Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 31.03.1994; Aktenzeichen 15 Ca 191/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 1994 – 15 Ca 191/93 – abgeändert und festgestellt, daß das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 5. Mai 1993 beendet wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Ausbildungsverhältnisses.
Der Kläger hat mit der … unter dem Datum des 01. September 1990 einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung im Ausbildungsberuf Bürokaufmann abgeschlossen.
Mit Datum vom 04. November 1991 wurde dieses Ausbildungsverhältnis im Namen der … der Beklagten des vorliegenden Rechtstreits, fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1991 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg gegen die … (Az.: 15 Ca 352/91).
Dieser Rechtstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 02. April 1992, der auf Seiten der Beklagten jenes Verfahrens von der Geschäftsführerin … zugleich für die … der Beklagten des vorliegenden Rechtstreits, genehmigt wurde.
Der gerichtliche Vergleich vom 02. April 1992 in dem Rechtstreit – 5 Ca 352/91 – hat u.a., folgenden Inhalt:
- „Es bestht Einvernehmen zwischen den Parteien und der Firma … daß das Ausbildungsverhältnis des Klägers zu unveränderten Bedingungen ab dem 06. April 1992 mit der Firma … besteht.
- Es besteht weiterhin in Einigkeit zwischen den Parteien und der Firma daß für die Zeit vom 04. November 1991–05. April 1992 keinerlei Ansprüche des Klägers noch der Beklagten und der Firma … bestehen, vielmehr diese Zeit als unbezahlter Urlaub des Klägers angesehen wird.
Der Kläger verpflichtet sich,
I. pünktlich zur Berufsschule und zur Arbeit zu erscheinen,
II. in Fällen einer krankheitsbedingt Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Firma … einzureichen, die dort spätestens am zweiten Tag, nach der Arbeitsunfähigkeit eingehen muß,
III. im Falle eines krankheitsbedingte oder ansonsten unentschuldigten Fernbleibens ist der Kläger verpflichtet, dies der Firma … am gleichen Tage bis 9.00 Uhr unter der Telefonnummer: mitzuteilen.
- …”
Am 10. April 1992 erschien der Kläger mit erheblicher Verspätung zum Unterricht in der Berufsschule.
In der Zeit vom April 1992 bis Januar 1993 war der Kläger an 22 Tagen im Betrieb der Beklagten anwesend, von denen er an 15 Tagen zu spät erschien. In jedem einzelnen Fall wurde der Kläger ermahnt, künftig pünktlich zur Ausbildung zu erscheinen.
Ab dem 01. August 1992 absolvierte der Kläger ein Praktikum, das nicht in den Ausbildungsräumen der Beklagten stattfand, sondern in einem Praktikumsbetrieb.
Mit Schreiben vom 27. August 1992 (Anlage B. 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juni 1993, Bl. 14 d.A.) wies die Beklagte den Kläger auf ein unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule hin.
Mit Schreiben vom 19. Januar 1993 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 17. Juni 1993, Bl. 15 d.A.) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß er vom April 1992 bis zum 14. Januar 1993 insgesamt nur 22 Tage in der Übungsfirma anwesend gewesen sei und daß er mit Rücksicht hierauf die Zulassung zur Kammerprüfung zu den nächsten beiden Terminen nicht erhalten werde. Weiter wird in dem Schreiben festgestellt, daß sich der Kläger nicht an seine Verpflichtung halte, sich bei Krankheit bis 9.00, Uhr im Betrieb zu melden. Er habe sich weder am 05. Januar 1993 noch, am 13. Januar 1993 abgemeldet.
Mit Datum vom 22. März 1993 wurde der Beklagten mitgeteilt, daß seitens der Klassenkonferenz am 17. Februar 1993 beschlossen worden sei, den Kläger wegen der auffallend großen Fehlzeiten nicht zur Abschlußprüfung im Juni 1994 zuzulassen.
Am 29. März 1993 fehlte der Kläger unentschuldigt, worauf ihn die Beklagte mit Schreiben vom 31. März 1993 (Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 17. Juni 1993, Bl. 17 d.A.) abmahnte.
In der Folgezeit kam es zu wiederholten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten des Klägers. Für die Fehlzeit vom 13.–16. April 1993 ging die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Beklagten erst am 21. April 1993 zu. Hinsichtlich der Fehlzeit vom 21. April 1993 erfolgte der Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 26. April 1993, für die Fehlzeit vom 22.–23. April 1993 am 26. April 1993, für die Fehlzeit vom 29. April 1993 am 04. Mai 1993, für die Fehlzeit vom 30. April 1993 am 06. Mai 1993 und für die Fehlzeit vom 04.–05. Mai 1993 am 10. Mai 1993.
Die Beklagte kündigte daraufhin das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 05. Mai 1993 (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 17. Juni 1993, Bl. 19 d.A.) fristlos. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 10. Mai 1993 zu.
Das Kündigungsschreiben hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr …
Sie fehlen erneut unentschuldigt in der Ausbildung.
Wir bezieh...