Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 10.11.1999; Aktenzeichen 19 Ca 191/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. November 1999 – 19 Ca 191/99 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01. Januar 1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1 zum „Tarifvertrag der …” (nachfolgend …) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 02/94 zum … beanspruchen kann.
Der Kläger ist seit dem 30. Juli 1988 bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der Geschäftsstelle … als Sacharbeiter tätig. Ab dem 01. August 1992 wurde er zunächst kommissarisch, ab dem 01. März 1993 sodann auf Dauer als Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben (nachfolgend SbmbA) eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag der … in der Fassung vom 22. April 1985 Anwendung. Gemäß § 10 Abs. 1 … ist der Kläger nach den in der Anlage 1 zum … (Gruppenplan) festgelegten Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Die aktuell gültige Fassung der Anlage 1 zum …, der Änderungstarifvertrag 02/94 zum … vom 22. April 1994, ist am 01. Mai 1994 in Kraft getreten.
Der Kläger war zunächst seit dem 01. Februar 1993 in die Vergütungsgruppe 5 und sodann ab 01. August 1995 in die Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1 zum … eingruppiert.
Beginnend ab Mai 1991 führte die Beklagte … ein sogenanntes Teamsystem ein.
Zuvor stand ein Arbeitsbereichsleiter (nachfolgend ABL), der in der Vergütungsgruppe 7 als Eingangsstufe mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert war, einem in der Vergütungsgruppe 5 als Eingangsstufe mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstieges in die Vergütungsgruppe 6 eingruppierten SbmbA sowie weiteren 7 Sozialversicherungs-Fachangestellten, eingruppiert in die Vergütungsgruppen 3 bis 5, vor.
Nach der durch das sogenannte Teamsystem eingeführten neuen Struktur leitet ein ABL nunmehr 3 Arbeitsgruppen. Diese Arbeitsgruppen bestehen jeweils aus einem SbmbA sowie mindestens 6, häufig jedoch auch 7 diesem SbmbA nachgeordneten Sachbearbeitern aus dem Bereich der Sozialversicherung und dem Bereich „Allgemeine Verwaltung”. Der ABL ist nach der durch das Teamsystem neu eingeführten Struktur damit etwa für die dreifache Anzahl seiner bisherigen Untergebenen verantwortlich.
Die bei der Beklagten bestehende Personalvertretung stimmte der Einführung des neuen Teamsystems zum 01. Juli 1993 in der damaligen Westberliner Geschäftsstelle der Beklagten nur unter der Bedingung zu, dass die ABL neuer Prägung eine Zulage analog zu den Vergütungsgruppen 8 – 9, die „Teamverantwortlichen”, d. h. die SbmbA neuer Prägung, eine Zulage analog zu den Vergütungsgruppen 6 – 7 erhielten. Ab dem 01. Januar 1999 führte die Beklagte das Organisationsmodell „Geschäftsstelle 98” ein.
Die Zulage analog zu der Vergütungsgruppe 7 wurde dem Kläger bis zum 31. Dezember 1998 gezahlt.
Dem Kläger sind 5 Sozialversicherungs-Fachangestellte unterstellt, von denen 4 in die Vergütungsgruppe 5 und ein weiterer in die Vergütungsgruppe 4 eingruppiert sind, ferner 2 Sachbearbeiter/Allgemeine Verwaltung, die beide in die Vergütungsgruppe 4 eingruppiert sind.
Nach der Stellenbeschreibung für ABL mit Stand November 1995 (Bl. 114 d.A.) ist der ABL für die Führung der ihm nachgeordneten Mitarbeiter verantwortlich. Als Führungsaufgaben werden unter dem Stichwort „Ziel der Planstelle” folgende genannt:
- Ziele setzen und Planen
- Koordinieren und Kooperieren
- Delegieren und Informieren
- Fördern und Motivieren
- Kontrollieren und Beurteilen
Gemäß der Stellenbeschreibung haben die ABL unter Beachtung der „Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit” (Bl. 116 d.A.) u. a. folgende Aufgaben selbst wahrzunehmen:
- die Festlegung des Personaleinsatzes und der Mitarbeiterausbildung
- die Veranlassung von Mitarbeitergesprächen
- die Durchführung von Leistungs- und Verhaltensvergleichen
- die Durchführung der allgemeinen Revision und Erfolgskontrolle
- die Unterbreitung von Vorschlägen bzw. die Vorlage von Beurteilungen bei Personalentscheidungen.
Die in der Stellenbeschreibung der ABL genannten „Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit” (Bl. 80 ff. d.A.) enthalten unter der Oberschrift „Führen” folgenden Grundsatz:
„Sinn allen Führens in der … ist es, die Mitarbeiter so einzusetzen und zu motivieren, dass sie in hoher Leistungsbereitschaft ein Höchstmaß an Fachkenntnissen und Fertigkeiten einsetzen und mit möglichst geringem Materialaufwand in kürzester Zeit optimale Ergebnisse erzielen und sich dabei beruflich und menschlich voll entfalten können. Hieraus erwachsen als wesentliche Führungsaufgaben: Ziele setzen und planen, koordinieren und kooperieren, delegieren und informieren, fördern und motivieren, kontrollieren und beurteilen.”
Die Stellenbeschreibung für die SbmbA/Teamverantwortlichen ...