Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des ausgeschiedenen Komplementärs. Erlöschen der KG
Leitsatz (amtlich)
Der ausgeschiedene Komplementär haftet auch für nach seinem Ausscheiden begründete Entgeltansprüche eines vor seinem Ausscheiden von der KG eingestellten Arbeitnehmers, auch wenn die zweigliedrige KG durch das Ausscheiden des Komplementärs erlischt und das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Alleinübernehmer anwächst.
Normenkette
HGB § 161 Abs. 2, § 128 S. 1, § 160 Abs. 1, § 737
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 18.02.2009; Aktenzeichen 12 Ca 349/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 – 12 Ca 349/08 – abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
- EUR 1.575,00 (i.W.: Euro eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) brutto abzüglich EUR 249,36 (i.W.: Euro zweihundertneunundvierzig 36/100) netto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2008;
- EUR 1.575,00 (i.W.: Euro eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2008;
- EUR 570,00 (i.W.: Euro fünfhundertsiebzig) netto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 285,00 (i.W.: Euro zweihundertfünfundachtzig) seit dem 01. Mai 2008 und seit dem 01. Juni 2008
zu zahlen.
II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte (ehemals Beklagte zu 2) als ausgeschiedene persönlich haftende Gesellschafterin der früheren Arbeitgeberin der Klägerin – der P. GmbH & Co KG i.L. (ehemals Beklagte zu 1)) – für Entgeltansprüche haftet, die nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der Kommanditgesellschaft fällig geworden sind.
Die 1953 geborene Klägerin trat am 7. September 1981 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der P. GmbH & Co KG, die nach einem Betriebsübergang im Jahre 2003 Arbeitgeberin der Klägerin wurde (Bl. 6 d. Beiakte Arbeitsgericht Hamburg 12 Ca 269/08). Sie wurde zuletzt als Hausdamenassistentin im Hotel A. eingesetzt und verdiente EUR 1.575,– brutto monatlich.
Die P. GmbH & Co KG kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. November 2007 zum 30. Juni 2008, nachdem sie den Dienstleistungsauftrag im Hotel A. zum 31. Dezember 2007 verloren hatte (Bl. 7 d. Beiakte Arbeitsgericht Hamburg 12 Ca 561/07). Mangels anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten wurde die Klägerin ab Januar 2008 zunächst freigestellt, erhielt ihre Vergütung für die Monate Januar und Februar 2008, für die Monate März und Juni 2008 jedoch nicht, für die Monate April und Mai mit Nettoabzügen. Die Beträge sind unstreitig. In dem Verfahren 12 Ca 269/08 erging am 7. Juli 2008 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die Fa. P. GmbH & Co KG wegen der Entgeltansprüche der Klägerin im auch hier vorliegenden Zeitraum. Die Kündigungsschutzklage wurde zurückgenommen. Mit Schreiben vom 27. März 2008 wurde die Klägerin von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgefordert, Arbeit in einem anderen Hotel aufzunehmen (Anl. K2, Bl. 16 d.A.).
Die Beklagte war persönlich haftende Gesellschafterin der P. GmbH & Co KG. Am 24. Januar 2008 wurde ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen (Bl. 11 d. Beiakte 12 Ca 269/08). Die weitere Eintragung lautet: „Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist ohne Liquidation erloschen.”
Mit ihrer am 18 Juli 2008 eingereichten Klage hat die Klägerin von der Beklagten und der P. GmbH & Co KG gesamtschuldnerisch Arbeitsvergütung für die Monate März bis Juni 2008 verlangt. In der Güteverhandlung am 8. September 2008 nahm die Klägerin die Klage gegen die P. GmbH & Co KG zurück.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hafte gem. § 161 Abs. 1 HGB als Komplementärin gesamtschuldnerisch für die Entgeltforderungen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe weisungsgemäß die Arbeit als Zimmermädchen im Hotel L. aufgenommen, auch wenn hierfür keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe.
Der Klägerin hat (ausweislich des Protokolls vom 18. Februar 2009, unrichtig wiedergegeben im arbeitsgerichtlichen Urteil) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an sie EUR 1.575, brutto abzüglich EUR 249,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2008 zu zahlen;
- an sie EUR 1.575, brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen;
- an sie EUR 570,– netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 285,– seit dem 1. Mai 2008 und seit dem 1. Juni 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, bereits zum 24. Januar 2008 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Die von der Klägerin erhobenen Klageforderungen beträfen Ansprüche aus der Zeit nach ihrem Ausscheide...