Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Arbeitsvorgang. tatsächliche Trennbarkeit. Restauratorin
Leitsatz (amtlich)
Zur Eingruppierung einer Museumsrestauratorin in die Vergütungsgruppe IV a des Teil II Abschnitt K „Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, Archiven und bei der Denkmalspflege” der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag.
Eine tatsächliche Trennbarkeit von Tätigkeiten einer Restauratorin von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit, die nach dem Urteil des BAG vom Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 450/93 – dazu führt, dass sie nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammen gefasst werden können, kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Mitarbeiterin sei die einzige Restauratorin für Keramik und Glas in dem Museum. Auch wenn in einer Verwaltung ein bestimmter Aufgabenbereich nur einer einzelnen Angestellten übertragen worden ist, muss ausgehend von § 22 Abs. 2 Unterabsatz. 2 Satz 1 BAT in Verbindung mit der zugehörigen Protokollnotiz Nr. 1 nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geprüft werden, ob bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten der zu bestimmten Arbeitsergebnissen führenden Tätigkeiten eines Angestellten festgestellt werden können. Diese Arbeitseinheiten ergeben sich bei eiern Restauratorin zwanglos aus den einzelnen von ihr durchzuführenden Restaurierungsvorhaben (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Urteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ff., Urteil vom 21. Oktober 1998 – 4 AZR 629/97 – AP Nr. 258 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Normenkette
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 30.10.1998; Aktenzeichen 13 Ca 522/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 1998 – 13 Ca 522/97 – abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der zu Grunde liegenden Klage macht die Klägerin die Eingruppierung ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe (im Folgenden abgekürzt VerGr.) IV a des Teil II Abschnitt K „Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, Archiven und bei der Denkmalspflege” der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag (im Folgenden abgekürzt: Teil II K BAT) ab dem 13. März 1994 geltend.
Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 01. Mai 1981 von der Beklagten zu 1.), …, als Restauratorin eingestellt. Sie ist seitdem im … Museum als Restauratorin beschäftigt und dort unter anderem zuständig für alle Restaurierungsaufgaben, die Keramiken und Glasobjekte betreffen. Nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag nebst den diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträgen Anwendung.
Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils trat mit Wirkung vom 01. Januar 1999 das Gesetz über die Errichtung von Museumsstiftungen … (…) in Kraft (GVBl. 1998, S. 333 ff.), mit dem unter anderem die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „… Museum in Hamburg – Norddeutsches Landesmuseum” errichtet wurde (§ 1 des Stiftungsgesetzes). Gemäß § 18 des Stiftungsgesetzes gingen mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 1999 die Arbeitsverhältnisse der in dem … Museum tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – so auch das der Klägerin – kraft Gesetzes auf die genannte Stiftung über. Entsprechend hat die Klägerin in der Berufungsinstanz die Klage auf die Stiftung „… Museum in … – Norddeutsches Landesmuseum” erweitert.
Die Klägerin wurde von der Beklagten bei ihrer Einstellung in die VerGr. V c Teil II Abschnitt K mit BAT eingruppiert. Mit Schreiben vom 13. September 1994 (Bl. 5 d. A.) machte die Klägerin einen Anspruch auf Höhergruppierung in die VerGr. IV a Teil II K BAT geltend. Nach Erhebung ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage wurde die Klägerin von der Beklagten gemäß Schreiben vom 07. Januar 1998 (Bl. 9 d. A.) rückwirkend auf den 01. März 1994 in die VerGr. IV b Fg. 1 Teil II K BAT eingruppiert. Der Eingruppierung liegt eine Stellenbeschreibung nach dem Stand vom 01. November 1997 zu Grunde, deren ursprüngliche Fassung (vgl. Bl. 11/12 = 105/106 d. A.) von der Beklagten noch einmal überarbeitet wurde und nunmehr folgenden Inhalt hat (vgl. Anlage B 1, Bl. 117 ff., d.A.):
|
Aufgaben/Tätigkeiten |
Anteil Arbeitszeit i. V. H. |
|
Restaurierung von Keramik, Stein, Kunststoff, Gips und Kompositmaterialien |
|
1. |
Feststellen der Ursa... |