Entscheidungsstichwort (Thema)
Abstellen für die Ermittlung des Zielerreichungsbonus eines Kraftfahrzeugverkäufers auf seine persönlichen Leistungen im Verhältnis zu denjenigen der Vergleichsgruppe i.R.d. Ansprüche als von der Arbeitsleistung vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung die Ziele in einem gewissen Prozentsatz höher erfüllt als die Mitglieder seiner Vergleichsgruppe, ist auch sein Zielerreichungsbonus hypothetisch unter Fortschreibung des bisherigen höheren Zielerreichungsrades - nicht absolut, aber relativ zu demjenigen der Vergleichsgruppe im entsprechenden Zeitraum - zu errechnen.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 03.05.2022; Aktenzeichen 11 Ca 440/21) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2022, 11 Ca 440/21, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juli 2022 für die Dauer seiner Vollfreistellung als Betriebsratsmitglied unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis besteht, der Kläger nicht zusammenhängend mehr als sechs Wochen krankgeschrieben war oder einzelne, für sich genommen kürzere Fehlzeiten aufzuweisen hat, die als Fortsetzungserkrankung innerhalb des nach dem Entgeltfortzahlungszeitraums maßgeblichen Zeitraums anzusehen sind, kein unbezahlter Urlaub genommen wurde, keine unentschuldigten Fehlzeiten vorliegen, sich der Kläger nicht im Annahmeverzug befindet und der Vergütungsanspruch nicht aufgrund eines Arbeitskampfes ausgeschlossen ist, im jeweiligen Bemessungszeitraum (01.07. des einen bis 30.06. des jeweiligen Folgejahres) einen sog. Zielerreichungs-​Bonus gemäß Notiz 2 zur Protokollnotiz 1 zur Betriebsvereinbarung "Vergütungsregelungen für Kraftfahrzeugverkäufer Neue Automobile (NEVA NA 2019)" vom 18.04.2019 zu zahlen und zwar
- den Einstiegswert der verkauften Einheiten (Fakturadatum) für den Zielerreichungs-​Bonus gemäß Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung "Vergütungsregelungen für Kraftfahrzeugverkäufer Neue Automobile (NEVA -NA 2019)" vom 18.04.2019 spätestens im übernächsten Monat nach Fakturadatum, nachdem die Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches "Neue Automobile" der B. Niederlassung Hamburg, O. XX-​XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) im Bemessungszeitraum durchschnittlich 52,27 Fahrzeuge an Kunden ausgeliefert hat;
- eine weitere Auszahlung des Zielerreichungs-​Bonus in Höhe der Differenz zwischen dem erreichten Tabellenwert (10er-​Schritte) gemäß Anlage 1 und dem bereits für den Bemessungszeitraum ausbezahlten Zielerreichungs-​Bonus, nachdem die Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches "Neue Automobile" der B. Niederlassung Hamburg, O. XX-​XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) im Bemessungszeitraum durchschnittlich jeweils weitere 7,47 Fahrzeuge an Kunden ausgeliefert hat;
den endgültigen Zielerreichungs-​Bonus mit der Abrechnung für den Monat September des jeweiligen Jahres für den vergangenen Bemessungszeitraum an den Kläger auszubezahlen, abzüglich hierauf bereits geleisteter Zahlungen, und zwar auf der Grundlage von 133,93% der durch die Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches "Neue Automobile" der B. Niederlassung Hamburg, O. XX-​XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) im Bemessungszeitraum ausgelieferten Fahrzeugen an Kunden.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.840,40 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.996,60 EUR seit dem 23. Dezember 2021, auf weitere 538,20 EUR seit dem 1. Januar 2022, weitere 538,20 EUR seit dem 1. Februar 2022, weitere 538,20 EUR seit dem 1. März 2022, weitere 538,20 EUR seit dem 1. April 2022, weitere 538,20 EUR seit dem 1. Mai 2022, weitere 538,20 EUR seit dem 1. Juni 2022, weitere 538,20 EUR seit dem 1. Juli 2022, weitere 538,20 EUR seit dem 1. August 2022 und auf weitere 538,20 EUR seit dem 1. September 2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinem A.-̴...