Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Aktenzeichen 2 Ca 1154/97) |
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf jeweils 7.224,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien, die sich im Berufungsrechtszug außergerichtlich geeinigt, haben zuvor in der Sache über Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens gestritten.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 30.09.1997 beendet wird und daß das Arbeitsverhältnis über den 18.08.1997 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
für den Fall des Obsiegens den Beklagten zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen als Raumpflegerin weiterzubeschäftigen.
Das Arbeitsgericht Paderborn hat durch Urteil vom 08.10.1997 (2 Ca 1154/97), auf welches zur weiteren Sachdarstellung vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, der Klägerin die kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf das Vierteljahreseinkommen (3.612,– DM) festgesetzt.
Gegen das ihr am 24.10.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.1997 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 22.12.1997, begründet.
Sie hat folgenden Antrag angekündigt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.10.1997 (2 Ca 1154/97) abzuändern und nach den diesseits erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden.
Vor dem Berufungstermin vom 02.07.1998 haben die Parteien sich außergerichtlich geeinigt und dies übereinstimmend gegenüber dem Landesarbeitsgericht schriftsätzlich angezeigt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Wert des Streitgegenstandes war für beide Instanzen jeweils auf 7.224,– DM festzusetzen.
1. Da das Verfahren durch den außergerichtlichen Vergleich erledigt ist, bedarf es keiner Kostenentscheidung. Es greift vielmehr die Kostenfolge des § 98 ZPO ein. Die Kosten gelten als gegeneinander aufgehoben, d.h. evtl. gerichtliche Kosten werden geteilt und jede Partei hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
2. Das Prozeßgericht hat von Amts wegen nach Verfahrensbeendigung der Wert des Streitgegenstandes festzusetzen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert des Streitgegenstandes war für den Feststellungsantrag, soweit sich die Klägerin damit im Wege einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG gegen die Kündigung vom 30.09.1997 zur Wehr gesetzt hat, gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 GKG auf das Vierteljahreseinkommen festzusetzen. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis über den 18.08.1997 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht, handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, die selbständig und damit streitwerterhöhend ist; diese Erhöhung war gemäß §§ 3 ff. ZPO mit einem Monatsverdienst zu bewerten.
2.1. Der nur für den Fall des Obsiegens geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag war nach §§ 3 ff. ZPO mit den doppelten Monatsverdienst zu bewerten. Gegen einen unechten Hilfsantrag muß sich der Beklagte stets im vollen Umfange zur Wehr setzen. Werden für den Fall des Obsiegens Lohn- oder Gehaltsansprüche für den über den Kündigungstermin hinausgehenden Zeitraum geltend gemacht, so ist vielfach der Annahmeverzug streitig. Ähnliches gilt für einen nur hilfsweise geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag, denn auch muß der Beklagte sich verteidigen. Im Gegensatz zum sog. eigentlichen Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens findet beim sog. uneigentlichen Hilfsantrag gerade kein Auswechseln der Anträge statt, diese stehen vielmehr nebeneinander. Zwar bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG, daß ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen sei, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Ausnahmevorschrift, die für den sog. uneigentlichen Hilfsantrag nicht gilt. Der unechte oder uneigentliche Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist kein Hilfsantrag im Sinne des § 19 GKG (LAG Köln vom 04.07.1995, LAGE § 19 GKG Nr. 15 = JurBüro 1996, 146 = MDR 1995, 1150; LAG Köln vom 31.07.1995, AR-Blattei ES 160.13 Nr. 200 = JurBüro 1996, 195 = NZA 1996, 840; LAG Chemnitz vom 04.04.1996, NZA-RR 1997, 150).
2.2. Mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und im Falle des Obsiegens auf Weiterbeschäftigung, werden zwei selbständige Streitgegenstände verfolgt, für die jeweils getrennte Streitwerte festzusetzen sind. Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsanspruch sind keine identischen Forderungen, weil der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht ohne weiteres aus dem obsiegenden Kündigungsprozeß abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsprozesses besteht nur dann, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegend schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers einer solchen Weiterbeschäftigung nicht entgegenstehen (BAG vom 28.03.1985, BB 1985, 2179 = DB 1985, 2461 = NZA 1985, 709). Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich daher ergeben, daß zuvor die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsg...