb der Verfügungsbeklagten, in dem in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, als Gruppenleiter für den Bereich manuelle Zeichentechnik in der Abteilung Anwendungstechnik beschäftigt. Sein zuletzt bezogenes Gehalt betrug 6.381,– DM monatlich.
Die Verfügungsbeklagte kündigte mit Schreiben vom 26. Mai 1993 das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30. September 1993. Dieser Kündigung hatte der bei der Verfügungsbeklagten bestehende Betriebsrat mit Schreiben vom 25. Mai 1993 widersprochen (Anlage AST 6, Bl. 22 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 1993, beim Arbeitsgericht eingegangen am 11. Juni 1993, erhob der Antragsteller wegen der Kündigung Kündigungsschutzklage (Az.: 2 Ca 218/93).
Der Verfügungskläger hat aufgrund des Widerspruchs des Betriebsrates die Weiterbeschäftigung von der Verfügungsbeklagten verlangt.
Er hat beantragt,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit … – Az.: 2 Ca 218/93, Arbeitsgericht Hamburg – entsprechend seiner bisherigen Position als Gruppenleiter für den Bereich manuelle Zeichentechnik in der Abteilung AT und den Bereich Normen nach Maßgabe des modifizierten Arbeitsvertrages vom 11. Dezember 1992 weiterzubeschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch des Betriebsrates sei nicht ordnungsgemäß. Zumindest sei der Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich unbegründet, biete die anhängige Kündigungsschutzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei ihr die Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers wirtschaftlich nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Verfügungsklägers durch sein am 30. September 1993 verkündetes Urteil stattgegeben.
Der Verfügungskläger hat gegen das ihm am 11. Oktober 1993 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 11. November 1993 Berufung eingelegt und diese mit einem Montag, dem 13. Dezember 1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Verfügungsbeklagte macht zur Begründung ihrer Berufung insbesondere geltend:
Das Arbeitsgericht sei bei seinem Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, der Arbeitgeber könne gegenüber einer vom Arbeitnehmer beantragten einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung nicht einwenden, daß die Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG für eine Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht gegeben sind. Die Argumentation des Arbeitsgerichts vernachlässige den allgemeinen Grundsatz, daß man nicht aus einem Grund rechtlich fordern könne, was man an den Forderungsadressaten aus anderem Grund umgehend wieder herauszugeben hätte. Die Nichtzulassung des Einwandes, daß Entbindungsgründe nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG vorliegen, führe zudem zu einer unsinnigen Verdoppelung von Verfahren. Im übrigen werde bestritten, daß der vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Widerspruch vom Betriebsrat ordnungsgemäß gemäß § 33 BetrVG beschlossen worden ist.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. September 1993 – 2 Ga 11/93 – abzuändern und die Anträge abzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und bezieht sich dafür, daß der Widerspruch ordnungsgemäß vom Betriebsrat beschlossen worden ist, auf das Zeugnis des Betriebsratsvorsitzenden Schuldt.
Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat gemäß Beschluß vom 25. Januar 1994 Beweis erhoben über die Behauptung des Verfügungsklägers, der Betriebsrat habe den Widerspruch vom 25. Mai 1993 beschlossen, durch Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen Herrn … Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 1994 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG an sich statthaft und, weil gemäß. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch im übrigen zulässig.
II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat der Verfügungsbeklagten zu Recht durch Urteil im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit – 2 Ca 218/93 – über dessen Kündigungsschutzklage entsprechend seinem Arbeitsvertrag weiterzubeschäftigen.
Der Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers folgt aus §...