Verfahrensgang
ArbG Bochum (Beschluss vom 24.10.1996; Aktenzeichen 3 (4) BV 30/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 24.10.1996 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 3 (4) BV 30/96 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A
In dem beim Arbeitsgericht Bochum am 10.07.1996 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten über die Tragung von Rechtsanwaltskosten, die erst- und zweitinstanzlich im Beschlußverfahren 3 BV 57/95 – ArbG Bochum = 13 TaBV 157/95 – LAG Hamm entstanden sind.
Die Antragsgegnerin dieses Verfahrens ist eine KG mit Sitz in B….. (künftig: Arbeitgeberin), die mit ca. 95 Arbeitnehmern überwiegend Montagearbeiten im Stahlbereich ausführt. Der Antragsteller des Verfahrens ist der in dem Betriebe der Arbeitgeberin existierende Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzender G… ist.
Unter dem 12.01.1995 teilte die Arbeitgeberin dem BR mit, daß für neu einzustellende Arbeitnehmer eine Neuregelung hinsichtlich Aufwandsvergütung und Fahrtkosten beabsichtigt sei. Obwohl der BR dieser Neuregelung nicht zustimmte, führte die Arbeitgeberin sie ein. Daraufhin lud der BR-Vorsitzende unter dem 22.05.1995 die BR-Mitglieder mit folgender Tagesordnung zu einer Sitzung am 23.05.1995 ein und faßte laut Protokoll vom 23.05.1995 folgende Beschlüsse:
Bl. 27 d. A.
Bl. 28 d. A.
Bl. 29Unter dem 01.06.1995 schrieb Herr Rechtsanwalt W… daraufhin an die Arbeitgeberin:
Bl. 18
Als eine Antwort der Arbeitgeberin ausblieb, leitete Herr Rechtsanwalt W… mit Schriftsatz vom 27.06.1995 das Einigungsstellenbesetzungsverfahren 3 BV 57/95 – ArbG Bochum – ein, mit dem eine Einigungsstelle für „Aufwandsvergütung und Wegegeldzuschlag für Montagearbeiter” bestellt werden sollte. Das Arbeitsgericht Bochum gab dem Antrage mit der Einschränkung statt, daß die Einigungsstelle in Bezug auf die Neuregelung für ab 12.01.1995 eintretende Montagearbeiter zuständig sein sollte. In der Beschwerdeinstanz (13 TaBV 157/95 – LAG Hamm) verglichen sich die Beteiligten auf Vorschlag des Kammervorsitzenden hin. Der Besetzungsantrag wurde daraufhin mit Zustimmung der Arbeitgeberin zurückgenommen.
Unter dem 13.03.1996 übersandten die Rechtsanwälte W… und Partner dem BR-Vorsitzenden folgende Rechnung zwecks Weiterleitung an die Arbeitgeberin:
Bl. 6
Bl. 7
Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Rechnung mit der Begründung ab, das Verhalten des BR sei pflichtwidrig und rechtsmißbräuchlich. Für den Fall, daß die Arbeitgeberin zur Begleichung der Gebührennote gezwungen werden sollte, drohte sie in dem Ablehnungsschreiben gleichzeitig an, daß sie prüfen würde, ob sie die entstandenen Gesamtkosten nebst ihrer Rechtsbeistandskosten vom Lohn der BR-Mitglieder einbehalten könne.
Unter dem 21.10.1996 lud der BR-Vorsitzende die BR-Mitglieder mit folgender Tagesordnung zu einer Sitzung am 22.10.1996 ein und faßte folgenden Beschluß:
Bl. 30
Bl. 33
Der BR hat gemeint, die Arbeitgeberin habe ihn gem. § 40 Abs. 1 BetrVG von der Rechnungsforderung freizustellen.
Der BR hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller von der Rechnung seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13. März 1996 über 2.805,21 DM freizustellen.
Die Arbeitgeberin hatte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, sie brauche die Kosten nicht zu tragen, weil der BR nicht durch ordnungsgemäßen Beschluß Herrn Rechtsanwalt W… und Partner für das Einigungsstellenbesetzungsverfahren beauftragt habe. Auch seien die betrieblichen Einigungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden.
Durch Beschluß vom 24.10.1996 hat das Arbeitsgericht entsprechend dem Antrage des BR entschieden. Es hat dazu u.a. ausgeführt, der BR habe aus § 40 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Freistellung von der Kostennote des Rechtsanwalts W…. Gem. § 40 Abs. 1 BetrVG trage der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des BR entstehenden Kosten. Dazu gehörten auch die durch die Rechtsverfolgung einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten, soweit die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig sei und bei verständiger Würdigung des BR die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich habe gehalten werden dürfen. Dabei stehe der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht entgegen, daß auch eine Vertretung durch einen Gewerkschaftsvertreter möglich sei. Die Durchführung des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens sei auch keine einfache Angelegenheit gewesen, die keiner anwaltlichen Beratung und Bearbeitung während des Verfahrens bedurft habe. Die Arbeitgeberin selbst habe offenbar die Beauftragung eines Rechtsanwalts für sich als erforderlich erachtet. Hinzu komme, daß in jenem Beschlußverfahren die nicht ganz einfache Abgrenzungsfrage mit zu beurteilen gewesen sei, in welchem Bereich eine mitbestimmungsfreie reine Regelung des Aufwendungsersatzes vorliege und ob die arbeitgeberseitig seinerzeit einseitig eingeführte Neuregelung für neu eintretende Montagearbeiter über reine Aufwandsvergütung hinaus mitbestimmungspflichtige Bestandteile, d...