rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. Geplante Betriebsveräußerung. Geplante Betriebsstillegung. Übertragung einer Lebensversicherung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber eine Betriebsveräußerung vor, falls sich eine Chance biete, und gelingt dann später doch noch eine Betriebsveräußerung, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung.
2. § 1b Abs. 2 BetrAVG gibt keinen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Welche Rechte dem Insolvenzverwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versicherungsverhältnis zustehen, hängt allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab.
Normenkette
BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2; BetrAVG § 1b Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen 10 Ca 183/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. September 2006 – 10 Ca 183/05 – abgeändert:
Die Klage zu Ziffer 1 wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. September 2006 – 10 Ca 183/05 – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht – hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer von dem Beklagten erklärten Kündigung. Der Kläger verlangt vom dem Beklagten des Weiteren die Übertragung einer Lebensversicherung.
Der 1954 geborene Kläger war seit dem 01. Dezember 1998 für die DM. Hamburg-Mitte gGmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgänger zuletzt als Personalleiter tätig. Rechtsgrundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien waren der Anstellungsvertrag mit dem Rechtsvorgänger der Schuldnerin vom 21. September 1998 (Anlage K 1, Bl. 4ff. d. A.). Außerdem schloss der Kläger mit der Schuldnerin einen Geschäftsführer-Vertrag unter dem Datum des 29. April 1999 (Anlage K 2, Bl. 8ff. d. A.).
Der Kläger unterhielt zunächst bei dem Rechtsvorgänger der Schuldnerin – dem DK. Hamburg-Mitte e.V. – eine Altersversorgung bei der VBL. Der Kläger und die Schuldnerin vereinbarten mit Vertrag vom 30. August 1999 (Anlage K 7, Bl. 29 d. A.) den Abschluss einer Direktversicherung bei der NL.. Der Beklagte zahlt den Versicherungsbeitrag seit Insolvenzeintritt in Barform als Gehalt aus.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. September 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Bei der Schuldnerin bestand ein Betriebsrat, zu dessen Mitgliedern auch der Kläger gehörte. Der Beklagte beschäftigte im Unternehmen der Schuldnerin im November 2005 noch 45 Arbeitnehmer.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin umfasste die beiden Bereiche Notfallrettung und Krankentransport. Diesen Tätigkeiten lag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Schuldnerin und der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) vom 13. Juli 1999 (Anl. B 1, Bl. 88 ff. d. A.) zugrunde. Der o. g. Vertrag wurde von der FHH mit Schreiben vom 14. September 2005 (Anl. B 3, Bl.126 d. A.) fristlos gekündigt.
Der Beklagte schloss am 16. September 2005 mit der FHH vor dem Verwaltungsgericht Hamburg einen Vergleich (Anl. B 4, Bl. 127 ff. d. A.), wonach die Kündigung zum 31. Dezember 2005 wirksam wurde. Des Weiteren wurde dem Beklagten in Ziffer 2 des Vergleichs Gelegenheit gegeben, eine Sanierung für die Schuldnerin herbeizuführen.
Am 19. September 2005 fand eine Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin statt (Anl. B 7, Bl. 134ff. d.A.).
Die Schuldnerin war auch für andere Auftraggeber tätig. Sie unterhielt unter der Anschrift Büroräume. Des Weiteren unterhielt sie mindestens 2 Rettungswagen, 7 Transportfahrzeuge, 7 Behindertentransportfahrzeuge und vier Pkw.
Am 21. September 2005 fand zwischen dem Betriebsrat und dem Beklagten ein Termin über den Abschluss eines Interessenausgleichs statt. Daran nahm auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers teil. Zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat wurde am 23. September 2005 ein Interessenausgleich geschlossen (Anl. B 6, Bl. 133 d. A.). § 5 des Interessenausgleichs lautet:
„Der Betriebsrat erklärt, dass er nach § 102 BetrVG informiert wurde und den zur Stilllegung erforderlichen Einzelmaßnahmen nicht widersprechen wird.”
Mit Schreiben vom 28. September 2005 (Anlage K 3, Bl. 11 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 nachdem das Integrationsamt mit Bescheid vom gleichen Tage die Zustimmung zur Kündigung erteilt hatte (Bl. 383f. d. A.).
Im Rahmen einer Insolvenzversteigerung am 31. Januar 2006 (vgl. Anlage B 1, Bl. 52 ff. d. A....