Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzstandszulage
Leitsatz (redaktionell)
§ 23 des Entgelttarifvertrags für Arbeiter der Deutschen Post AG v. 20.10.2000 (Tarifvertrag Nr 75d Dritter Teil) verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Normenkette
GG Art. 3; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 16 Ca 333/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juni 2002 – 16 Ca 333/01 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird auch zu Ziffer 1 abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Besitzstandszulage aus einem Tarifvertrag.
Der Kläger ist seit dem 20. November 2000 ununterbrochen bei der Beklagten in der Niederlassung P.H. als Arbeiter in der Briefzustellung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 04. Juli 2001 befristet. Ab dem 05. Juni 2001 besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit 38,5 Wochenarbeitsstunden. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der …D.-AG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Am 28. April 2000 schloss die Beklagte mit der …D.-Gewerkschaft den Tarifvertrag Nr. 75 d mit Wirkung vom 01. Januar 2001. Mit diesem Tarifvertrag wurden die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der …D.-AG (TV-Arb) außer Kraft gesetzt. Damit verbunden war eine deutliche Absenkung der Vergütung. Der ab 01. Januar 2001 geltende Entgelttarifvertrag für Arbeiter (dritter Teil des Tarifvertrages Nr. 75 d, im Folgenden ETV-Arb) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 23
Geltungsbereich für § 24 und § 25
Für Arbeiter, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur …D.-AG standen und stehen, finden die Regelungen der §§ 24 und 25 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Anwendung.
§ 24
Besitzstandlohn
Der Arbeiter erhält eine monatlich zu zahlende Besitzstandszulage (Besitzstandszulage Lohn) gemäß Anlage 6.
§ 25
Besitzstandszulage, Zuschläge und Entschädigungen
Der Arbeiter erhält eine monatlich zu zahlende Besitzstandszulage (Besitzstandszulage Zuschläge) gemäß Anlage 9.”
Die Beklagte zahlt an den Kläger keine Besitzstandszulage nach § 24 und 25 des ETV-Arb). Mit seiner Klage vom 25. Juni 2001, bei Gericht eingegangen am 28. Juni 2001, zuletzt geändert mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002, macht der Kläger Zahlungen gemäß der Besitzstandsregelungen aus §§ 24, 25 ETV-Arb geltend.
Er hat vorgetragen, er verrichte die gleichen Tätigkeiten, wie seine auch am 31. Dezember 2000 unbefristet beschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Ihm stehe deshalb bereits aus Gleichbehandlungsgrundsätzen die tarifvertragliche Besitzstandsregelung zu.
Darüber hinaus verstießen §§ 24 und 25 ETV-Arb gegen das Diskriminierungsverbot aus § 4 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Sachliche Gründe zur unterschiedlichen Behandlung der befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer seien nicht gegeben.
Darüber hinaus habe der Kläger auch Vertrauensschutz. Er habe darauf vertrauen dürfen, bei unveränderter Arbeitsleistung auch das unveränderte Entgelt zu erhalten.
Schließlich bestreite er den von der Beklagten angegebenen Zweck zur Herabsetzung der Entgelte. Eine Angleichung des Entgeltniveaus an den Marktmitbewerber und damit eine Kostendämpfung sei nicht erforderlich gewesen, denn die Beklagte sei wirtschaftlich absolut gesund, dies habe z.B. der Vorstand in den Medien selber eingeräumt (Schriftsatz des Klägers vom 29.05.2002, S. 10, Bl. 213 d.A.).
Nach alledem schulde ihm die Beklagte zukünftig die Besitzstandszuschläge aus §§ 24, 25 ETV-Arb sowie die Nachzahlung der nicht gezahlten Zuschläge seit dem 01. Januar 2001.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 17.392,81 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die Zeit von Januar 2001 bis Mai 2002 zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger jeweils am 15. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Juni 2002, eine Besitzstandszulage Lohn gemäß § 24 i.V.m. Anlage 6 ETV-Arb zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Besitzstandszulage Zuschläge in Höhe von DM 613,29 brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die Zeit von Januar bis Juni 2001 zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger jeweils am 15. des Folgemonats, beginnend mit dem 15. Juli 2001, Besitzstandszulage Zuschläge gemäß § 25 i.V.m. Anlage 9 ETV-Arb zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen wie folgt getragen:
Der Entgelttarifvertrag sei in ein Gesamtwerk verschiedener tarifvertraglicher Vereinbarungen eingebettet. Das Gesamtwerk habe seine Grundlage im so genannten „Petersberger Eckpunktepapier”. Die Eckpunkte sähen vor, dass die Beklagte auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen...