Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung in § 2 Zuwendungs-TV (juris: ZuwAng TVtr), nach der nach eine Herabsetzung der regelmäßigen arbeitsvertraglichen Arbeitszeit für den Monat September zu einer entsprechend niedrigeren Zuwendung führt verstößt weder gegen § 2 Abs. 1 BeschFG (juris: BeschFArbRG) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Der Arbeitgeber macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn er einen Arbeitnehmer, der a aus eigener Initiative einen Antrag auf Herabsetzung seiner Arbeitszeit u. a. für den Monat September stellt, nicht von sich aus auf die bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im September eintretende gegenüber der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit überproportionale Verringerung der Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV hinweist.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BeschFG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 27.11.1996; Aktenzeichen 7 Ca 284/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 1996 – 7 Ca 284/96 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage mit dem in der Berufungskammer gestellten Antrag abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage restliche Zuwendung nach dem auf das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, abgeschlossen u. a. zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der ÖTV (im folgenden abgekürzt: Zuwendungs-TV).
Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 25. Juli 1995 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers auf 19 Wochenstunden für die Zeit vom 01. August bis 30. November 1995.
Die Beklagte zahlte dem Kläger für 1995 eine Zuwendung in Höhe von DM 3.292,74. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sich dieser Betrag errechnet, wenn man entsprechend dem Wortlaut von § 2 Zuwendungs-TV für die Höhe der Zuwendung die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT zugrunde legt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Mit Schreiben vom 09. Dezember 1995 verlangte der Kläger eine neue Berechnung seiner Zuwendung nach der Maßgabe seiner jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit, wobei er den sich ergebenden Betrag mit ca. DM 5.600,– bezifferte.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Die von den Tarifvertragsparteien in § 2 Zuwendungs-TV getroffene Regelung für die Höhe der Zuwendung, nach der auf die Höhe des im September nach § 47 Abs. 2 BAT sich ergebenden Urlaubs Vergütung abgestellt wird, bedeute für während dieser Zeit teilzeitbeschäftigte Angestellten einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG. Die tarifliche Regelung verstoße zudem auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für die Reduzierung der Zuwendung auf einen Betrag, der aufgrund einer Tätigkeit mit reduzierter Arbeitszeit im September des jeweiligen Jahres verdient wurde, während in den übrigen Monaten überwiegend aufgrund einer Vollzeittätigkeit wesentlich mehr Arbeitsvergütung erreicht wurde, sei kein einleuchtender Grund ersichtlich.
Allein die mit der Regelung beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung vermöge eine solche Regelung nicht zu rechtfertigen.
Im übrigen habe ihn seine Dienststelle bezüglich der Auswirkungen seiner Teilzeittätigkeit falsch beraten. Jedenfalls hätte sie ihn darauf hinweisen müssen, daß die von ihm zusammen mit seinem Antrag vom 26. Mai 1995 eingereichte Berechnung der Zuwendung, bei der er auf die durchschnittliche Jahresarbeitszeit abgestellt hat, unzutreffend ist. Wenn er von der Beklagten über die Berechnung der Zuwendung zutreffend unterrichtet worden wäre, hätte er den September von seinem Antrag auf Arbeitszeitverkürzung ausgenommen.
Die Berechnung der Zuwendung nach dem fiktiven Urlaubsentgelt für den Monat September sei zudem eine überraschende Klausel im Zuwendungs-TV, die die Beklagte hätte veranlassen müssen, den Kläger auch von sich aus hierauf hinzuweisen. Es sei zwar richtig, daß die Beschäftigten sich über ihre Arbeitsbedingungen informieren müssen. Solche Klauseln hätten sie jedoch nicht zu gewärtigen. Sie seien deshalb unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.300,– restliche Zuwendung für 1995 seit 01.12.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht:
Die Zuwendung des Klägers sei, wie auch dieser nicht bestreite, nach Maßgabe von § 2 Zuwendungs-TV zutreffend berechnet. § 2 Zuwendungs-TV verstoße auch nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit finde nach dieser Bestimmung nicht statt, weil der September gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte und für Vollzeitbeschäftigte als Bemessungsmonat gilt. Daß die Tarifvertragsparteien aus Gründen der Verwaltungsvere...