Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 16.10.1985; Aktenzeichen 6 Ca 388/85) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Oktober 1985 – 6 Ca 388/85 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch in der Berufungsinstanz DM 917,18.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten als Angestellter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von z. Z. 3.363,– DM beschäftigt. Er verlangt von der Beklagten Erteilung von restlichen 6 Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 1984.
Ende 1983 wurde der Jahresurlaub des Klägers für das Jahr 1984 für Aug. 1984 und restliche 10 Urlaubstage für Ende März 1985 in die Urlaubsliste eingetragen. Ende 1984 wurde in die Urlaubsliste eingetragen, daß der Kläger in der Zeit vom 18.–29. März 1985 10 Tage Urlaub nehmen könne.
Vom 18.–22. März und vom 20. März – 15. April 1985 war der Kläger arbeitsunfähig (a.u.) erkrankt. In der Urlaubszeit konnte er daher nur 4 Urlaubstage nehmen.
§ 18 des für die Arbeitnehmer der Beklagten geltenden Manteltarifvertrages (MTV) bestimmt u.a. folgendes:
„(1) Die Arbeitnehmer erhalten Erholungsurlaub nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes, soweit nicht abweichend davon in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Urlaub nach Arbeitstagen beträgt im Kalenderjahr
…
nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 … Urlaubstage
…
(3) Mit Zustimmung des Arbeitnehmers können die durch die Urlaubserhöhung entstehenden zusätzlichen Urlaubs tage abgegolten werden.
(4) Fällt der Urlaub in die Zeit vom 1.11.–31.3., so erhält der Arbeitnehmer für mindestens 10 zusammenhängende Urlaubstage 2 zusätzliche Urlaubstage. Auf Antrag erhält er aus diesen Tagen das entsprechende Entgelt.
…
(7) Der während des Urlaubs erkrankte Arbeitnehmer hat sich nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zur Arbeitsaufnahme einzufinden. Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank war, werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Der restliche Urlaub ist neu festzusetzen. …”
Durch Aushang vom 8. Mai 1984 (vgl. Kopie Bl. 6 d. A.) wurden die Arbeitnehmer der Beklagten auf folgendes hingewiesen:
„Übertragung und Abgeltung von Urlaub
Jeder Mitarbeiter hat im Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Mit diesem Grundsatz des Bundesurlaubsgesetzes werden zwei Dinge bestimmt:
- das Urlaubsjahr von 1.01.–31.12. ist der maßgebliche Zeitraum
- ein Erholungsurlaub kann nur in Freizeit, nicht in Geld beansprucht werden.
Die Übertragung des Resturlaubs in die ersten 3 Monate des Folgejahres steht nicht – wie wohl geglaubt wird – im Ermessen des Mitarbeiters. Es müssen dafür lt. Gesetz betriebliche und persönliche Gründe vorhanden sein.
Über den 31.3. des Folgejahres kann der Urlaub nur noch in diesen Fällen übertragen werden:
- Urlaubsansprüche durch Neueinstellungen im 2. Halbjahr
- durch P. genehmigte Übertragungen aus dringenden betrieblichen Gründen
bei Krankheit nur
- wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber zu vertreten ist
- wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht eher genommen werden konnte und durch Krankheit verhindert wurde (z.B. Mitarbeiter der BU in den Urlaubsgruppen VI).
Der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 15.05. genommen wird.
Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch mit dem 31.03. des Folgejahres.
Sofern ein Anspruch auf Winterurlaubstage nach ursprünglicher Urlaubseinteilung bestand, werden in den Fällen nach Punkt 2 und 3 auch die Winterurlaubstage gewährt und sind über den 31.03. übertragbar.
Eine Abgeltung von Urlaub ist gesetzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen und auch nur für den Fall, daß der Urlaub aus zeitlichen Gründen nicht mehr in natura genommen werden kann. Darüber hinaus sind in den Absätzen 3 und 4 des § 18 MTV tarifliche Abgeltungsregelungen vereinbart …”
Dieser Aushang war vom Betriebsrat (BR) und der Abteilung Personalvergütung der Beklagten unterzeichnet.
Vor dem Aushang war es wiederholt vorgekommen, daß bei Arbeitnehmern der Beklagten Teile des Urlaubs auf das 1. Quartal des Folgejahres übertragen wurden, ohne daß ein Übertragungstatbestand vorlag. In Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen Resturlaub im 1. Quartal des Folgejahres wegen Erkrankung nicht mehr nehmen konnte, sind die Urlaubstage auf Antrag abgegolten worden. Wie die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung durch ihre instruierte Vertreteria zu Protokoll hat erklären lassen, ist der Hinweis durch Aushang im Hinblick auf die geltende Rechtsprechung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) erfolgt, um die geschilderte Praxis zu ändern und zu reduzieren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm restliche 6 Urlaubstage aus dem Jahr 1984 in 1985 in Freizeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ...