Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Streitwert. Bemessung. Mitbestimmungsrecht. Betriebsrat. Zahlung. Zulage. reformatio in peius. Verbot. Beschwerde. Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.

Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 EUR.

Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.

 

Normenkette

RVG §§ 23, 33; BetrVG §§ 9, 87 Abs. 1 Nr. 10; GKG § 63

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen 1 BV 21/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2005 – 1 BV 21/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat des Werkes R1xxx-W2xxxxxxxxx die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, gemäß § 8 der zum 31.12.2003 gekündigten Betriebsvereinbarung zur Fortführung eines Vollkontibetriebes für geleistete Sonn- und Feiertagsstunden an jeden der insgesamt betroffenen 66 Mitarbeiter eine Zulage (Antrittsgeld) in Höhe von 5,11 Euro pro Stunde zu zahlen. In der Vergangenheit resultierte daraus ein jährliches Gesamtvolumen in Höhe von 60.000,00 Euro.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Regelungen der gekündigten Betriebsvereinbarung würden nachwirken, weil über den 31.12.2003 hinaus ein Mitbestimmungsrecht bestehe.

Gegen den zugunsten des Betriebsrats ergangenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.12.2004 hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.01.2005 (Bl. 76 d. Akten) den Gegenstandswert auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Mit einem beim Arbeitsgericht am 26.01.2005 eingegangenen Schriftsatz haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates dagegen „sofortige Beschwerde” eingelegt mit dem Ziel, einen Gegenstandswert in Höhe von 45.000,00 Euro festzusetzen, ausgehend von 60.000,00 Euro jährlichem Zulagenvolumen abzüglich 25 % wegen des gestellten Feststellungsantrages.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

B.

I. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist das von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates eingelegte Rechtsmittel gegen die arbeitsgerichtliche Streitwertentscheidung vom 12.01.2005 noch nach altem Recht zu beurteilen. Die eingelegte „sofortige Beschwerde” ist als einfache, befristete Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 33 Abs. 3, Abs. 4 RVG) zulässig, aber unbegründet.

II. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 8 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BRAGO (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG) auszugehen. Danach ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 Euro, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000,00 Euro anzunehmen, sofern es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis bestehen, dem ein Vermögenswert zukommt (BAG NZA 2005, 70; LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdnr. 169, 181, 266).

1. Vorliegend streiten die Beteiligten im Zusammenhang mit der Frage einer Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei der Zahlung von Zulagen für Sonntags- und Feiertagsarbeit. Folglich handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.

2. Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 4.000,00 Euro stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Schneider, Anm. zu BAG EzA Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 132 b, 264).

Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles”; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung. Was die maßgeblichen Einze...

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