Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung eines PKH-Ablehnungsbeschluß wegen Nichtberücksichtigung von Unterlagen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgegangen ist. Dazu ist erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach oder in das bei einigen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach gelegt hat, was jeweils durch einen entsprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist.
2. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluss unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkunkung erlassen, so dass Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind. Der Beschluss kann bis zur Hinausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden. Ggf. ist das Gericht zu einer Änderung oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet.
3. Vom einfachen Ausbildungszeugnis, welches der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auch ohne Verlangen zu erstellen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG), abgesehen, hat der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis stets nur auf „Verlangen” des Arbeitnehmers zu erteilen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Wird, ohne dass ein solches Verlangen vorgerichtlich ergebnislos geblieben ist, sofort Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erhoben, so ist die PKH-Bewilligung zu versagen.
4. Von den Fällen einer offensichtlich unwirksamen Kündigung abgesehen, hat der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung erst wieder ab dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Da im Gütetermin keine Streitentscheidung über die Kündigung ergeht, handelt es sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag „für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag” in diesem Verfahrensstadium nicht um eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme, so dass die PKH-Bewilligung zu versagen ist.
Normenkette
ZPO §§ 114, 118 Abs. 2 S. 4, § 329 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Herne (Beschluss vom 04.03.2004; Aktenzeichen 3 Ca 3483/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Herne vom 04.03.2004 – 3 Ca 3483/03 – aufgehoben:
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 05.03.2004 Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 1) und zu 2) mit einem Gesamtstreitwert von 5.680,08 EUR bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt S3xxxxx R1xxxxx aus H1xxx mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und das weitergehende PKH-Gesuch zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht Herne hat mit 04.03.2004 – 3 Ca 3483/03 – das PKH-Gesuch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe die Fragen nach der Belastung mit Wohnkosten nicht genügend beantwortet und die Belege betreffen die Leistungen des Arbeitsamtes nicht vorgelegt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.04.2004, bei dem Arbeitsgericht am 20.04.2004 eingegangen, unter Bezugnahme auf die bisher eingereichten Unterlagen und mit dem Bemerken sofortige Beschwerde eingelegt, er habe den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes B8xxxx mit Schriftsatz vom 04.03.2004 bei Gericht eingereicht.
Entscheidungsgründe
II.Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet, denn die Ablehnung der PKH-Bewilligung wegen mangelnder Mitwirkung (§ 118 Abs. 2 ZPO) ist nicht gerechtfertigt. Zwar hat der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen verspätet, aber zu einem Zeitpunkt eingereicht, in welchem der PKH-Ablehnungsbeschluß vom 04.03.2004 rechtlich noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen war.
1. Ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgelangt ist (vgl. BGH v. 05.02.1954 – IV ZB 3/54, BGHZ 12, 248; BGH v. 28.11.1973 – VIII ZB 23/73, VersR 1974, 365), und zwar mit dem Zeitpunkt des ersten Hinausgehens der Entscheidung (BGH v. 27.06.1957 – III ZR 51/56, LM Nr. 1 zu § 775 ZPO = NJW 1957, 1480).
1.1. Dazu ist erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister (BFH v. 24. Juli 1990 – VII R 62...