Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifänderung Gleichbehandlungsgrundsatz. Tarifvertrag. Stichtagsregelung. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Tarifliche Neuregelungen gem. §§ 4 Abs 1 9c, 14 Abs 1, 15 Abs 1 MTV Hamburger Hochbahn AG, § 2 des TV über das Vergütungssystem, die eine Benachteiligung mit Gruppenbildung, Stichtagsregelung vorsehen, sind nicht unwirksam, insbesondere verstoßen sie nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Normenkette
GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 26.03.1997; Aktenzeichen 13 Ca 574/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. März 1997 – 13 Ca 574/96 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit tarifvertraglicher Regelungen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. Oktober 1993 zunächst als Busfahreranwärter und ab dem 28. Januar 1994 als Busfahrer tätig. Ausweislich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Blatt 13 f der Akte) sind für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der jeweils für die Beklagte gültigen Tarifverträge maßgebend. Mit der Ernennung zum Busfahrer wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe 9 Stufe 1 des Vergütungstarifvertrages gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 01. Februar 1994 (Blatt 15 d. A.) eingruppiert, ferner erhielt der Kläger eine Funktionszulage gemäß Anmerkung 2 des Vergütungstarifvertrages.
Die Beklagte hatte mit der Gewerkschaft ÖTV folgende Tarifverträge abgeschlossen:
- einen Manteltarifvertrag (MTV) unter dem Datum vom 01. Dezember 1994, der am 01. Januar 1995 in Kraft trat und mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden konnte, erstmals zum 31. Dezember 1997, § 4 MTV sah eine Wochenarbeitszeit von 37 Stunden vor. § 10 MTV regelte Zulagen für Nachtarbeit in Höhe von 19 % und für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 20 % der Stundenvergütung. In § 14 MTV war die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes vorgesehen, welches am 30. November eines Kalenderjahres fällig war und dessen Betrag sich nach der Tabellenvergütung für den Monat November berechnete. Jeder Arbeitnehmer erhielt gemäß § 15 MTV ein Urlaubsgeld in Höhe von 72,5 % des am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Ecklohnes (Eingangsstufe Vergütungsgruppe 6). Der Erholungsurlaub betrug 30 Arbeitstage, § 18 MTV.
- Einen Tarifvertrag über das Vergütungssystem unter dem Datum vom 17. Oktober 1986, der für Busfahrer nach Abschluss der Ausbildung eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 vorsah.
- Einen Vergütungstarifvertrag vom 01. Dezember 1994, der für die Zeit vom 01. September 1994 bis zum 31. Dezember 1995 Geltung hatte. Danach erhielten die in einem 1-Mann-Betrieb eingesetzten Busfahrer eine Funktionszulage von 7,33 % des Ecklohnes. Gemäß § 3 wurde die Höhe des Pensionskassenbeitrages auf Basis der jeweiligen Tabellenvergütung berechnet, mindestens auf Basis der Vergütungsgruppe 9 Stufe 6.
Auf Grund gesetzlicher Neuregelung der Vergabe der Konzessionen für den öffentlichen Personennahverkehr beabsichtigten die gesetzlichen Aufgabenträger – die Freie und Hansestadt Hamburg und Gebietskörperschaften in Schleswig-Holstein – auslaufende Linienbuskonzessionen auszuschreiben und an den jeweils preiswertesten Anbieter zu vergeben. Die Beklagte sah ihre Wettbewerbsfähigkeit bei der Ausschreibung im Vergleich zu Busunternehmen in privater Hand gefährdet.
Vor diesem Hintergrund verhandelte die Beklagte in der ersten Hälfte des Jahres 1996 mit der Gewerkschaft ÖTV über den Abschluss eines sogenannten „Paktes für Arbeit”. Im Ergebnis wurde Einigung über folgende Punkte erzielt:
- Betriebsbedingte Kündigungen seitens der Beklagten werden bis zum 31. Dezember 2000 ausgeschlossen
- die Beklagte sichert den Bestand der Busbetriebshof-Standorte bis zum 31. Dezember 1998
- die Beklagte ist grundsätzlich bereit, die Auszubildenden nach Abschluss ihrer Ausbildung zu übernehmen
- von den bisher fremdvergebenen Busleistungen werden bis Ende 1998 mindestens 40.000 km/Woche zur Beklagten zurückgeholt, soweit dadurch keine Mehrkosten entstehen.
Im Gegenzug dazu verständigten sich die Tarifvertragsparteien u. a.
- auf die Einführung eines neuen Tarifniveaus für alle Busfahrer ab Einstellungsdatum 01. Januar 1991
- auf eine Abfindung in Höhe von DM 20.000,– für alle unter das neue Tarifniveau fallenden Mitarbeiter, die sich am 31. Oktober 1996 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden;
- sonstige kostenreduzierende und produktivitätssteigernde Maßnahmen zu ergreifen, die vornehmlich für alle Busfahrer, aber auch für sonstige Mitarbeiter wirksam werden.
Unter dem Datum vom 21. März 1996 wurden im Zusammenhang mit dem „Pakt für Arbeit” u. a. ein neuer Manteltarifvertrag und ein Vergütungstarifvertrag abgeschlossen, wobei der Manteltarifvertrag mit sofortiger Wirkung in Kraft treten und der Vergütungstarifvertrag für die Zeit ab 01. Januar 1996 gelten sollte. Ferner wurde unter dem Datum vom 14. Juni 199...