Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 13.10.1999; Aktenzeichen 18 Ca 89/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1999 – 18 Ca 89/99 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01. Januar 1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1 zum Tarifvertrag der … (nachfolgend …) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 02/94 zum … beanspruchen kann.
Die Klägerin ist seit dem 01. April 1986 bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Februar 1986 (Anlage 1) als Sachbearbeiterin tätig/Ab dem 01. August 1991 wurde sie zunächst kommissarisch, ab dem 01. Februar 1992 sodann auf Dauer als Sachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben (nachfolgend SbmbA) eingesetzt.
Die Klägerin ist Mitglied der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag der … in der Fassung vom 22. April 1985 Anwendung. Gemäß § 10 Abs. 1 … ist die Klägerin nach den in der Anlage 1 zum … (Gruppenplan) festgelegten Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Die aktuell gültige Fassung der Anlage 1 zum …, der Änderungstarifvertrag 02/94 zum … vom 22. April 1994, ist am 01. Mai 1994 in Kraft getreten.
Die Klägerin war zunächst seit dem 01. April 1990 in die Vergütungsgruppe 5 der Anlage 1 zum … eingruppiert. Seit dem 01. August 1991 wurde ihr eine Zulage zur Vergütungsgruppe 6 gezahlt. Seit dem 01. Februar 1992 ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe 6 eingruppiert.
Die Klägerin ist tätig in der Geschäftsstelle der Beklagten in ….
Beginnend ab Mai 1991 wurde in der damaligen … Geschäftsstelle der Beklagten und zum 01. Juli 1993 auch in der damaligen … Geschäftsstelle, die zwischenzeitlich zusammengelegt worden sind, das so genannte „Teamsystem” eingeführt.
Bis zur Einführung dieses „Teamsystems” stand ein Arbeitsbereichsleiter (nachfolgend ABL), der in der Vergütungsgruppe 7 als Eingangsstufe mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert war, einem in der Vergütungsgruppe 5 als Eingangsstufe mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe 6 eingruppierten SbmbA sowie weiteren 7 Sozialversicherungs-Fachangestellten, eingruppiert in die Vergütungsgruppen 3 – 5, vor.
Nach der durch das so genannte Teamsystem eingeführten neuen Struktur leitet ein ABL nunmehr 3 Arbeitsgruppen. Diese Arbeitsgruppen bestehen jeweils aus einem SbmbA sowie mindestens 6, häufig jedoch auch 7, diesem SbmbA nachgeordneten Sachbearbeitern aus dem Bereich der Sozialversicherung und dem Bereich „Allgemeine Verwaltung”. Der ABL ist nach der durch das Teamsystem neu eingeführten Struktur damit etwa für die 3-fache Anzahl seiner bisherigen Untergebenen verantwortlich.
Die bei der Beklagten bestehende Personalvertretung stimmte der Einführung des neuen Teamsystems zum 01. Juli 1993 in der damaligen … Geschäftsstelle der Beklagten nur unter der Bedingung zu, dass die ABL neuer Prägung eine Zulage analog zu den Vergütungsgruppen 8 – 9, die „Teamverantwortlichen”, d. h., die SbmbA neuer Prägung, eine Zulage analog zu den Vergütungsgruppen 6 – 7 erhielten. Ab dem 01. Januar 1999 führte die Beklagte das Organisationsmodell „Geschäftsstelle 98” ein.
Die Zulage analog zu der Vergütungsgruppe 7 wurde der Klägerin bis zum 31. Dezember 1998 gezahlt.
Der Klägerin, die seit dem 26. Juli 1999 zu 60 % für die Wahrnehmung von Aufgaben als Personalrätin freigestellt ist und in den verbleibenden 40 % seitdem keine Tätigkeit als SbmbA in ihrem Arbeitsbereich leistet, waren bis zum 26. Juli 1999 4 Soziaversicherungs-Fachangestellte (Endvergutüngsgruppe VG 5) und 3 Sachbearbeiter/allgemeine Verwaltung (Endvergütungsgruppe 4) nachgeordnet.
Nach der Stellenbeschreibung für ABL mit Stand November 1995 (Bl. 85 ff. d.A.) ist der ABL für die Führung der ihm nachgeordneten Mitarbeiter verantwortlich. Als Führungsausgaben werden unter dem Stichwort „Ziel der Planstelle” folgende genannt:
- Ziele setzen und planen
- Koordinieren und Kooperieren
- Delegieren und Informieren
- Fördern und Motivieren
- Kontrollieren und Beurteilen.
Gemäß der Stellenbeschreibung (Bl. 87 d. A.) haben die ABL unter Beachtung der „Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit” u. a. folgende Aufgaben selbst wahrzunehmen:
- die Festlegung des Personaleinsatzes und der Mitarbeiterausbildung
- die Veranlassung von Mitarbeitergesprächen
- die Durchführung von Leistungs- und Verhaltensvergleichen
- die Durchführung der allgemeinen Revision und Erfolgskontrolle
- die Unterbreitung von Vorschlägen bzw. die Vorlage von Beurteilungen bei Personalentscheidungen.
Die in der Stellenbeschreibung der ABL genannten „Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit” enthalten unter der Überschrift „Führen” folgenden Grundsatz:
„Sinn allen Führens in der …...